Strahlenschäden. 18.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt. 18.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energierei- chen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versi- cherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 SVAHB berufen. 18.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Strahlenschäden. 18.1 8.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt.
18.2 8.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energierei- chen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versi- cherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 SVAHB berufen.
18.3 8.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Haus Und Grundbesitz, Haftpflichtversicherung Für Bauherren
Strahlenschäden. 18.1 7.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt.
18.2 7.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energierei- chen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versi- cherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 SVAHB berufen.
18.3 7.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Haus Und Grundbesitz, Haftpflichtversicherung Für Bauherren
Strahlenschäden. 18.1 15.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt.
18.2 15.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energierei- chen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versi- cherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 SVAHB berufen.Versi-
18.3 15.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für KFZ Dienstleistungen
Strahlenschäden. 18.1 14.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt.
18.2 14.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energierei- chen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versi- cherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 SVAHB berufen.
18.3 14.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Wohnungswirtschaft / Hausverwaltungen
Strahlenschäden. 18.1 15.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt.
18.2 15.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energierei- chen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versi- cherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 SVAHB berufen.
18.3 15.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
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Strahlenschäden. 18.1 11.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt.
18.2 11.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energierei- chen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versi- cherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 SVAHB berufen.
18.3 11.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
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Samples: Sv Vereinspolice