Common use of Testpool und Pflicht der Athleten*innen, sich Dopingkontrollen zu unterziehen Clause in Contracts

Testpool und Pflicht der Athleten*innen, sich Dopingkontrollen zu unterziehen. 5.3.1 Die NADA legt in Abstimmung mit dem [DKV e.V.] den Kreis der Athleten*in- nen fest, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Hierfür meldet der [DKV e.V.] der NADA die Athleten*innen, die gemäß den im Standard für Er- gebnismanagement-/Disziplinarverfahren festgelegten Kriterien für die Zuge- hörigkeit zum Testpool der NADA infrage kommen, zu einem vereinbarten Zeitpunkt. Die Athleten*innen, die nach Festlegung der NADA dem Testpool der NADA zugehörig sind, verbleiben in diesem für den im Standard für Ergeb- nismanagement-/Disziplinarverfahren festgelegten Zeitraum. Ein früheres Ausscheiden ist nur unter den in dem Standard für Ergebnismanagement-/Dis- ziplinarverfahren aufgeführten Umständen nach entsprechender Mitteilung durch den [DKV e.V.] an die NADA möglich. Die Entscheidung über ein frühe- res Ausscheiden liegt bei der NADA. Ein*e aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrter Athlet*in verbleibt während der Dauer der Sperre im Testpool der NADA. Die NADA informiert ihre Athleten*innen schriftlich über die Testpoolzugehörigkeit und die daraus resultierenden Pflichten. Einzelheiten regelt der Standard für Ergebnismanagement-/Diszipli- narverfahren. 5.3.2 Athleten*innen, die dem Testpool der NADA zugehörig sind, an einem Wett- kampf teilnehmen oder auf sonstige Weise dem Anwendungsbereich des NADC unterfallen, sind verpflichtet, sich zu jeder Zeit und an jedem Ort Do- pingkontrollen der für die Durchführung von Dopingkontrollen zuständigen Anti-Doping-Organisationen zu unterziehen. [NADA-Kommentar zu Artikel 5.3.2: Die NADA wird keine Dopingkontrollen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr durchführen. Etwas anderes gilt, wenn ein ernster und konkreter Verdacht vorliegt, dass der*die Athlet*in dopt, oder der*die Athlet*in das 60-minütige Zeitfenster in diese Zeit gelegt hat oder sich ansonsten mit der Durchführung der Dopingkontrolle in diesem Zeitraum einverstanden erklärt hat.]

Appears in 1 contract

Samples: Anti Doping Regulations

Testpool und Pflicht der Athleten*innen, sich Dopingkontrollen zu unterziehen. 5.3.1 Die NADA legt in Abstimmung mit dem [DKV e.V.] DSV den Kreis der Athleten*in- nen Athleten*innen fest, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Hierfür meldet der [DKV e.V.] DSV der NADA die Athleten*innen, die gemäß den im Standard für Er- gebnismanagement-/Disziplinarverfahren Ergebnismanagement- /Disziplinarverfahren festgelegten Kriterien für die Zuge- hörigkeit Zugehörigkeit zum Testpool der NADA infrage kommen, zu einem vereinbarten Zeitpunkt. Die Athleten*innen, die nach Festlegung der NADA dem Testpool der NADA zugehörig sind, verbleiben in diesem für den im Standard für Ergeb- nismanagement-/Disziplinarverfahren Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren festgelegten Zeitraum. Ein früheres Ausscheiden ist nur unter den in dem Standard für Ergebnismanagement-/Dis- ziplinarverfahren Ergebnismanagement- /Disziplinarverfahren aufgeführten Umständen nach entsprechender Mitteilung durch den [DKV e.V.] DSV an die NADA möglich. Die Entscheidung über ein frühe- res früheres Ausscheiden liegt bei der NADA. Ein*e aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Anti- Doping-Bestimmungen gesperrter Athlet*in verbleibt während der Dauer der Sperre im Testpool der NADA. Die NADA informiert ihre Athleten*innen schriftlich über die Testpoolzugehörigkeit und die daraus resultierenden Pflichten. Einzelheiten regelt der Standard für Ergebnismanagement-/Diszipli- narverfahrenErgebnismanagement-/Disziplinarverfahren. 5.3.2 Athleten*innen, die dem Testpool der NADA zugehörig sind, an einem Wett- kampf Wettkampf teilnehmen oder auf sonstige Weise dem Anwendungsbereich des NADC unterfallen, sind verpflichtet, sich zu jeder Zeit und an jedem Ort Do- pingkontrollen Dopingkontrollen der für die Durchführung von Dopingkontrollen zuständigen Anti-Doping-Organisationen zu unterziehen. [NADA-Kommentar zu Artikel 5.3.2: Die NADA wird keine Dopingkontrollen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr durchführen. Etwas anderes gilt, wenn ein ernster und konkreter Verdacht vorliegt, dass der*die Athlet*in dopt, oder der*die Athlet*in das 60-minütige Zeitfenster in diese Zeit gelegt hat oder sich ansonsten mit der Durchführung der Dopingkontrolle in diesem Zeitraum einverstanden erklärt hat.]

Appears in 1 contract

Samples: Anti Doping Regulations

Testpool und Pflicht der Athleten*innen, sich Dopingkontrollen zu unterziehen. 5.3.1 Die NADA legt in Abstimmung mit dem [DKV e.V.] Bundesverband Deutscher Kraftdrei- kämpfer e. V. den Kreis der Athleten*in- nen Athleten*innen fest, der Trainingskontrollen unterzogen un- terzogen werden soll. Hierfür meldet der [DKV e.V.] Bundesverband Deutscher Kraft- dreikämpfer e. V. der NADA die Athleten*innen, die gemäß den im Standard für Er- gebnismanagement-/Disziplinarverfahren Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren festgelegten Kriterien für die Zuge- hörigkeit Zugehörigkeit zum Testpool der NADA infrage kommen, zu einem vereinbarten vereinbar- ten Zeitpunkt. Die Athleten*innen, die nach Festlegung der NADA dem Testpool Test- pool der NADA zugehörig sind, verbleiben in diesem für den im Standard für Ergeb- nismanagement-/Disziplinarverfahren Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren festgelegten Zeitraum. Ein früheres frühe- res Ausscheiden ist nur unter den in dem Standard für Ergebnismanagement-/Dis- ziplinarverfahren Ergebnismanage- ment-/Disziplinarverfahren aufgeführten Umständen nach entsprechender Mitteilung durch den [DKV e.V.] Bundesverband Deutscher Kraftdreikämpfer e. V. an die NADA möglich. Die Entscheidung über ein frühe- res früheres Ausscheiden liegt bei der NADA. Ein*e aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen Bestimmun- gen gesperrter Athlet*in verbleibt während der Dauer der Sperre im Testpool der NADA. Die NADA informiert ihre Athleten*innen schriftlich über die Testpoolzugehörigkeit Test- poolzugehörigkeit und die daraus resultierenden Pflichten. Einzelheiten regelt re- gelt der Standard für Ergebnismanagement-/Diszipli- narverfahrenErgebnismanagement-/Disziplinarverfahren. 5.3.2 Athleten*innen, die dem Testpool der NADA zugehörig sind, an einem Wett- kampf teilnehmen oder auf sonstige Weise dem Anwendungsbereich des NADC unterfallen, sind verpflichtet, sich zu jeder Zeit und an jedem Ort Do- pingkontrollen der für die Durchführung von Dopingkontrollen zuständigen Anti-Doping-Organisationen zu unterziehen. [NADA-Kommentar zu Artikel 5.3.2: Die NADA wird keine Dopingkontrollen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr durchführen. Etwas anderes gilt, wenn ein ernster und konkreter Verdacht vorliegt, dass der*die Athlet*in dopt, oder der*die Athlet*in das 60-minütige Zeitfenster in diese Zeit gelegt hat oder sich ansonsten mit der Durchführung der Dopingkontrolle in diesem Zeitraum einverstanden erklärt hat.]

Appears in 1 contract

Samples: Anti Doping Code

Testpool und Pflicht der Athleten*innen, sich Dopingkontrollen zu unterziehen. 5.3.1 Die NADA legt in Abstimmung mit dem [DKV e.V.] DAV den Kreis der Athleten*in- nen fest, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Hierfür meldet der [DKV e.V.] DAV der NADA die Athleten*innen, die gemäß den im Standard für Er- gebnismanagement-/Disziplinarverfahren Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren festgelegten Kriterien für die Zuge- hörigkeit Zugehörigkeit zum Testpool der NADA infrage kommen, zu einem vereinbarten Zeitpunkt. Die Athleten*innen, die nach Festlegung der NADA dem Testpool der NADA zugehörig sind, verbleiben in diesem für den im Standard für Ergeb- nismanagement-/Disziplinarverfahren festgelegten Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren festge- legten Zeitraum. Ein früheres Ausscheiden ist nur unter den in dem Standard für Ergebnismanagement-/Dis- ziplinarverfahren Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren aufgeführten Umständen nach entsprechender Mitteilung durch den [DKV e.V.] DAV an die NADA möglich. Die Entscheidung über ein frühe- res früheres Ausscheiden liegt bei der NADA. Ein*e aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen Bestimmun- gen gesperrter Athlet*in verbleibt während der Dauer der Sperre im Testpool der NADA. Die NADA informiert ihre Athleten*innen schriftlich über die Testpoolzugehörigkeit und die daraus resultierenden Pflichten. Einzelheiten regelt der Standard für Ergebnismanagement-/Diszipli- narverfahrenErgebnismanagement-/Disziplinar- verfahren. 5.3.2 Athleten*innen, die dem Testpool der NADA zugehörig sind, an einem Wett- kampf Wettkampf teilnehmen oder auf sonstige Weise dem Anwendungsbereich Anwendungsbe- reich des NADC unterfallen, sind verpflichtet, sich zu jeder Zeit und an jedem Ort Do- pingkontrollen Dopingkontrollen der für die Durchführung von Dopingkontrollen Dopingkon- trollen zuständigen Anti-Doping-Organisationen zu unterziehen. [NADA-Kommentar zu Artikel 5.3.2: Die NADA wird keine Dopingkontrollen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr durchführen. Etwas anderes gilt, wenn ein ernster und konkreter Verdacht vorliegt, dass der*die Athlet*in dopt, oder der*die Athlet*in das 60-minütige Zeitfenster Zeit- fenster in diese Zeit gelegt hat oder sich ansonsten mit der Durchführung der Dopingkontrolle in diesem Zeitraum einverstanden erklärt hat.]

Appears in 1 contract

Samples: Anti Doping Regulations