Stillhalteregelung. Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei den geltenden Zoll nicht erhöhen und keine neuen Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran,
Appears in 4 contracts
Samples: 360.lexisnexis.at, www.ris.bka.gv.at, www.parlament.gv.at
Stillhalteregelung. Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder den geltenden Zoll nicht erhöhen und keine neuen noch neue Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran,
Appears in 1 contract
Samples: www.wko.at