Subventionen. 1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventio- nen und Ausgleichsmassnahmen7. 2. Die Parteien stellen die Transparenz von Subventionsmassnahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen gemäss Artikel XVI:1 des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher. 3. Bevor ein EFTA-Staat oder Jordanien, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Jordanien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmun- gen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmass- nahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 45 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung 7 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zwanzig Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Subventionen. 1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventio- nen und Ausgleichsmassnahmen7Ausgleichsmassnahmen8.
2. Die Parteien stellen die Transparenz von Subventionsmassnahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen gemäss Artikel XVI:1 des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher.
3. Bevor ein EFTA-Staat oder Jordanien, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Jordanien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmun- gen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmass- nahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 45 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung 7 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zwanzig Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
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Samples: Freihandelsabkommen
Subventionen. 1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen richten sich nach den Artikeln VI und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und 1994, nach dem WTO-Übereinkommen über Subventio- nen Subventionen und Ausgleichsmassnahmen7.Ausgleichsmassnahmen9 sowie nach dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft10. 7 SR 0.632.20 Anhang 1A.6 8 SR 0.632.20 Anhang 1A.4 9 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 10 SR 0.632.20 Anhang 1A.3
2. Die Parteien stellen Ist eine Partei der Auffassung, dass sich gewährte Subventionen auf den Handel mit einer andern Partei auswirken, so kann die Transparenz von Subventionsmassnahmen durch betroffene Partei in Übereinstimmung mit den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen gemäss Artikel XVI:1 des GATT 1994 oben genannten Übereinkommen und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sichermit den relevanten internen Umset- zungsbestimmungen angemessene Massnahmen ergreifen.
3. Bevor ein EFTA-Staat oder JordanienTunesien, je nach Fall, entsprechend Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet Un- tersuchung mit dem ZielZiel einleitet, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Jordanien Tunesien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmun- gen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmass- nahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche die eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 45 dreissig Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung 7 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 zu finden. Die Konsultationen Konsulta- tionen finden im Rahmen des Gemischten Ausschuss Ausschusses statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zwanzig zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
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Samples: Freihandelsabkommen
Subventionen. 1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventio- nen und Ausgleichsmassnahmen7Ausgleichsmassnahmen8.
2. Die Parteien stellen die Transparenz von Subventionsmassnahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen gemäss Artikel XVI:1 des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher.
3. Bevor ein EFTA-Staat oder Jordanien, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Jordanien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmun- gen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmass- nahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 45 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung 7 8 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zwanzig Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
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