Unser Beschwerdemanagement. Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: 1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Ab- weichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Mündliche Vereinbarungen sind ungül- tig. 2. Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jah- ren. Die Verjährung ist nach Anmeldung eines An- spruchs bis zum Zugang der Entscheidung des Ver- sicherers in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) ge- hemmt. 3. Klagen gegen den Versicherer sind am Gericht seines Sitzes, gegen den Versicherungsnehmer an dessen Wohnsitz, zu erheben. Für Klagen aus dem Versiche- rungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht am Wohnsitz des Versicherungs- nehmers zuständig. 4. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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Unser Beschwerdemanagement. Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:
1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Ab- weichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Mündliche Vereinbarungen sind ungül- tig.
2. Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jah- ren. Die Verjährung ist nach Anmeldung eines An- spruchs bis zum Zugang der Entscheidung des Ver- sicherers in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) ge- hemmtgehemmt.
3. Klagen gegen den Versicherer sind am Gericht seines Sitzes, gegen den Versicherungsnehmer an dessen Wohnsitz, zu erheben. Für Klagen aus dem Versiche- rungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht am Wohnsitz des Versicherungs- nehmers zuständig.
4. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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Samples: Versicherungsbedingungen
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1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Ab- weichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Mündliche Vereinbarungen sind ungül- tig.
2. Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jah- ren. Die Verjährung ist nach Anmeldung eines An- spruchs bis zum Zugang der Entscheidung des Ver- sicherers in Textform (z. B. E-Mail Mail, Telefax oder Brief) ge- hemmtgehemmt.
3. Klagen gegen den Versicherer sind am Gericht seines Sitzes, gegen den Versicherungsnehmer an dessen Wohnsitz, zu erheben. Für Klagen aus dem Versiche- rungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht am Wohnsitz des Versicherungs- nehmers zuständig.
4. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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