Common use of Standeinteilung Clause in Contracts

Standeinteilung. 6.1. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Standeinteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteilt, unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer. 6.2. Besondere Wünsche des Ausstellers werden bei der Standzuteilung nach Möglichkeit berücksichtigt; hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. 6.3. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche darf insbesondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Standes zu erreichen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemessen zu berücksichtigen. 6.4. Beanstandungen des Ausstellers gegen die Standeinteilung müssen innerhalb von 8 Tagen nach deren Erhalt in Textform erfolgen. 6.5. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung der zugeteilten Standfläche erforderlich ist. Diese darf höchstens 3 % der Standfläche betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen. 6.6. Eine Verlegung der Standfläche nach erfolgter und abgeschlossener Standeinteilung darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, die ihm neu zugewiesene Standfläche innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung zu beanstanden, im Sinne der Ziffer 6.3. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. 6.7. Wenn es dem Veranstalter in Fällen der Ziffer 6.5. nicht möglich ist, dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen, so ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits entrichtete Vergütung nach Ziffer 1.4. ist dem Aussteller in diesem Fall zurückzuzahlen, wobei das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ansonsten ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat in Textform zu erfolgen. 6.8. Alle sonstigen nachträglichen Änderungen der Standeinteilung, beispielsweise bezüglich der Art oder der Maße des Standes, hat der Veranstalter dem betroffenen Aussteller unverzüglich mitzuteilen. 6.9. Ist der Veranstalter nach erfolgter Standzuteilung nach Maßgabe der BMB oder dieser AMB berechtigt, die Standfläche anderweitig zu verwerten, so steht es im freien Ermessen des Veranstalters, wie er im Interesse des Gesamtbildes der Veranstaltung und der Interessen der übrigen Aussteller diese Verwertung vornimmt. Er darf insbesondere andere Aussteller mit deren Zustimmung auf die nicht bezogene Standfläche verlegen oder den Stand in anderer Weise dekorativ auszufüllen. In diesem Falle hat der Aussteller, dem die Fläche ursprünglich zugewiesen war, keinen Anspruch auf Minderung der Vergütung. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten dieses Ausstellers.

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Samples: Allgemeine Messe Und Ausstellungsbedingungen

Standeinteilung. 6.1. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Standeinteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteilt, unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer. 6.2. Besondere Wünsche des Ausstellers werden bei der Standzuteilung nach Möglichkeit berücksichtigt; hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. 6.3. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche darf insbesondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Standes zu erreichen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemessen zu berücksichtigen. 6.4. Beanstandungen des Ausstellers gegen die Standeinteilung müssen innerhalb von 8 Tagen nach deren Erhalt in Textform erfolgen. 6.5. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung der zugeteilten Standfläche erforderlich ist. Diese darf höchstens 3 % der Standfläche betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen. 6.6. Eine Verlegung der Standfläche nach erfolgter und abgeschlossener Standeinteilung darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, die ihm neu zugewiesene Standfläche innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung zu beanstanden, im Sinne der Ziffer 6.3. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. 6.7. Wenn es dem Veranstalter in Fällen der Ziffer 6.5. nicht möglich ist, dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen, so ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits entrichtete Vergütung nach Ziffer 1.4. ist dem Aussteller in diesem Fall zurückzuzahlen, wobei das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ansonsten ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat in Textform zu erfolgen. 6.8. Alle sonstigen nachträglichen Änderungen der Standeinteilung, beispielsweise bezüglich der Art oder der Maße des Standes, hat der Veranstalter dem betroffenen Aussteller unverzüglich mitzuteilen. Die Messe-/Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge, sowie die Durchgänge zu anderen Hallen aus zwingenden Gründen zu verlegen. 6.9. Ist der Veranstalter nach erfolgter Standzuteilung nach Maßgabe der BMB bMAB oder dieser AMB aMAB berechtigt, die Standfläche anderweitig zu verwerten, so steht es im freien Ermessen des Veranstalters, wie er im Interesse des Gesamtbildes der Veranstaltung und der Interessen der übrigen Aussteller diese Verwertung vornimmt. Er darf insbesondere andere Aussteller mit deren Zustimmung auf die nicht bezogene Standfläche verlegen oder den Stand in anderer Weise dekorativ auszufüllenausfüllen. In diesem Falle hat der Aussteller, dem die Fläche ursprünglich zugewiesen war, keinen Anspruch auf Minderung der Vergütung. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten dieses Ausstellers.

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Samples: Allgemeine Messe Und Ausstellungsbedingungen

Standeinteilung. 6.1. 6.1 Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Standeinteilung Stand- einteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteilt, unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer. 6.2. 6.4 Besondere Wünsche Wun̈sche des Ausstellers werden bei der Standzuteilung nach Möglichkeit berücksichtigtberücksichtigt; hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. 6.3. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen Grun̈den eine Veränderung Verände- rung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche darf insbesondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Standes Stan- des zu erreichen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemessen angemes- sen zu berücksichtigenberücksichtigen. 6.4. 6.5 Beanstandungen des Ausstellers gegen die Standeinteilung müssen innerhalb mus̈sen inner- halb von 8 Tagen nach deren Erhalt in Textform erfolgen. 6.5. 6.6 Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen Grun̈den eine geringfügige geringfügige Beschränkung der zugeteilten Standfläche erforderlich ist. Diese darf höchstens 3 % der Standfläche betragen und berechtigt nicht zur Minderung Minde- rung der VergütungVergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand System- stand angemeldete Stände. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen. 6.6. 6.7 Eine Verlegung der Standfläche nach erfolgter und abgeschlossener Standeinteilung Stand- einteilung darf nur aus zwingenden Gründen Grun̈den erfolgen. Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, die ihm neu zugewiesene Standfläche innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über über die Verlegung zu beanstanden, im Sinne der Ziffer 6.3. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. 6.7. 6.8 Wenn es dem Veranstalter in Fällen der Ziffer 6.5. nicht möglich ist, dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen, so ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenzuruc̈kzutreten. Die bereits entrichtete Vergütung Vergütung nach Ziffer 1.4. ist dem Aussteller in diesem Fall zurückzuzahlenzurückzuzahlen, wobei das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Schadensersatz- anspruc̈hen ansonsten ausgeschlossen ist. Der Rücktritt Rücktritt hat in Textform zu erfolgen. 6.8. 6.9 Alle sonstigen nachträglichen Änderungen der Standeinteilung, beispielsweise bezüglich beispiels- weise bezug̈lich der Art oder der Maße des Standes, hat der Veranstalter dem betroffenen Aussteller unverzüglich unverzug̈lich mitzuteilen. 6.9. Ist der Veranstalter nach erfolgter Standzuteilung nach Maßgabe der BMB bMAB oder dieser AMB aMAB berechtigt, die Standfläche anderweitig zu verwerten, so steht es im freien Ermessen des Veranstalters, wie er im Interesse des Gesamtbildes der Veranstaltung und der Interessen der übrigen ub̈rigen Aussteller diese Verwertung vornimmt. Er darf insbesondere andere Aussteller mit deren Zustimmung auf die nicht bezogene Standfläche verlegen oder den Stand in anderer Weise dekorativ auszufüllenausful̈len. In diesem Falle hat der Aussteller, dem die Fläche ursprünglich ursprun̈glich zugewiesen war, keinen Anspruch auf Minderung der VergütungVerguẗung. Die entstehenden Kosten für Dekoration fur̈Dekoration bzw. Ausfüllung Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten dieses Ausstellers.

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Samples: Allgemeine Messe Und Ausstellungsbedingungen

Standeinteilung. 6.1. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter Pro Medico nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben Fachausstellungsthema vorgegeben sind, wobei das Eingangsdatum . Es können keine Optionen auf bestimmte Leistungen vergeben werden. Die Vergabe der Anmeldung nicht maßgebend istPräsentationsleistungen erfolgt i.d.R. nach dem Prinzip „first come – first serve“. Besondere Wünsche des Vertragspartners werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standeinteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteiltschriftlich, unter im Regelfall und wenn Pro Medico zu diesem Zeitpunkt möglich, gleichzeitig mit der Zulassung und/oder der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer. 6.2Standnummer mitgeteilt. Besondere Wünsche des Ausstellers werden bei der Standzuteilung nach Möglichkeit berücksichtigt; hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. 6.3. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche darf insbesondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Standes zu erreichen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemessen zu berücksichtigen. 6.4. Beanstandungen des Ausstellers gegen die Standeinteilung Änderungswünsche müssen innerhalb von 8 Tagen nach deren Erhalt in Textform der Standeinteilung erfolgen. 6.5, ohne dass der Vertragspartner jedoch einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung seiner Wünsche hat. Der Aussteller muss damit rechnenVertragspartner wird darauf hingewiesen, dass aus technischen Gründen eine die angegebenen Flächenmaße des Standes nicht garantiert werden. Eine geringfügige Beschränkung Änderung der zugeteilten Standfläche erforderlich istmitgeteilten Flächenmaße ist zulässig und wird vom Vertragspartner akzeptiert. Diese Beschränkung darf eine Breite und Tiefe von höchstens 3 % der Standfläche betragen je 10 cm beantragen und berechtigt nicht weder zur Minderung der VergütungStandmiete noch zum Rücktritt vom Vertrag. Das Schadensersatzansprüche in diesem Fall werden ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete angemietete Stände. Der Veranstalter Im Laufe der weiteren Planung kann es aus unvorhersehbaren Gründen erforderlich sein, die Standfläche zu verlegen. In einem solchen Fall ist Pro Medico verpflichtet, den Vertragspartner hiervon unverzüglich zu unterrichten und dafür Sorge zu tragen, dass dem Vertragspartner eine möglichst gleichwertige Ersatzfläche zugewiesen wird. In diesem Fall ist der Vertragspartner berechtigt, innerhalb von zwei Tagen nach der Mitteilung über die notwendige Verlegung des Standes bzw. der Standfläche vom Vertrag zurückzutreten. Ausgenommen hiervon ist die Verlegung der Standfläche innerhalb derselben Ausstellungs- Ebene oder Zone. Ein Rücktritt ist gegenüber Pro Medico schriftlich zu erklären an Pro Medico, Xxxxxxxx 0000, X-00000 Xxxxxxxxxxx, xxxx per eMail an xxxx@xxxxxxxxx-xx-xxxxxx.xx. Sofern ein solcher Rücktritt innerhalb der vereinbarten Frist erklärt wird, verzichten beide Vertragsparteien wechselseitig auf Ersatz- oder Entschädigungsansprüche. Beide nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Dies bezieht sich auch auf Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus etwaig entgangenem Gewinn. Pro Medico behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen. 6.6. Eine Verlegung der Standfläche nach erfolgter und abgeschlossener Standeinteilung darf nur aus zwingenden Gründen erfolgenzu verlegen. Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, die ihm neu zugewiesene Standfläche innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung zu beanstanden, im Sinne der Ziffer 6.3. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. 6.7. Wenn es dem Veranstalter in Fällen der Ziffer 6.5. nicht möglich ist, dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen, so ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits entrichtete Vergütung nach Ziffer 1.4. ist dem Aussteller in diesem Fall zurückzuzahlen, wobei das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ansonsten ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat in Textform zu erfolgen. 6.8. Alle sonstigen nachträglichen Änderungen der StandeinteilungLage, beispielsweise bezüglich der Art oder der Maße des Standes, Fachausstellungsstand hat Pro Medico unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Fall einer Änderung der Veranstalter Lage oder der Größe des Standes wegen der notwendigen Verlegung von Ein- und Ausgängen/Notausgängen/Durchgängen stehen dem betroffenen Aussteller unverzüglich mitzuteilenVertragspartner keine Ansprüche gegen Pro Medico zu. 6.9. Ist der Veranstalter nach erfolgter Standzuteilung nach Maßgabe der BMB oder dieser AMB berechtigt, die Standfläche anderweitig zu verwerten, so steht es im freien Ermessen des Veranstalters, wie er im Interesse des Gesamtbildes der Veranstaltung und der Interessen der übrigen Aussteller diese Verwertung vornimmt. Er darf insbesondere andere Aussteller mit deren Zustimmung auf die nicht bezogene Standfläche verlegen oder den Stand in anderer Weise dekorativ auszufüllen. In diesem Falle hat der Aussteller, dem die Fläche ursprünglich zugewiesen war, keinen Anspruch auf Minderung der Vergütung. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten dieses Ausstellers.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Standeinteilung. 6.1. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema des Ausstel­ lungsthemas gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Standeinteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteilt, unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer. 6.2. Besondere Wünsche des Ausstellers werden bei der Standzuteilung nach Möglichkeit Mög­ lichkeit berücksichtigt; hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. 6.3. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche darf insbesondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Standes zu erreichen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemessen zu berücksichtigen. 6.4. Beanstandungen des Ausstellers gegen die Standeinteilung müssen innerhalb von 8 Tagen nach deren Erhalt in Textform erfolgen. 6.5. Der Aussteller muss damit rechnenrech­ nen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung der des zugeteilten Standfläche Standes erforderlich ist. Diese darf in der Höhe, Breite und Tiefe höchstens 3 % der Standfläche je 10 Zentimeter betragen und berechtigt nicht zur Minderung Minde­ rung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete StändeStandmiete. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- Ein­ und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen. 6.6. Eine Verlegung der Standfläche nach erfolgter und abgeschlossener Standeinteilung darf nur aus zwingenden Gründen erfolgenzu verlegen. Alle für den Aufbau des Standes verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Bei Ständen, die eine Höhe von 2,30 m überschreiten, ist eine gesonderte Genehmigung des Veranstalters erforderlich. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den vom Veranstalter zugelassenen Firmen durchgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch die Vermittlung und mit Zustimmung des Veranstalters und erteilen Rechnung direkt unter Einhaltung der vom Veranstalter bekanntgegebenen Richtsätze. Die Verle­ gung von Starkstromleitungen erfolgt nur gegen eine Gebühr. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Veranstal­ tungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen. Der Veranstalter hat dem betroffenen haftet nicht für Unterbrechung oder Leistungsschwankungen der Strom,­ Wasser/Abwasser­, Gas und Druckluftversorgung. Die Veranstaltung ist am 22.06.2019 in der Zeit von 10:00–18:00 Uhr sowie am 23.06.2019 in der Zeit von 10:00–17:00 Uhr für Besucher geöffnet. Alle Fahrzeuge müssen eine Stunde (18:00 Uhr) vor der Get­Together­Party am Xxxxxxx, den 21.06.2019, vom Ausstellungsgelände entfernt sein (Ausnahmen für Anlieferung am Samstag­ und Sonntagmorgen müssen schriftlich vom Veranstalter erteilt werden). Abweichend von den bekannten Auf­ und Abbauzeiten sind Sonderregelungen nach Absprache möglich. Xxxx­ benenfalls zieht dies eine Aufwandsgebühr nach sich. Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine möglichst gleichwertige Standfläche Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Dies gilt ebenso für das Befahren des Geländes vor Beendigung der Veranstaltung. Die Ausstellungsgegen­ stände dürfen nach der Beendigung der Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem die Ausstellungsgegen­ stände entfernt, so gilt dies als Ersatz zuzuweisenBruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen vorhandener Zelte, des ggf. vorhandenen Fußbodens, der Wände und des miet­ oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Der Aussteller ist in diesem Fall nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlas­ sen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Die vom Veranstalter genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern der Veranstalter nicht die ihm neu zugewiesene Standfläche innerhalb Räumung des Standes veranlasst hat, bis zu 50 % der Standmiete zusätzlich zu entrichten. Für die Entgegennahme von 8 Tagen nach Erhalt Aufträgen müssen die Auf­ tragsbücher, sofern nicht eigene verwandt werden, neben der Mitteilung über Anschrift der Lieferfirmen auch die Verlegung zu beanstandengenaue Anschrift des Standinhabers aufweisen. Aus dem Auftragsschein muss ersichtlich sein, im Sinne bei welchem Aussteller und für wel­ che Firma der Ziffer 6.3Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. 6.7. Wenn es dem Veranstalter in Fällen der Ziffer 6.5. nicht möglich ist, dem betroffenen Mieten mehrere Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisengemeinsam einen Stand, so ist haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht der Veranstalter zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller. Außerhalb seines Standes darf der Aussteller berechtigtkeine Werbeflächen/Werbemittel anbringen oder platzieren. Jegliche Werbeformen/Werbemittel außerhalb des Standes bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Das Anbringen/Platzieren nicht genehmig­ ter Werbeflächen kann zum Ausschluss führen. Werbung jeder Art, vom Vertrag zurückzutreteninsbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik­/Licht­ bilddarbietungen und AV­Medien in jeder Art – auch zu Werbezwecken– durch den Aussteller bedarf ausdrück­ licher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden. Die bereits entrichtete Vergütung nach Ziffer 1.4. ist dem Aussteller in diesem Fall zurückzuzahlenVorführung von Maschinen, wobei das Recht auf Geltendmachung akustischen Geräten, von Schadensersatzansprüchen ansonsten ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat in Textform zu erfolgen. 6.8. Alle sonstigen nachträglichen Änderungen der Standeinteilung, beispielsweise bezüglich der Art oder der Maße des Standes, hat der Veranstalter dem betroffenen Aussteller unverzüglich mitzuteilen. 6.9. Ist der Veranstalter nach erfolgter Standzuteilung nach Maßgabe der BMB oder dieser AMB berechtigt, die Standfläche anderweitig zu verwerten, so steht es im freien Ermessen des Veranstalters, wie er Lichtbildträgern und Modems kann im Interesse des Gesamtbildes der Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den angemel­ deten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Jegliche Art von Vorführungen, Auktionen, Versteigerungen, Verlo­ sungen, musikalischen und sonstigen Aufführungen mit kommerzieller oder ideeller Zielsetzung auf den Ständen der Interessen der übrigen Aussteller diese Verwertung vornimmtoder auf dem sonstigen Veranstaltungsge­ lände, sind grundsätzlich vom Veranstalter zu genehmi­ gen. Er darf insbesondere Jegliche Monitore, Leinwände und Bildwände sind so aufzustellen, dass sie nicht andere Aussteller mit deren Zustimmung auf oder die nicht bezogene Standfläche verlegen oder den Stand in anderer Weise dekorativ auszufüllen. In diesem Falle hat der Aussteller, dem die Fläche ursprünglich zugewiesen war, keinen Anspruch auf Minderung der Vergütung. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten dieses AusstellersBesucher behindern.

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Samples: Veranstaltungsbedingungen (Agb)

Standeinteilung. 6.1. a) Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und der Veranstaltung sowie durch das Messe- und Ausstellungsthema gegeben Veranstaltungsthema vorgegeben sind, wobei das . Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend ist. Die Standeinteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteilt, unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer. 6.2maßgebend. Besondere Wünsche des Ausstellers werden bei der Standzuteilung nach Möglichkeit berücksichtigt; hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. 6.3b) Die Standeinteilung wird dem Aussteller schriftlich mitgeteilt. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Veränderung Im Regelfall erfolgt die Mitteilung rechtzeitig vor der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche darf insbesondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Standes zu erreichen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemessen zu berücksichtigen. 6.4Veranstaltung in Form eines Lageplans mit Standplatzmarkierung. Beanstandungen des Ausstellers gegen die Standeinteilung müssen haben innerhalb von 8 Tagen nach deren Erhalt ab Zu- gang schriftlich zu erfolgen. Über Beanstandungen des Ausstellers entscheidet der Veranstalter anhand der in Textform erfolgenZiffer 7a) dargelegten Kriterien unter Berück- sichtigung der Einwendungen des Ausstellers. Mit der Entscheidung über die Beanstandungen, die dem Aussteller mitzuteilen ist, wird die Standeinteilung rechtsverbindlich. Dem Aussteller stehen – unbeschadet der Rücktrittsmöglich-keit gemäß Xxxxxx 15 – keine weiteren Rechte wegen dieser Entscheidung zu. Erfolgt keine Beanstandung hat der Aussteller den zugewiesenen Standplatz rechtsverbindlich anerkannt. 6.5. c) Der Aussteller muss damit rechnenist verpflichtet, dass seinen Standplatz einzunehmen und während der gesamten Dauer der Veranstaltung geöffnet, besetzt und mit Ausstellungsgütern belegt zu halten. Bei Zuwiderhandlungen kann der Veranstalter den Aussteller ausschließen und eine Vertragsstrafe bis zur Höhe der Standmiete geltend machen. d) Der Veranstalter kann dem Aussteller einen anderen Standplatz zuweisen, wenn dies aus technischen zwingenden Gründen eine geringfügige Beschränkung der zugeteilten Standfläche erforderlich ist. Diese darf höchstens 3 % Dies kann auch noch während der Standfläche betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Veranstaltung geschehen. e) Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen. 6.6. Eine Verlegung der Standfläche nach erfolgter und abgeschlossener Standeinteilung darf nur aus zwingenden Gründen erfolgenzu verlegen. Schadensersatzansprüche des Ausstellers können aus einer hierdurch notwendigen Standverlegung nicht abgeleitet werden. f) Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisenist berechtigt, die Anordnung des Ausstellungsgeländes zu ändern. Der Aussteller ist Ersatzansprüche des Ausstellers bestehen in diesem Fall berechtigt, die ihm neu zugewiesene Standfläche innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung zu beanstanden, im Sinne der Ziffer 6.3. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Hallenicht. 6.7. Wenn es dem Veranstalter in Fällen der Ziffer 6.5. nicht möglich ist, dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen, so ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits entrichtete Vergütung nach Ziffer 1.4. ist dem Aussteller in diesem Fall zurückzuzahlen, wobei das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ansonsten ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat in Textform zu erfolgen. 6.8. Alle sonstigen nachträglichen Änderungen der Standeinteilung, beispielsweise bezüglich der Art oder der Maße des Standes, hat der Veranstalter dem betroffenen Aussteller unverzüglich mitzuteilen. 6.9. Ist der Veranstalter nach erfolgter Standzuteilung nach Maßgabe der BMB oder dieser AMB berechtigt, die Standfläche anderweitig zu verwerten, so steht es im freien Ermessen des Veranstalters, wie er im Interesse des Gesamtbildes der Veranstaltung und der Interessen der übrigen Aussteller diese Verwertung vornimmt. Er darf insbesondere andere Aussteller mit deren Zustimmung auf die nicht bezogene Standfläche verlegen oder den Stand in anderer Weise dekorativ auszufüllen. In diesem Falle hat der Aussteller, dem die Fläche ursprünglich zugewiesen war, keinen Anspruch auf Minderung der Vergütung. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten dieses Ausstellers.

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Samples: Allgemeine Ausstellungs Und Teilnahmebedingungen