Tod des Arbeitgebers. 55.1 Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Be- triebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar (OR 333). 55.2 Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeit- gebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm in- folge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.
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Samples: Regionaler Gesamtarbeitsvertrag, Regionaler Gesamtarbeitsvertrag
Tod des Arbeitgebers. 55.1 57.1 Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben Er- ben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses bei Be- triebsnachfolge Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar (OR 333)anwendbar.
55.2 57.2 Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeit- gebers Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm in- folge infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.
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Tod des Arbeitgebers. 55.1 Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses bei Be- triebsnachfolge Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar (OR 333)anwendbar.
55.2 Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeit- gebers Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch je- doch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm in- folge infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses erwächst.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Tod des Arbeitgebers. 55.1 51.1 Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die . Die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Be- triebsnachfolge Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar (OR 333anwendbar.4).
55.2 Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeit- gebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm in- folge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Tod des Arbeitgebers. 55.1 60.1 Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Be- triebsnachfolge Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar (OR 333)anwendbar.
55.2 60.2 Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeit- gebers Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm in- folge infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Tod des Arbeitgebers. 55.1 1 Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Be- triebsnachfolge Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar (OR 333)anwendbar.
55.2 2 Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeit- gebers Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt er- lischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm in- folge infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag