Teilnahme an Tarifverhandlungen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen oder Schlichtungsverhandlungen sind Arbeitnehmer, die Mitglieder einer gewerkschaftlichen Tarifkommission sind, für die Dauer der Verhandlungen frei- zustellen, soweit dem nicht ausnahmsweise betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Ein Anspruch auf Bezahlung der ausfallenden Arbeitszeit wird hierdurch nicht begründet.
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Samples: Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag
Teilnahme an Tarifverhandlungen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen oder Schlichtungsverhandlungen sind ArbeitnehmerAr- beitnehmer, die Mitglieder einer gewerkschaftlichen Tarifkommission sind, für die Dauer der Verhandlungen frei- zustellenfreizustellen, soweit dem nicht ausnahmsweise betriebliche betrieb- liche Notwendigkeiten entgegenstehen. Ein Anspruch auf Bezahlung der ausfallenden ausfal- lenden Arbeitszeit wird hierdurch nicht begründet.
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Samples: Manteltarifvertrag
Teilnahme an Tarifverhandlungen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen oder Schlichtungsverhandlungen sind ArbeitnehmerArbeit- nehmer, die Mitglieder einer gewerkschaftlichen Tarifkommission sind, für die Dauer der Verhandlungen frei- zustellenfreizustellen, soweit dem nicht ausnahmsweise betriebliche Notwendigkeiten Not- wendigkeiten entgegenstehen. Ein Anspruch auf Bezahlung der ausfallenden Arbeitszeit Arbeits- zeit wird hierdurch nicht begründet.
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