Subventionen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen12 sowie dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft13.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Subventionen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen12 Ausgleichsmassnahmen11 sowie dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft13Landwirtschaft12.
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Samples: Freihandelsabkommen
Subventionen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen12 Ausgleichsmassnahmen11 sowie dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft13.Landwirtschaft12. 10 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b 11 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 12 SR 0.632.20 Anhang 1A.3
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Samples: Freihandelsabkommen
Subventionen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen Aus- gleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994, dem 11 SR 0.632.20, Anhang 1A.6 12 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen12 Ausgleichsmassnahmen13 sowie dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft13Landwirtschaft14.
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Samples: Freihandelsabkommen