Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Sperrung und Entsperrung) Musterklauseln

Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Sperrung und Entsperrung) a) Die fristgerechte Ankündigung zur Sperrung des Ausspeisepunktes erfolgt durch den Transportkunden. Der Netzbetreiber nimmt keine weitere Ankündigung gegenüber dem Anschlussnutzer vor. b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, die Möglichkeit der Unterbrechung der Anschlussnutzung und den Zutritt zu dem Grundstück und den Räumen des Anschlussnutzers gegen den Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen. c) Zur Einzelbeauftragung von Sperrung oder Entsperrung eines Ausspeisepunktes ist das hierfür vorgesehene Musterformular, das als Anlage 1 diesen EGB beigefügt ist, zu verwenden. d) Der Transportkunde trägt die Kosten der Sperrung. Gleiches gilt für die auf die Entsperrung des Ausspeisepunktes entfallenen Kosten, wenn die Entsperrung vom Transportkunden beauftragt wurde. e) Sofern ein Anschlussnutzer oder ein Dritter die Entsperrung der Ausspeisepunkt bei dem Netzbetreiber beantragt und sich zur Zahlung der auf der Internetseite des Netzbetreibers dafür veröffentlichten Preise verpflichtet, nimmt der Netzbetreiber mit Zustimmung des zuständigen Transportkunden die Entsperrung der Ausspeisepunkt nach Eingang der Zahlung vor. f) Die Kontaktdaten des Netzbetreibers für die Abwicklung der Sperrung und Entsperrung sind auf dem Kontaktdatenblatt ersichtlich. Anlage 1: Auftrag zur Unterbrechung / Wiederherstellung der Anschlussnutzung Anlage 4 Kooperationsvereinbarung Gas Lieferantenrahmenvertrag Gas–nach KoV XI Zutreffendes bitte ankreuzen Firma Stadtwerke Bad Harzburg GmbH Abteilung / Ansprechpartner Energiedatenmanagement / Xxxxx Xxxxxxxx Straße Hausnr. Xxxxxxxxxxxxxx 0x XXX Xxx 00000 Xxx Xxxxxxxx Telefon 00000 00-000 Fax 00000 00-000 E-Mail xxx@xxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxxx.xx Sperrung Entsperrung Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort Telefon Fax E-Mail Straße Hausnr. PLZ Ort Marktlokations-ID Zähler-Nr.
Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Sperrung und Entsperrung). 7.1 Die fristgerechte Ankündigung gegenüber dem Anschlussnutzer zur Sperrung des Ausspeisepunktes erfolgt durch den Transportkunden. Der Netzbetreiber nimmt keine weitere Ankündigung gegenüber dem Anschlussnutzer vor. Die Ankündi- gung zur Sperrung des Ausspeisepunktes hat spätestens drei Tage vor der Auf- tragserteilung an den Netzbetreiber zur Sperrung des Ausspeisepunktes zu erfol- gen. Die Ankündigung zur Sperrung des Ausspeisepunktes darf als Termin zur Sperrung ausschließlich den ersten Tag des möglichen Sperrzeitraumes enthalten - „Sperrung ab dem …“ - nicht jedoch einen konkreten Sperrtermin. Der erste Tag des möglichen Sperrzeitraumes ist der erste Tag nach Auftragserteilung an den Netzbetreiber. In der Ankündigung zur Sperrung muss explizit auf das Zutrittsrecht des Netzbetreibers oder dessen Bevollmächtigten hingewiesen werden. 7.2 Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, die Möglichkeit der Unterbrechung der An- schlussnutzung und den Zutritt zu dem Grundstück und den Räumen des An- schlussnutzers gegen den Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen. Der Netzbe- treiber ist bei einem vergeblichen ersten Sperrversuch nicht verpflichtet, ohne nochmalige Beauftragung einen weiteren Sperrgang zu unternehmen. Der Netzbe- treiber ist nicht inkassoberechtigt. 7.3 Zur Einzelbeauftragung von Sperrung oder Entsperrung eines Ausspeisepunktes ist das jeweils hierfür vorgesehene Musterformular, das als Anlage 1 und Anlage 2 diesen EGB beigefügt ist, zu verwenden. 7.4 Der die Sperrung beauftragende Transportkunde trägt die Kosten der Sperrung ge- mäß jeweils gültigem Preisblatt. Die Kosten der Sperrung sind mit Auftragsertei- lung an den Netzbetreiber zur Zahlung fällig. Die Sperrkosten werden unabhängig davon erhoben, ob der Sperrgang erfolgreich war oder der Sperrprozess vor Antritt des Sperrganges auf Veranlassung des beauftragenden Transportkunden abgebro- chen wurde. 7.5 Der die Entsperrung beauftragende Transportkunde oder ein die Entsperrung bean- tragender Dritter trägt die Kosten der Entsperrung gemäß jeweils gültigem Preis- blatt. Die Kosten der Entsperrung sind mit Auftragserteilung an den Netzbetreiber zur Zahlung fällig. Der Netzbetreiber wird die Entsperrung unverzüglich vorneh- men, falls die Entsperrkosten auf dem Konto des Netzbetreibers eingegangen sind und die Gründe der Sperrung entfallen sind. 7.6 Die Kontaktdaten des Netzbetreibers für die Abwicklung der Sperrung und Entsper- rung sind dem Sperr- und Wiederöffnungsformular (Anlage 1 und...

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  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?