Common use of Strahlenschäden Clause in Contracts

Strahlenschäden. 18.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt.

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Strahlenschäden. 18.1 15.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt.

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Strahlenschäden. 18.1 8.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt.

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Strahlenschäden. 18.1 7.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt.

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Strahlenschäden. 18.1 11.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt.

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Strahlenschäden. 18.1 14.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt.

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