Streitbeilegung. Jede Streitigkeit, die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer in Verbindung mit der Festlegung und Auszahlung der Leistungen entsteht, wird, sofern keine gütliche Einigung zustande kommt, von der zuerst tätig werdenden Partei dem zuständigen Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers gemäß den Bestimmungen von Artikel R 114-1 des französischen Versicherungsgesetzbuchs (Code des Assurances) vorgelegt.
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Samples: Reiseversicherung, Reiseversicherung, Insurance Agreement
Streitbeilegung. Jede Streitigkeit, die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer in Verbindung mit der Festlegung und Auszahlung der Leistungen entsteht, wird, sofern keine gütliche Einigung zustande kommt, von der zuerst tätig werdenden Partei dem zuständigen Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers gemäß den Bestimmungen von Artikel R 114-1 des französischen Versicherungsgesetzbuchs www.gritchenV.frersicherungsgesetzbuchs (Code des Assurances) vorgelegt.
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