Sonderregelungen bei Erkrankung, Unfall oder Tod. a) Bei Tod naher Verwandter (Ehepartner, Lebensgefährte, leib- liche, Xxxx-, Stief- oder Pflegekinder, Eltern) sind die Reise- kosten wie die Kosten der Dienstreise zu behandeln. b) Bei Erkrankung im Ausland gelten die Bestimmungen des ASVG bzw. jeweiliger zwischenstaatlicher Sozialversi- cherungsabkommen. Über Verlangen naher Angehöriger ge- mäß lit. a übernimmt der Arbeitgeber die Kosten des Rück- transports subsidiär zu allfälligen Verpflichtungen Dritter (z.B. Versicherung) und unterstützt auf Verlangen (lit. a) administrativ den Rücktransport. c) Ist – außer im Fall des § 4 Zi. 4 – der Arbeitnehmer am Zielort unvorhergesehenen konkreten Gefahren durch Krieg, Natur- katastrophen oder innenpolitische Unruhen ausgesetzt, ist er nach tunlichstem Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zum vorzeitigen Abbruch der Dienstreise berechtigt. d) Ersatzansprüche aus Ereignissen gemäß lit. a - c sind bis zur Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen über Aufforderung vom Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen abzutreten.
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Samples: Kollektivvertrag Für Filmberufe, Kollektivvertrag Für Filmberufe
Sonderregelungen bei Erkrankung, Unfall oder Tod. a) Bei Tod naher Verwandter (Ehepartner, Lebensgefährte, leib- licheleibliche, Xxxx-, Stief- oder Pflegekinder, Eltern) sind die Reise- Reise-kosten wie die Kosten der Dienstreise zu behandeln.
b) Bei Erkrankung im Ausland gelten die Bestimmungen des ASVG bzw. jeweiliger zwischenstaatlicher Sozialversi- cherungsabkommenSozialversicherungsabkommen. Über Verlangen naher Angehöriger ge- mäß gemäß lit. a übernimmt der Arbeitgeber die Kosten des Rück- transports Rücktransports subsidiär zu allfälligen Verpflichtungen Dritter (z.B. Versicherung) und unterstützt auf Verlangen (lit. a) administrativ den Rücktransport.
c) Ist – außer im Fall des § 4 Zi. 4 – der Arbeitnehmer am Zielort unvorhergesehenen konkreten Gefahren durch Krieg, Natur- katastrophen Naturkatastrophen oder innenpolitische Unruhen ausgesetzt, ist er nach tunlichstem Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zum vorzeitigen Abbruch der Dienstreise berechtigt.
d) Ersatzansprüche aus Ereignissen gemäß lit. a - c sind bis zur Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen über Aufforderung vom Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen abzutreten.
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Samples: Kollektivvertrag
Sonderregelungen bei Erkrankung, Unfall oder Tod. a) Bei Tod naher Verwandter (Ehepartner, Lebensgefährte, leib- licheleibliche, Xxxx-, Stief- oder Pflegekinder, Eltern) sind die Reise- kosten Reisekosten wie die Kosten der Dienstreise zu behandeln.
b) Bei Erkrankung im Ausland gelten die Bestimmungen des ASVG bzw. jeweiliger zwischenstaatlicher Sozialversi- cherungsabkommenSozialversicherungsabkommen. Über Verlangen naher Angehöriger ge- mäß gemäß lit. a übernimmt der Arbeitgeber die Kosten des Rück- transports Rücktransports subsidiär zu allfälligen Verpflichtungen Dritter (z.B. Versicherung) und unterstützt auf Verlangen (lit. a) administrativ den Rücktransport.
c) Ist – außer im Fall des § 4 Zi. 4 – der Arbeitnehmer am Zielort unvorhergesehenen konkreten Gefahren durch Krieg, Natur- katastrophen Naturkatastrophen oder innenpolitische Unruhen ausgesetzt, ist er nach tunlichstem Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zum vorzeitigen Abbruch der Dienstreise berechtigt.
d) Ersatzansprüche aus Ereignissen gemäß lit. a - c sind bis zur Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen über Aufforderung vom Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen abzutreten.
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Samples: Kollektivvertrag Für Filmberufe