Spezielle bauliche Aus- führungen Musterklauseln

Spezielle bauliche Aus- führungen. 3.5.1 Anordnung von Roll- stuhlplätzen Anmerkung: Rollstuhl- stellplätze im Warteraum Mindestens zwei Plätze 3.5.2 Anordnung von behin- derten-gerechten Unter- kunftseinheiten in Be- herbergungs-betrieben und Heimen X 3.5.3 Schalter, Durchgänge Anmerkung: Rezeption X Induktionsschlei- fe zusätzlich 3.5.4 Anordnung von behin- dertengerechten Umklei- dekabinen X wenn das Ambulatori- um über Umkleidekabi- nen verfügt mindestens eine behindertengerecht -„- von Duschen und Bä- dern nach Bedarf gemäß ÖNORM 1601 Ziffer 3.4 3.5.5 Allgemein zugängliche Nutzräume nach Bedarf 3.5.6 Freibereich X 3.5.7 Technische Ausstattung, Materialien Anmerkung: z. B. Ge- gen-sprechanlage, Bo- denbelag, Lichtschalter X 3.5.8 Orientierung X 4 Kennzeichnung X (1) Dieser Gruppenpraxiseinzelvertrag wird zwischen der OEG (im Folgen- den Vertragsgruppenpraxis genannt) und der Wiener Gebietskrankenkasse auf Grund der Be- stimmungen des Gruppenpraxengesamtvertrages vom 1. Jänner 2004 abgeschlossen. (2) Der Inhalt des Gruppenpraxengesamtvertrages samt den geltenden Sonder- und Zusatzverein- barungen wird von der Vertragsgruppenpraxis zur Kenntnis genommen. als Arzt für (Sparte) ausgeübt. Berufssitz W I E N Ordinationsstätte Ordinationszeit Bezüglich der Art und des Umfanges der ärztlichen Tätigkeit der Vertragsgruppenpraxis wird im Einvernehmen mit der Xxxxxx besonders vereinbart: Die Rechte und Pflichten der Parteien des Gruppenpraxiseinzelvertrages ergeben sich aus dem Gruppenpraxengesamtvertrag, aus den in Hinkunft abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und aus diesem Gruppenpraxiseinzelvertrag. (1) Die Vertragsgruppenpraxis gibt durch die Unterfertigung des Gruppenpraxiseinzelvertrages ihr Einverständnis, dass die von der Xxxxxx beschlossenen und dem Versicherungsträger bekannt- gegebenen Abzüge vom Honorar der Vertragsgruppenpraxis vorgenommen werden können. (2) Die Vertragsgruppenpraxis erklärt weiters, eine Vorentscheidung des Schlichtungsausschusses (§ 44 des Gruppenpraxengesamtvertrages) als verbindlichen Schiedsspruch im Sinne der

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.