Telefon- und Televisionsinstallationen Musterklauseln

Telefon- und Televisionsinstallationen. Die vorhandenen Installationen für Telefon, TV und Radio werden durch den gegebenen Ausbau der Liegenschaft bestimmt. Darüber hinausgehende Installationen sind Sache des Mieters, wobei er dafür die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen hat. In jedem Falle dürfen sämtliche Installationen nur durch einen konzessionierten Unternehmer auf Kosten des Mieters ausgeführt werden. An der Grundausstattung der Anlage dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften haftet der Mieter für sämtliche Folgekosten und Schäden. Ist eine gemeinschaftliche TV-Antennenanlage oder Kabelfernsehen vorhanden, dürfen die Empfangsgeräte nur mit zur Anlage passenden Kabeln und Steckern angeschlossen werden. Erfolgt der Anschluss der Liegenschaft an eine TV-Gemeinschaftsantenne (Kabelfernsehen), hat der Mieter die Installationsarbeiten auch innerhalb des Mietobjektes zu dulden. Möchte der Mieter auf die Nutzung des Kabelfernsehens verzichten, hat er die vorschriftsgemässe Plombierung des Anschlusses zu veranlassen. Bei Auszug ist der Anschluss betriebsbereit (deplombiert) zu übergeben. Sämtliche anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Installieren von Parabolspiegeln ist verboten. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Bei Auszug hat der Mieter in jedem Falle den ursprünglichen Zustand fachgerecht wiederherzustellen. Der Mieter haftet für jegliche Schäden.