Umtauschgebühr Musterklauseln

Umtauschgebühr. Für den vom Anleger gewünschten Wechsel von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse erhebt die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der ursprünglichen Anteilsklasse eine Gebühr gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“.
Umtauschgebühr. Die Gesellschaft kann für den Umtausch von Anteilen eine Umtauschgebühr von bis zu 3% des Rücknahmepreises der umzutauschenden Anteile erheben, wie im Nachtrag des jeweiligen Fonds beschrieben. Informationen zu Gebühren und Aufwendungen eines jeden Fonds können dem Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen“ in diesem Prospekt und dem jeweiligen Nachtrag entnommen werden. Diese Berichte und Abschlüsse enthalten Angaben zum Nettoinventarwert jedes Fonds und der zugehörigen Anlagen zum Geschäftsjahresende bzw. zum Ende des Halbjahreszeitraums. Die Gesellschaft ist als Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung der Fonds strukturiert, um sowohl institutionellen als auch privaten Anlegern die Möglichkeit zu geben, unter verschiedenen Fonds auszuwählen. Die einzelnen Fonds unterscheiden sich jeweils durch ihre Anlageziele, Anlagepolitik, Währung oder sonstige besondere Merkmale, wie im jeweiligen Nachtrag beschrieben. Für jeden Fonds wird ein gesonderter Bestand an Vermögenswerten unterhalten, der im Einklang mit dem jeweiligen Anlageziel des Fonds angelegt wird. Die Namen aller zum Datum dieses Prospekts genehmigten Fonds sind im Gesamtnachtrag aufgeführt.
Umtauschgebühr. Die Gesellschaft kann für den Umtausch von Anteilen eine Umtauschgebühr von bis zu 3% des Rücknahmepreises der umzutauschenden Anteile erheben, wie im Nachtrag des jeweiligen Fonds beschrieben. Sonstige Gebühren und Aufwendungen Informationen zu Gebühren und Aufwendungen eines jeden Fonds können dem Abschnitt "Gebühren und Aufwendungen" in diesem Prospekt und dem jeweiligen Nachtrag entnommen werden. Berichte und Abschlüsse Das Geschäftsjahr der Gesellschaft endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Der Jahresbericht und der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft werden den Anteilsinhabern innerhalb von vier Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zur Verfügung gestellt, mindestens jedoch 21 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft, bei der diese Dokumente zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Die Gesellschaft wird darüber hinaus ungeprüfte Halbjahresberichte erstellen, die den Anteilsinhabern innerhalb von zwei Monaten nach dem 30. Juni jeden Jahres zur Verfügung gestellt werden. Diese Berichte und Abschlüsse enthalten Angaben zum Nettoinventarwert jedes Fonds und der zugehörigen Anlagen zum Geschäftsjahresende bzw. zum Ende des Halbjahreszeitraums. Börsennotierung Wie jeweils vom Verwaltungsrat bestimmt, kann die Zulassung bestimmter Klassen von Anteilen zur Notierung an einer Börse beantragt werden.
Umtauschgebühr. Konversion zwischen liechtensteinischen SafePort Fonds, welche durch die CAIAC Fund Management AG verwaltet werden und den Namen SafePort als Namensbestandteil tragen, werden analog einer Neuzeichnung und gleichzeitiger Rücknahme von Anteilen gehandhabt. Für solche Transaktionen wird kein Ausgabeaufschlag belastet, jedoch kommt eine reduzierte Zahlstellengebühr (Umtauschgebühr zwischen SafePort Funds) zur Anwendung, wie in Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben. Steuerliche Hinweise sind im Prospekt aufgeführt.
Umtauschgebühr. Für den Wechsel von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse wird keine Umtauschgebühr erhoben.
Umtauschgebühr. Die Gesellschaft kann für den Umtausch von Anteilen eine Umtauschgebühr von bis zu 3 % des Rücknahmepreises der umzutauschenden Anteile erheben, wie im Nachtrag des jeweiligen Fonds beschrieben. Sonstige Gebühren und Aufwendungen Informationen zu Gebühren und Aufwendungen eines jeden Fonds können dem Abschnitt "Gebühren und Aufwendungen" in diesem Prospekt und dem jeweiligen Nachtrag entnommen werden. Berichte und Abschlüsse Das Geschäftsjahr der Gesellschaft endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Der Jahresbericht und der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft werden den Anteilsinhabern innerhalb von vier Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zur Verfügung gestellt, mindestens jedoch 21 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft, bei der diese Dokumente zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Die Gesellschaft wird darüber hinaus ungeprüfte Halbjahresberichte erstellen, die den Anteilsinhabern innerhalb von zwei Monaten nach dem 30. Juni jeden Jahres zur Verfügung gestellt werden. Diese Berichte und Abschlüsse enthalten Angaben zum Nettoinventarwert jedes Fonds und der zugehörigen Anlagen zum Geschäftsjahresende bzw. zum Ende des Halbjahreszeitraums. Börsennotierung Wie jeweils vom Verwaltungsrat bestimmt, kann die Zulassung bestimmter Klassen von Anteilen zur Notierung an einer Börse beantragt werden.
Umtauschgebühr. Für den vom Anleger gewünschten Wechsel von einem Teilfonds in einen anderen erhebt der AIFM auf den Nettoinventarwert des ursprünglichen Teilfonds eine Gebühr zugunsten des AIF, des AIFM, der Verwahrstelle und/oder von Vertriebsträgern im In- oder Ausland gemäss Anhang A „Teilfonds im Überblick“.
Umtauschgebühr. Für den vom Anleger gewünschten Wechsel von einem Teilfonds in einen anderen bzw. von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert des ursprünglichen Teilfonds bzw. der ursprünglichen Anteilsklasse eine Gebühr gemäss Anhang A „Teilfonds im Überblick“ erheben.
Umtauschgebühr. Für den vom Anleger gewünschten Wechsel von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse erhebt die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der ursprünglichen Anteilsklasse eine Gebühr gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“. Für den Wechsel von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse wird keine Umtauschgebühr erhoben. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland.
Umtauschgebühr. Bei OGAW mit verschiedenen Teilvermögen (Segmenten) oder Anteilsklassen kann es zu einem Tausch innerhalb der einzelnen Teilvermögen (Segmente) oder Anteilsklassen kommen. Diese „Konversion“ erfolgt grundsätzlich zu den normalen im Anhang A „Teilfonds im Überblick“ Ausgabe- und Rücknahmekonditionen und Bedingungen. Die Bestimmungen nach Ziffer 9.5 und 9.6 finden Anwendung. Die Gewährung von Sonderkonditionen auf eine allfällige Ausgabekommission oder Rücknahmekommission obliegt der Verwaltungsgesellschaft und richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. 40