Technische Änderungen. 3.1 Der Partner wird Daimler technische Änderungen vorschlagen, sobald der Partner erkennt, dass im Hinblick auf das angestrebte Entwicklungsergebnis technische Änderungen erforderlich oder zweckmäßig sind. 3.2 Daimler kann jederzeit Änderungen des Vertragssystems verlangen. Der Partner ist verpflichtet, derartige Änderungen unverzüglich vorzunehmen. Der Partner kann dem Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihm die Durchführung der Änderungen unzumutbar ist. 3.3 Falls aufgrund einer Änderung eine Anpassung des Entwicklungsvertrags, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten erforderlich ist, so werden die Vertragsparteien dies angemessen einvernehmlich regeln. Sofern diese Änderungen zu Mehr- oder Minderkosten führen, muss eine etwaige Beauftragung seitens Daimler zwingend durch den Daimler-Einkauf erfolgen. 3.4 Der Partner hat alle Änderungen in einem Teilelebenslauf zu dokumentieren.
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