Standaufbau Musterklauseln

Standaufbau. 6.2.1 Mit dem Aufbau der Stände in den Hallen kann frühes- tens mit dem in den Besonderen Teilnahmebedingungen ge- nannten Aufbautag begonnen werden.
Standaufbau. Die Vermieterin stellt der Mieterin die in §1 des Standflächenmietvertrages genannte/n Stand- fläche/n ohne Aufbauten (Verkaufsstände) zur Verfügung. Die Mieterin hat für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften selbst Sorge zu tragen. Die hieraus entstehenden Kosten hat die Mieterin zu tragen.
Standaufbau. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, müssen Aussteller alle Anordnungen und Weisungen des Organisationssekretariates bezüglich der Verwendung, Gestaltung und Ausstattung der Stände sowie der Verwendung selbstgebauter und - entworfener Stände befolgen. Vor dem Aufbau des Standes/Displays/ Installation muss der Aussteller zuvor das Organisationssekretariat kontaktieren, um nochmals den Standort zu bestätigen sowie um sich über spezielle Aufbauanordnungen für den Stand zu informieren. Die Seiten- bzw. Rückwände dürfen max. 2,5 (zweieinhalb) Meter betragen. Jegliche Abweichung von dieser Norm muss im Vorhinein vom Organisations- sekretariat bewilligt werden. Auch jegliche Veränderungen an der vermieteten Fläche oder den vermieteten Gegenständen dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des Organisationssekretariates vorge- nommen werden. Stände müssen innerhalb der zugewiesenen Zeitspanne fertig aufgebaut werden. Vor dem Aufbau eigener Stände hat der Aussteller bzw. dessen Werbegestalter dem Organisationssekretariat Skizzen und Farbangaben des Standes/Objektes vorzulegen. Das Organisations- sekretariat behält sich das Recht vor, Änderungen zu verlangen, sollten Sicherheitsvorschriften, technische Notwendigkeiten oder das Streben nach einem einheitlichen Gesamtbild dies erfordern. Standwände sind grundsätzlich an der Innen- und Außenseite zu verkleiden. Jede Beeinträchtigung der Sicht auf die Nachbarstände muss vermieden werden. Es ist Sorge zu tragen, dass Standbeleuchtung und Strahler weder Standbesucher noch Nachbarstände störend sind. Kommt der Aussteller diesbezüglichen Aufforderungen des Organisationssekretariates nicht (rechtzeitig) nach, behält sich das Organisationssekretariat das Recht vor, die nötigen Maßnahmen auf Kosten des Ausstellers zu ergreifen. Das Organisationssekretariat behält sich auch das Recht vor, unbenutzte Ein- und Ausgänge der Ausstellungsräume zu verschließen oder zu blockieren, sowie Ausstellern andere Plätze zuzuweisen, auch wenn dies vorherigen schriftlichen Vereinbarungen widerspricht. Das Organisations- sekretariat behält sich weiters das Recht vor, die Mietfläche eines Standes, der nicht zeitgerecht fertiggestellt wurde, einem anderen Interessenten anzubieten. In so einem Fall ist der Aussteller verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die sich aus der Auftragsstornierung ergeben.
Standaufbau i. Der Stand und alle vom Teilnehmer eingebrachten Gegenstände dürfen nur mindestens nach dem Stand der Technik aufgebaut werden; dabei sind etwaige gesetzliche Vorschriften, DIN- Normen oder Unfallverhütungsvorschriften unbedingt einzuhalten.
Standaufbau. Für den Aufbau sowie die Gestaltung, Ausstattung und Sicherheit des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Es wird eine der Veranstaltung angemessene Standgestaltung vorausgesetzt. Das Messekonzept sieht keine Trennwände bzw. Messebauten vor. Fluchtwege und Notausgänge sind freizuhalten. Über den üblichen Standaufbau hinausgehende Beson- derheiten wie offenes Feuer, gefährliche Maschinen usw. sind auf dem Anmeldeformular zu vermerken. Die mitgebrachten Dekorationsmaterialien müssen der DIN 4102/B1 (schwer entflammbar) entsprechen. Bestelltes Equipment wird vorm Standaufbau dem Aussteller zur Verfügung gestellt. Die Stände müssen eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn fertig aufgebaut sein. Die Standvergabe erfolgt durch den Veranstalter. Standplätze können reser- viert werden, es besteht jedoch kein Anspruch auf Erfüllung. Auch nach der Veröffentlichung des Standplanes kann der Ver- anstalter Änderungen an der Standplanung vornehmen.
Standaufbau. Der Aussteller bucht mit der Anmeldung eine in den Ausschreibungsun- terlagen definierte Ausstellungsfläche. Die Ausstellungsfläche beinhaltet weder Stellwände noch Bodenbeläge noch Anschlüsse jeglicher Art (z.B. Strom). Soweit aus organisatorischen Gründen erforderlich, steht es dem Orga- nisator, Veranstalter sowie der Ausstellungsleitung frei, dem Anmelder einen anderen Platz als den zunächst gebuchten bzw. mitgeteilten Platz zuzuweisen. Solche Änderungen des Standortes oder Hindernisse bedingt durch die Beschaffenheit der Halle, des Gebäudes oder des Ge- ländes berechtigt nicht zum Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag. Die Mietfläche wird vom Veranstalter auf dem Hallenboden eingemessen und an den Ecken markiert. Jeder Aussteller ist verpflichtet, sich nach der Standzuteilung über Lage und Maß etwaiger Einbauten, insbeson- dere Feuermelder, Verlauf der Versorgungskanäle, Lüftungssystemen usw. selbst zu informieren und gegebenenfalls den Standbauer zu unter- richten. Die Grenzen der Mietfläche sind unbedingt einzuhalten. Die Aufbau- und Abbauzeiten der Veranstaltungen sind aus dem jeweili- gen Anmeldeformular zu entnehmen.
Standaufbau. Der Standaufbau hat innerhalb der festlegten Aufbautage zu erfolgen und muss 12 Stunden vor der Eröffnung der Veranstaltung abgeschlossen sein. Hat der Aussteller aus nicht vom Veranstalter zu vertretenden Gründen bis 12.00 Uhr des letzten festgelegten Aufbautages noch nicht mit dem Aufbau begonnen, kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Der säumige Aussteller haftet gleichwohl für die vereinbarte Standmiete und die sonstigen Kosten sowie die durch seine Säumnis gegebenenfalls weiter entstehenden Kosten für Lückenschließung, Dekoration der Standfläche etc. Ziffer 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Standaufbau. Aus organisationstechnischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen können Stände oder Werbeflächen auf einen anderen Platz verlegt werden. Hindernisse, bedingt durch die Beschaffenheit der Halle, der Gebäude oder des Geländes, berechtigen nicht zum Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag. Mit dem Aufbau muss spätestens um 12.00 Uhr am Tage vor Beginn der Ausstellung begonnen werden. Andernfalls wird der Stand auf Kosten des Ausstellers dekoriert und der Aussteller hat kein Bezugsrecht mehr, die Verpflichtung zur Entrichtung der Standmiete bleibt bestehen. Die Stande müssen bis einen Tag vor Beginn der Ausstellung - Do. 18.00 Uhr - fertiggestellt sein. Das Aufstellen von Ausstellungsgütern über die normale Standhöhe (über 2,50 m) hinaus muss der Ausstellungsleitung vor dem Aufbau bekanntgemacht und von ihr genehmigt werden, weil für einen höheren Stand ein gesonderter Standort notwendig ist. Laut polizeilicher Anordnung müssen alle brennbaren Dekorationsstoffe und Ausstellungsstücke feuerhemmend imprägniert sein. Der Nachweis hierfür muss vom Aussteller geführt werden.