Tarifänderung. Wir sind berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversi- cherung sowie beim Autoschutzbrief die Tarife für beste- hende Verträge der Schaden- und Kostenentwicklung an- zupassen, um so ein angemessenes Verhältnis von Versi- cherungsprämie und Versicherungsleistung zu gewährleis- ten. Dabei müssen die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik und Versicherungstechnik berücksich- tigt werden. Es darf ein eventueller Ansatz für einen versi- cherungstechnischen Gewinn nicht erhöht und der Ansatz für die Verwaltungskosten nur in dem Umfang erhöht wer- den, wie sich die Verwaltungskosten voraussichtlich bis zur nächsten Tarifanpassung verändern werden. Die neue Prämie wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Eine Prämienerhöhung nach Abs. 1 wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachung des Unter- schiedes zwischen der alten und der neuen Prämie spätes- tens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Recht nach J.4 beleh- ren. In die Berechnung des Prämienunterschieds werden Ände- rungen in der Zuordnung des Vertrags zu den Typklassen nach J.1 und Regionalklassen nach J.2 einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Prämien- änderungen, die sich aufgrund einer Änderung des Scha- denfreiheitsrabatts nach K.1 oder von Merkmalen und Re- gionalklassen nach K.2 und K.3 ergeben. Ergibt eine Anpassung nach Abs. 1, dass sich die Tarifprä- mie vermindert, so sind wir verpflichtet, die Prämie vom Be- ginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe der neuen Tarifprämie zu senken.
Tarifänderung. Im Fall einer Tariferhöhung hat die Gesellschaft das Recht, die neue Prämie ab dem nächsten jährlichen Fälligkeitstermin anzuwenden. In diesem Fall muss die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer diese Änderung mindestens dreißig Tage vor Inkrafttreten des neuen Tarifs mitteilen. Der Versicherungsnehmer hat jedoch das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab dem Versanddatum der Fälligkeitsanzeige der Jahresprämie zu kündigen, aus der die Tarifänderung hervorgeht. Bei einer Tarifsenkung wird die neue Prämie automatisch ab dem nächsten Fälligkeitsdatum angewandt.
Tarifänderung. Wir sind berechtigt, den Tarif mit Wirkung für die bestehenden Verträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Bei einer Erhöhung können wir, bei einer Verminderung müssen wir den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres angleichen.
Tarifänderung. Wir sind berechtigt, den Beitrag für die Kfz-Versicherung der Schadenentwicklung anzupassen, damit ein angemessenes Ver- hältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung gewährleistet ist. Der neue Beitrag darf nicht höher sein als der Ta- rifbeitrag für eine neu abzuschließende Kfz-Versicherung mit denselben Grundlagen zur Beitragsberechnung und mit demsel- ben Deckungsumfang sowie bei unveränderter Ausgestaltung der AKB. Eine Beitragserhöhung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens unter Kenntlichmachung der Unterschiede zwischen altem und neuem Beitrag mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht informieren. Vermindert sich der Tarifbeitrag, werden wir Ihren Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungs- jahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages senken. Abweichende Vereinbarungen (z.B. Zuschläge oder Abschläge) bleiben unberührt.
Tarifänderung. Wir sind berechtigt, den Beitrag für die Kfz-Versicherung der Schadenentwicklung anzupassen, damit ein angemes- senes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und -leistung gewährleistet ist. Der neue Beitrag darf nicht höher sein als der Tarifbeitrag für eine neu abzuschließende Kfz- Versicherung mit denselben Merkmalen zur Beitragsbe- rechnung und mit demselben Deckungsumfang sowie bei unveränderter Ausgestaltung der AVB. Eine Erhöhung des bisherigen Beitrags auf die Höhe des sich aus dem neuen Tarif ergebenden Beitrags wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Beitragserhöhung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen bisherigem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor Wirksam- werden mitteilen und wir Sie schriftlich über Ihr Kündi- gungsrecht nach G.2.7 informieren. Vermindert sich der bisherige Tarifbeitrag, sind wir ver- pflichtet, den Beitrag mit Beginn des nächsten Versiche- rungsjahres auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu sen- ken. Abweichende Vereinbarungen (z.B. im Vertrag enthaltene Zu- oder Abschläge) bleiben unberührt.
Tarifänderung. J.4.1 Wann und wie erfolgt eine Änderung Ihres Beitrags? Jährliche Überprüfung
Tarifänderung a Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, sind wir berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung und beim Autoschutzbrief mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
Tarifänderung. J.3.1 Wir sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt und verpflichtet, die für bestehende Verträge geltenden Tarife und Beiträge jährlich unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versiche- rungstechnik der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei dürfen nur die seit der Festsetzung bzw. letzten Anpassung des Tarifs eingetretenen und im nächsten Versicherungsjahr erwarteten Veränderungen der Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt werden. Die neuen Bei- träge dürfen nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschlie- ßende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang. Sie werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
Tarifänderung. Änderungen der Tarife (Beiträge und Tarifbestimmungen) finden vom Beginn der nächsten Zahlungsperiode an Anwendung, wenn wir Ihnen die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht nach J.4 belehren. In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen nach J.6 sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2), und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Beitragsveränderungen, die sich aus der Zuordnung des Vertrages zu den Berufsgruppen (siehe Anhang 5) und Regionalklassen gemäß Anhang 4 oder aufgrund des Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrages, aufgrund des Wohneigentums, der jährlichen Fahrleistung, des Nutzerkreises (Fahrer), des Fahrzeugalters, der Treue und des Lebensalters der Fahrzeugnutzer (alle Merkmale unter Anhang 2) ergeben.
Tarifänderung. K.4 Ihr Lebensalter