Common use of Softwarepflege Clause in Contracts

Softwarepflege. 2.1 TA liefert dem Kunden die jeweils neuesten Software-Updates zu der gelieferten Ver- tragssoftware in elektronischer Form oder auf digitalen Medien, sofern diese von TA und ihren Vorlieferanten freigegeben wurden. „Software-Update“ ist der qualitative Leistungszu- wachs und/oder die Erweiterung der Funktionalität zwischen zwei unmittelbar aufeinanderfol- genden Versionen der Vertragssoftware, ohne dass diese folgende Version der Vertragssoft- ware selbstständig lizenziert werden kann. Software-Updates umfassen keine Versionen (Upgrades/Releases), Zusatzmodule oder künftige Produkte, die TA oder deren Vorlieferan- ten gesondert als Lizenz vergeben. 2.2 Der Kunde ist berechtigt, die Software-Updates gemäß den Regelungen des Lizenzver- trages hinsichtlich der Vertragssoftware zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist unzulässig. Sofern die dem Kunden zur Verfügung gestellten Software-Updates Softwarebe- standteile eines Drittanbieters enthalten, gelten hierfür neben den Regelungen des Lizenzver- trages die Nutzungsbedingungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, diese Nutzungsbedingungen des Drittanbie- ters zu beachten. 2.3 TA überlässt dem Kunden im Rahmen ihrer allgemeinen Produktentwicklung Bugfixes (Programmkorrekturen) zur Beseitigung von Fehlfunktionen der Vertragssoftware. 2.4 TA erbringt die in dieser Ziffer II.2 genannten Leistungen lediglich für die jeweils aktuelle sowie, soweit es sich bei der Vertragssoftware nicht um TA Cockpit handelt, die vorherige Version der Vertragssoftware.

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Samples: MDS Service Und Managementvertrag, MDS Service Und Managementvertrag

Softwarepflege. 2.1 TA Der LG liefert dem Kunden LN die jeweils neuesten Software-Updates zu der gelieferten Ver- tragssoftware Vertragssoftware in elektronischer Form oder auf digitalen Medien, sofern diese von TA vom LG und ihren seinen Vorlieferanten freigegeben wurden. „Software-Update“ ist der qualitative Leistungszu- wachs Leistungszuwachs und/oder die Erweiterung der Funktionalität zwischen zwei unmittelbar aufeinanderfol- genden aufeinanderfolgenden Versionen der Vertragssoftware, ohne dass diese folgende Version der Vertragssoft- ware Vertragssoftware selbstständig lizenziert werden kann. Software-Updates umfassen keine Versionen (Upgrades/Releases), Zusatzmodule oder künftige Produkte, die TA der LG oder deren Vorlieferan- ten dessen Vorlieferanten gesondert als Lizenz vergeben. 2.2 Der Kunde LN ist berechtigt, die Software-Updates gemäß den Regelungen des Lizenzver- trages in Ziffer II. hinsichtlich der Vertragssoftware zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist unzulässig. Sofern die dem Kunden LN zur Verfügung gestellten Software-Updates Softwarebe- standteile Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthalten, gelten hierfür neben den Regelungen des Lizenzver- trages Ziffer II. die Nutzungsbedingungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Kunde LN verpflichtet sich in diesem Fall, diese Nutzungsbedingungen des Drittanbie- ters Drittanbieters zu beachten. 2.3 TA Der LG überlässt dem Kunden LN im Rahmen ihrer allgemeinen Produktentwicklung Bugfixes (Programmkorrekturen) zur Beseitigung von Fehlfunktionen der Vertragssoftware. 2.4 TA Der LG erbringt die in dieser Ziffer II.2 III.2 genannten Leistungen lediglich für die jeweils aktuelle sowie, soweit es sich bei der Vertragssoftware nicht um TA Cockpit handelt, die vorherige Version der Vertragssoftware.

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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement