Sonstige Schadensersatzansprüche. 1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, sind Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. 2. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, sowie einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. 3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AUFTRAGGEBERS ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Sonstige Schadensersatzansprüche. 1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, sind Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, sowie einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegtSatz 1 einschlägig ist.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AUFTRAGGEBERS ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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