Totalschaden. 3.1.1 Im Totalschadenfall ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert (ohne Wiederbeschaffungskosten) bei Schadeneintritt, jedoch nur bis zur Höhe der Versicherungs- summe. Bei vereinbartem Taxwert wird dieser ersetzt, soweit keine Überversicherung besteht. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges Luftfahrzeug zu erwerben. Überversicherung liegt vor, wenn bei Vertragsabschluss der Taxwert den Wieder- beschaffungswert erheblich übersteigt. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten der Wiederherstellung den Wiederbeschaffungswert oder Taxwert des Luftfahrzeugs voraussichtlich erreichen oder das Luftfahrzeug unwiederbringlich verloren ist. Es gilt auch als unwiederbringlich verloren, wenn die Kosten für Suche, Bergung, Transport und Wiederherstellung den Wiederbeschaffungswert bzw. Taxwert erreichen. 3.1.2 Vom Wiederbeschaffungs- oder Taxwert werden abge- setzt eine vereinbarte Selbstbeteiligung sowie der vom Versicherer festgestellte Wert der verwertbaren Teile, soweit nicht der Versi- cherer die Verwertung übernimmt. Bis zur Entscheidung des Versicherers hierüber, darf der Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Versicherers über das beschädigte Luftfahrzeug oder Teile davon verfügen. Der Versicherer ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, über ver- wertbare Teile auf eigene Rechnung zu verfügen. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer, entsprechend dem Verlangen des Versicherers, das Luftfahrzeug oder Teile davon sowie alle dazu- gehörigen Dokumente zur Verfügung zu stellen und die zur Eigentumsübertragung oder Umschreibung erforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. den Versicherer hierzu zu bevoll- mächtigen. 3.1.3 Neben der Entschädigungsleistung für das total beschädigte Luftfahrzeug werden nachgewiesene Aufwendungen erstattet – für Suche, Bergung und Transport bis insgesamt 10.000,– EUR und – für Entsorgung nicht mehr verwertbarer Teile oder Reste bis 5.000,– EUR.
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Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen
Totalschaden. 3.1.1 Im Totalschadenfall ersetzt der Versicherer die KRAVAG den Wiederbeschaffungswert (ohne Wiederbeschaffungskosten) bei Schadeneintritt, jedoch nur bis zur Höhe der Versicherungs- summeVersicherungssumme. Bei vereinbartem Taxwert wird dieser ersetzt, soweit keine Überversicherung besteht. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges Luftfahrzeug zu erwerben. Überversicherung liegt vor, wenn bei Vertragsabschluss der Taxwert den Wieder- beschaffungswert Wiederbeschaffungswert erheblich übersteigt. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten der Wiederherstellung den Wiederbeschaffungswert oder Taxwert des Luftfahrzeugs voraussichtlich erreichen oder das Luftfahrzeug unwiederbringlich verloren ist. Es gilt auch als unwiederbringlich verloren, wenn die Kosten für Suche, Bergung, Transport und Wiederherstellung den Wiederbeschaffungswert bzw. Taxwert erreichen.
3.1.2 Vom Wiederbeschaffungs- oder Taxwert werden abge- setzt abgesetzt eine vereinbarte Selbstbeteiligung sowie der vom Versicherer von der KRAVAG festgestellte Wert der verwertbaren Teile, soweit nicht der Versi- cherer die KRAVAG die Verwertung übernimmt. Bis zur Entscheidung des Versicherers der KRAVAG hierüber, darf der Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Versicherers der KRAVAG über das beschädigte Luftfahrzeug oder Teile davon verfügen. Der Versicherer Die KRAVAG ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, über ver- wertbare verwertbare Teile auf eigene Rechnung zu verfügen. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer, entsprechend dem Verlangen des Versicherersder KRAVAG, das Luftfahrzeug oder Teile davon sowie alle dazu- gehörigen dazugehörigen Dokumente zur Verfügung zu stellen und die zur Eigentumsübertragung oder Umschreibung erforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. den Versicherer die KRAVAG hierzu zu bevoll- mächtigenbevollmächtigen.
3.1.3 Neben der Entschädigungsleistung für das total beschädigte Luftfahrzeug werden nachgewiesene Aufwendungen erstattet – 1 für Suche, Bergung und Transport bis insgesamt 10.000,– 10.000 EUR und – 2 für Entsorgung nicht mehr verwertbarer Teile oder Reste bis 5.000,– 5.000 EUR.
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Samples: Luftfahrt Kaskoversicherung, Luftfahrt Kaskoversicherung, Luftfahrt Kaskoversicherung