Common use of Termine/Lieferzeiten Clause in Contracts

Termine/Lieferzeiten. 2.1. Vertraglich vereinbarte Fristen werden erst in Gang gesetzt, wenn alle vom Be- steller an uns zu liefernden Unterlagen (z. B. Pläne, Genehmigungen) bei uns einge- gangen sind. Termine gelten bis zur Liefe- rung solcher Unterlagen als nicht verbind- lich. 2.2. Liefer- und Leistungsbehinderungen auf- grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesent- lich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik oder Aussperrung bei Zuliefe- rern, behördliche Anordnungen) können selbst dann nicht zu unseren Lasten gel- tend gemacht werden, wenn sie bei unse- ren Lieferanten oder deren Unterlieferan- ten eintreten. Bei solchen Ereignissen wer- den Leistungs- und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung mit einem Zu- schlag verlängert. Werden Leistungs-und Lieferfristen für voraussichtlich längere Zeit unterbrochen, ohne dass unsere Leis- tung dauernd unmöglich wird, so können wir unsere ausgeführten Leistungen ab- rechnen und die Kosten erstattet verlan- gen, die in den Preisen der nicht ausge- führten Leistung enthalten sind. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit vom Vertrag zurückzutreten. 2.3. Der Besteller hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich verein- bart war und der Kunde nach Ablauf die- ser Zeit eine angemessene Nachfrist ge- setzt und erklärt hat, dass er nach frucht- losem Ablauf der Frist den Auftrag entzie- hen wird.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termine/Lieferzeiten. 2.1. Vertraglich vereinbarte Fristen werden erst in Gang gesetzt, wenn alle vom Be- steller Besteller an uns zu liefernden Unterlagen (z. B. Pläne, Genehmigungen) bei uns einge- gangen eingegangen sind. Termine gelten bis zur Liefe- rung Lieferung solcher Unterlagen als nicht verbind- lichverbindlich. 2.2. Liefer- und Leistungsbehinderungen auf- grund aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesent- lich wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik oder Aussperrung bei Zuliefe- rernZulieferern, behördliche Anordnungen) können selbst dann nicht zu unseren Lasten gel- tend geltend gemacht werden, wenn sie bei unse- ren unseren Lieferanten oder deren Unterlieferan- ten Unterlieferanten eintreten. Bei solchen Ereignissen wer- den werden Leistungs- und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung mit einem Zu- schlag Zuschlag verlängert. Werden Leistungs-und Lieferfristen für voraussichtlich längere Zeit unterbrochen, ohne dass unsere Leis- tung Leistung dauernd unmöglich unmög- lich wird, so können wir unsere ausgeführten Leistungen ab- rechnen abrechnen und die Kosten erstattet verlan- genverlangen, die in den Preisen der nicht ausge- führten ausgeführten Leistung enthalten sind. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit vom Vertrag zurückzutreten. 2.3. Der Besteller hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich verein- bart vereinbart war und der Kunde nach Ablauf die- ser dieser Zeit eine angemessene Nachfrist ge- setzt gesetzt und erklärt hat, dass er nach frucht- losem fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entzie- hen entziehen wird.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termine/Lieferzeiten. 2.1. Vertraglich vereinbarte Fristen werden erst in Gang gesetzt, wenn alle vom Be- steller an uns zu liefernden Unterlagen (z. B. Pläne, Genehmigungen) bei uns einge- gangen sind. Termine gelten bis zur Liefe- rung solcher Unterlagen als nicht verbind- lich. 2.2. Liefer- und Leistungsbehinderungen auf- grund aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesent- lich we- sentlich erschweren oder unmöglich machen (ma- chen ( z.B. Streik oder Aussperrung bei Zuliefe- rernZu- lieferern, behördliche Anordnungen) können kön- nen selbst dann nicht zu unseren Lasten gel- tend geltend gemacht werden, wenn sie bei unse- ren un- seren Lieferanten oder deren Unterlieferan- ten Unterliefe- ranten eintreten. Bei solchen Ereignissen wer- den werden Leistungs- und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung mit einem Zu- schlag verlängert. Werden Leistungs-und Lieferfristen für voraussichtlich längere Zeit unterbrochen, ohne dass unsere Leis- tung dauernd unmöglich wird, so können wir unsere ausgeführten Leistungen ab- rechnen und die Kosten erstattet verlan- gen, die in den Preisen der nicht ausge- führten Leistung enthalten sind. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit vom Vertrag zurückzutreten. 2.3. Der Besteller hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich verein- bart war und der Kunde nach Ablauf die- ser Zeit eine angemessene Nachfrist ge- setzt und erklärt hat, dass er nach frucht- losem Ablauf der Frist den Auftrag entzie- hen wird.

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Termine/Lieferzeiten. 2.1. Vertraglich vereinbarte Fristen werden erst in Gang gesetzt, wenn alle vom Be- steller Besteller an uns zu liefernden Unterlagen (z. B. Pläne, Genehmigungen) bei uns einge- gangen eingegangen sind. Termine gelten bis zur Liefe- rung Lieferung solcher Unterlagen Un- terlagen als nicht verbind- lichverbindlich. 2.2. Liefer- und Leistungsbehinderungen auf- grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesent- lich erschweren oder unmöglich machen (( z.B. Streik oder Aussperrung bei Zuliefe- rernZulieferern, behördliche Anordnungen) können selbst dann nicht zu unseren Lasten gel- tend gemacht geltend ge- macht werden, wenn sie bei unse- ren Lieferanten unseren Liefe- ranten oder deren Unterlieferan- ten eintretenUnterlieferanten eintre- ten. Bei solchen Ereignissen wer- den Leistungs- werden Leis- tungs- und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung mit einem Zu- schlag Zuschlag verlängert. Werden Leistungs-und Lieferfristen für voraussichtlich vo- raussichtlich längere Zeit unterbrochen, ohne oh- ne dass unsere Leis- tung Leistung dauernd unmöglich wird, so können wir unsere ausgeführten Leistungen ab- rechnen abrechnen und die Kosten erstattet verlan- gener- stattet verlangen, die in den Preisen der nicht ausge- führten ausgeführten Leistung enthalten sind. Dauert die Behinderung länger als drei MonateMo- nate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit vom Vertrag zurückzutreten. 2.3. Der Besteller hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich verein- bart vereinbart war und der Kunde nach Ablauf die- ser dieser Zeit eine angemessene an- gemessene Nachfrist ge- setzt gesetzt und erklärt hat, dass er nach frucht- losem fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entzie- hen entziehen wird.

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