Common use of Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Sperrung und Entsperrung) Clause in Contracts

Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Sperrung und Entsperrung). a) Die fristgerechte Ankündigung zur Sperrung des Ausspeisepunktes erfolgt durch den Transportkunden. Der Netzbetreiber nimmt keine weitere Ankündigung gegenüber dem Anschlussnutzer vor. b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, die Möglichkeit der Unterbrechung der Anschlussnutzung und den Zutritt zu dem Grundstück und den Räumen des Anschlussnutzers gegen den Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen. c) Zur Einzelbeauftragung von Sperrung oder Entsperrung eines Ausspeisepunktes ist das hierfür vorgesehene Musterformular, das als Anlage 1 diesen EGB beigefügt ist, zu verwenden. d) Der Transportkunde trägt die Kosten der Sperrung. Gleiches gilt für die auf die Entsperrung des Ausspeisepunktes entfallenen Kosten, wenn die Entsperrung vom Transportkunden beauftragt wurde. e) Sofern ein Anschlussnutzer oder ein Dritter die Entsperrung der Ausspeisepunkt bei dem Netzbetreiber beantragt und sich zur Zahlung der auf der Internetseite des Netzbetreibers dafür veröffentlichten Preise verpflichtet, nimmt der Netzbetreiber mit Zustimmung des zuständigen Transportkunden die Entsperrung der Ausspeisepunkt nach Eingang der Zahlung vor. f) Die Kontaktdaten des Netzbetreibers für die Abwicklung der Sperrung und Entsperrung sind auf dem Kontaktdatenblatt ersichtlich. Anlage 1: Auftrag zur Unterbrechung / Wiederherstellung der Anschlussnutzung Anlage 4 Kooperationsvereinbarung Gas Lieferantenrahmenvertrag Gas–nach KoV XI Zutreffendes bitte ankreuzen Firma Stadtwerke Bad Harzburg GmbH Abteilung / Ansprechpartner Energiedatenmanagement / Xxxxx Xxxxxxxx Straße Hausnr. Xxxxxxxxxxxxxx 0x XXX Xxx 00000 Xxx Xxxxxxxx Telefon 00000 00-000 Fax 00000 00-000 E-Mail xxx@xxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxxx.xx Sperrung Entsperrung Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort Telefon Fax E-Mail Straße Hausnr. PLZ Ort Marktlokations-ID Zähler-Nr.

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Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Sperrung und Entsperrung). a) Die fristgerechte Ankündigung zur Sperrung des Ausspeisepunktes erfolgt durch den Transportkunden. Der Netzbetreiber nimmt keine weitere Ankündigung gegenüber dem Anschlussnutzer vor. b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, die Möglichkeit der Unterbrechung der Anschlussnutzung und den Zutritt zu dem Grundstück und den Räumen des Anschlussnutzers gegen den Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen. c) Zur Einzelbeauftragung von Sperrung oder Entsperrung eines Ausspeisepunktes ist das jeweils hierfür vorgesehene Musterformular, das als Anlage 1 und Anlage 2 diesen EGB beigefügt ist, zu verwenden. d) Der Transportkunde trägt die Kosten der Sperrung. Gleiches gilt für die auf die Entsperrung des Ausspeisepunktes entfallenen Kosten, wenn die Entsperrung vom Transportkunden beauftragt wurde. e) Sofern ein Anschlussnutzer oder ein Dritter die Entsperrung der Ausspeisepunkt bei dem Netzbetreiber beantragt und sich zur Zahlung der auf der Internetseite des Netzbetreibers dafür veröffentlichten Preise verpflichtet, nimmt der Netzbetreiber mit Zustimmung des zuständigen Transportkunden die Entsperrung der Ausspeisepunkt nach Eingang der Zahlung vor. f) Die Kontaktdaten des Netzbetreibers für die Abwicklung der Sperrung und Entsperrung sind auf dem Kontaktdatenblatt ersichtlich. Anlage 1: Auftrag zur Unterbrechung / der Anschlussnutzung (Sperrung) Anlage 2: Auftrag zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung Anlage 4 Kooperationsvereinbarung Gas Lieferantenrahmenvertrag Gas–nach KoV XI Zutreffendes bitte ankreuzen Firma Stadtwerke Bad Harzburg GmbH Abteilung / Ansprechpartner Energiedatenmanagement / Xxxxx Xxxxxxxx Straße Hausnr. Xxxxxxxxxxxxxx 0x XXX Xxx 00000 Xxx Xxxxxxxx Telefon 00000 00-000 Fax 00000 00-000 E-Mail xxx@xxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxxx.xx Sperrung Entsperrung (Entsperrung) Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort Telefon Fax E-Mail Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort MarktlokationsTelefon Fax E-ID Mail Der Transportkunde beauftragt den Netzbetreiber nach Maßgabe des zwischen Transportkunde und Netzbetreiber geschlossenen Lieferantenrahmenvertrages, die Anschlussnutzung an dem nachfolgend aufgeführten Ausspeisepunkt des vom Transportkunden belieferten Letztverbrauchers innerhalb von 6 Werktagen zu unterbrechen. Straße Hausnr. PLZ Ort Zählpunktbezeichnung Zähler-Nr.. Name, Vorname / Firma Straße Hausnr. PLZ Ort Der Transportkunde versichert entsprechend § 294 ZPO, • dass er dem Anschlussnutzer gegenüber vertraglich zur Sperrung berechtigt ist, • dass die Voraussetzungen zur Sperrung vorliegen und • dass dem Letztverbraucher keine Einreden und Einwendungen zustehen, welche die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber von sämtlichen Schadenersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben. Der Transportkunde trägt die Kosten der Sperrung. Die Kosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Sperrung geltenden Preisen des Netzbetreibers. Ist eine Sperrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Transportkunden hierüber unverzüglich informieren und mit ihm eventuell weitere Schritte abstimmen. Als solcher Grund gilt insbesondere eine gerichtliche Verfügung, welche die Sperrung untersagt. Ort, Datum, Name des Transportkunden Vom Netzbetreiber auszufüllen: Auftrag ausgeführt Erfolgloser Versuch Auftrag verschoben auf: Auftrag storniert Ort/Datum Unterschrift/Stempel Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort Telefon Fax E-Mail Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort Telefon Fax E-Mail Der Transportkunde beauftragt den Netzbetreiber nach Maßgabe des zwischen Transportkunde und Netzbetreiber geschlossenen Lieferantenrahmenvertrages, die Anschlussnutzung an dem nachfolgend aufgeführten Ausspeisepunkt des vom Transportkunden belieferten Letztverbrauchers wiederherzustellen. Straße Hausnr. PLZ Ort Zählpunktbezeichnung Zähler-Nr. Name, Vorname / Firma Straße Hausnr. PLZ Ort Der Transportkunde versichert entsprechend § 294 ZPO, • dass er dem Anschlussnutzer gegenüber vertraglich zur Wiederherstellung berechtigt ist, • dass die Voraussetzungen zur Wiederherstellung vorliegen, • dass er den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Termin zur Wiederherstellung den Anschlussnutzern fristgerecht ankündigt, • dass er die Kosten der Entsperrung vor dem Entsperrtermin beglichen hat. Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber von sämtlichen Schadenersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigt beauftragten Wiederherstellung ergeben können. Die Kosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Wiederherstellung geltenden Preisen des Netzbetreibers. Ist eine Wiederherstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Transportkunden hierüber unverzüglich informieren und mit ihm evtl. weitere Schritte abstimmen. Ort, Datum, Name des Transportkunden Vom Netzbetreiber auszufüllen: Auftrag ausgeführt Erfolgloser Versuch Auftrag verschoben auf: Auftrag storniert Ort/Datum Unterschrift/Stempel Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 750 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfahren (Standardlastprofile). Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches Standardlastprofilverfahren an. Bei der täglichen Allokation werden verfahrensspezifische Parameter berücksichtigt. Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird

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Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Sperrung und Entsperrung). a) Die fristgerechte Ankündigung zur Sperrung des Ausspeisepunktes erfolgt durch den Transportkunden. Der Netzbetreiber nimmt keine weitere Ankündigung gegenüber dem Anschlussnutzer vor. b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, die Möglichkeit der Unterbrechung der Anschlussnutzung und den Zutritt zu dem Grundstück und den Räumen des Anschlussnutzers gegen den Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen. c) Zur Einzelbeauftragung von Sperrung oder Entsperrung eines Ausspeisepunktes ist das jeweils hierfür vorgesehene Musterformular, das als Anlage 1 und Anlage 2 diesen EGB beigefügt ist, zu verwenden. d) Der Transportkunde trägt die Kosten der Sperrung. Gleiches gilt für die auf die Entsperrung des Ausspeisepunktes entfallenen Kosten, wenn die Entsperrung vom Transportkunden beauftragt wurde. e) Sofern ein Anschlussnutzer oder ein Dritter die Entsperrung der Ausspeisepunkt bei dem Netzbetreiber beantragt und sich zur Zahlung der auf der Internetseite des Netzbetreibers dafür veröffentlichten Preise verpflichtet, nimmt der Netzbetreiber mit Zustimmung des zuständigen Transportkunden die Entsperrung der Ausspeisepunkt nach Eingang der Zahlung vor. f) Die Kontaktdaten des Netzbetreibers für die Abwicklung der Sperrung und Entsperrung sind auf dem Kontaktdatenblatt ersichtlich. Anlage 1: Auftrag zur Unterbrechung / der Anschlussnutzung (Sperrung) Anlage 2: Auftrag zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung Anlage 4 Kooperationsvereinbarung Gas Lieferantenrahmenvertrag Gas–nach KoV XI Zutreffendes bitte ankreuzen Firma Stadtwerke Bad Harzburg GmbH Abteilung / Ansprechpartner Energiedatenmanagement / Xxxxx Xxxxxxxx Straße Hausnr. Xxxxxxxxxxxxxx 0x XXX Xxx 00000 Xxx Xxxxxxxx Telefon 00000 00-000 Fax 00000 00-000 E-Mail xxx@xxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxxx.xx Sperrung Entsperrung (Entsperrung) Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort Telefon Fax E-Mail Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort MarktlokationsTelefon Fax E-ID Mail Der Transportkunde beauftragt den Netzbetreiber nach Maßgabe des zwischen Transportkunde und Netzbetreiber geschlossenen Lieferantenrahmenvertrag, die Anschlussnutzung an der nachfolgend aufgeführten Ausspeisepunkt des vom Transportkunden belieferten Letztverbrauchers innerhalb von 6 Werktagen zu unterbrechen. Straße Hausnr. PLZ Ort Zählpunktbezeichnung Zähler-Nr. Name, Vorname / Firma Straße Hausnr. PLZ Ort Der Transportkunde versichert entsprechend § 294 ZPO, • dass er dem Anschlussnutzer gegenüber vertraglich zur Sperrung berechtigt ist, • dass die Voraussetzungen zur Sperrung vorliegen und • dass dem Letztverbraucher keine Einreden und Einwendungen zustehen, welche die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber von sämtlichen Schadenersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben. Der Transportkunde trägt die Kosten der Sperrung. Die Kosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Sperrung geltenden Preisen des Netzbetreibers. Ist eine Sperrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Transportkunden hierüber unverzüglich informieren und mit ihm evtl. weitere Schritte abstimmen. Als solcher Grund gilt insbesondere eine gerichtliche Verfügung, welche die Sperrung untersagt. Ort, Datum, Name des Transportkunden Vom Netzbetreiber auszufüllen: Auftrag ausgeführt Erfolgloser Versuch Auftrag xxxxxxxxx Auftrag verschoben auf: Ort/Datum Unterschrift/Stempel Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort Telefon Fax E-Mail Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort Telefon Fax E-Mail Der Transportkunde beauftragt den Netzbetreiber nach Maßgabe des zwischen Transportkunde und Netzbetreiber geschlossenen Lieferantenrahmenvertrag, die Anschlussnutzung an der nachfolgend aufgeführten Ausspeisepunkt des vom Transportkunden belieferten Letztverbrauchers innerhalb von 6 Werktagen zu unterbrechen. Straße Hausnr. PLZ Ort Zählpunktbezeichnung Zähler-Nr. Name, Vorname / Firma Straße Hausnr. PLZ Ort Der Transportkunde versichert entsprechend § 294 ZPO, • dass er dem Anschlussnutzer gegenüber vertraglich zur Wiederherstellung berechtigt ist, • dass die Voraussetzungen zur Wiederherstellung vorliegen, • dass er den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Termin zur Wiederherstellung den Anschlussnutzern fristgerecht ankündigt, • dass er die Kosten der Entsperrung vor dem Entsperrtermin beglichen hat. Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber von sämtlichen Schadenersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigt beauftragten Wiederherstellung ergeben können. Die Kosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Sperrung geltenden Preisen des Netzbetreibers. Ist eine Wiederherstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Transportkunden hierüber unverzüglich informieren und mit ihm evtl. weitere Schritte abstimmen. Ort, Datum, Name des Transportkunden Vom Netzbetreiber auszufüllen: Auftrag ausgeführt Erfolgloser Versuch Auftrag xxxxxxxxx Auftrag verschoben auf: Ort/Datum Unterschrift/Stempel Zur Anwendung kommt das Synthetische Lastprofilverfahren mit den repräsentativen Standardlastprofilen der TU München, wie in den Datenblättern des BDEW/VKU/GEODE Leitfaden „Abwicklung von Standardlastprofilen Gas“ (LSG-2011) vom 30.Juni 2011 beschrieben. Für den Heizgas-Letztverbraucher kommen folgende Standardlastprofile zur Anwendung: - Einfamilienhaus, Jahresverbrauch < 50.000 kWh: TU München, N14 - Mehrfamilienhaus, Jahresverbrauch > 50.000 kWh: TU München, N24 Für Gewerbebetriebe kommen die folgenden Standardlastprofile zur Anwendung: - Metall, Kfz TU München, MK4 - Einzelhandel, Großhandel TU München, HA4 - sonstige Betriebliche Dienstleistungen TU München, BD4 - Gebietskörperschaften, Kreditanstalten, Organisationen ohne Erwerbszweck TU München, KO4 - Beherbergung TU München, BH4 - Gaststätten TU München, GA4 - Bäckereien TU München, BA4 - Wäschereien TU München, WA4 - Gartenbau TU München, GB4 - Papier und Druck TU München, PD4 - Haushaltsähnliche Gewerbebetriebe TU München, MF4 Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. 1. Anschlussnutzer 2. Ausspeisenetzbetreiber

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Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Sperrung und Entsperrung). a) Die fristgerechte Ankündigung zur Sperrung des Ausspeisepunktes erfolgt durch den Transportkunden. Der Netzbetreiber nimmt keine weitere Ankündigung gegenüber dem Anschlussnutzer vor. b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, die Möglichkeit der Unterbrechung der Anschlussnutzung und den Zutritt zu dem Grundstück und den Räumen des Anschlussnutzers gegen den Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen. c) Zur Einzelbeauftragung von Sperrung oder Entsperrung eines Ausspeisepunktes ist das jeweils hierfür vorgesehene Musterformular, das als Anlage 1 und Anlage 2 diesen EGB beigefügt ist, zu verwenden. d) Der Transportkunde trägt die Kosten der Sperrung. Gleiches gilt für die auf die Entsperrung des Ausspeisepunktes entfallenen Kosten, wenn die Entsperrung vom Transportkunden beauftragt wurde. e) Sofern ein Anschlussnutzer oder ein Dritter die Entsperrung der Ausspeisepunkt bei dem Netzbetreiber beantragt und sich zur Zahlung der auf der Internetseite des Netzbetreibers dafür veröffentlichten Preise verpflichtet, nimmt der Netzbetreiber mit Zustimmung des zuständigen Transportkunden die Entsperrung der Ausspeisepunkt nach Eingang der Zahlung vor. f) Die Kontaktdaten des Netzbetreibers für die Abwicklung der Sperrung und Entsperrung sind auf dem Kontaktdatenblatt ersichtlich. Anlage 1: Auftrag zur Unterbrechung / der Anschlussnutzung (Sperrung) Anlage 2: Auftrag zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung Anlage 4 Kooperationsvereinbarung Gas Lieferantenrahmenvertrag Gas–nach KoV XI Zutreffendes bitte ankreuzen Firma Stadtwerke Bad Harzburg GmbH Abteilung / Ansprechpartner Energiedatenmanagement / Xxxxx Xxxxxxxx Straße Hausnr. Xxxxxxxxxxxxxx 0x XXX Xxx 00000 Xxx Xxxxxxxx Telefon 00000 00-000 Fax 00000 00-000 E-Mail xxx@xxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxxx.xx Sperrung Entsperrung (Entsperrung) Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort Telefon Fax E-Mail Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort MarktlokationsTelefon Fax E-ID Mail Der Transportkunde beauftragt den Netzbetreiber nach Maßgabe des zwischen Transportkunde und Netzbetreiber geschlossenen Lieferantenrahmenvertrages, die Anschlussnutzung an dem nachfolgend aufgeführten Ausspeisepunkt des vom Transportkunden belieferten Letztverbrauchers innerhalb von 6 Werktagen zu unterbrechen. Straße Hausnr. PLZ Ort Zählpunktbezeichnung Zähler-Nr.. Name, Vorname / Firma Straße Hausnr. PLZ Ort Der Transportkunde versichert entsprechend § 294 ZPO, • dass er dem Anschlussnutzer gegenüber vertraglich zur Sperrung berechtigt ist, • dass die Voraussetzungen zur Sperrung vorliegen und • dass dem Letztverbraucher keine Einreden und Einwendungen zustehen, welche die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber von sämtlichen Schadenersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben. Der Transportkunde trägt die Kosten der Sperrung. Die Kosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Sperrung geltenden Preisen des Netzbetreibers. Ort, Datum, Name des Transportkunden Vom Netzbetreiber auszufüllen: Auftrag ausgeführt Erfolgloser Versuch Auftrag storniert Auftrag verschoben auf: Ort/Datum Unterschrift/Stempel Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort Telefon Fax E-Mail Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort Telefon Fax E-Mail Der Transportkunde beauftragt den Netzbetreiber nach Maßgabe des zwischen Transportkunde und Netzbetreiber geschlossenen Lieferantenrahmenvertrages, die Anschlussnutzung an dem nachfolgend aufgeführten Ausspeisepunkt des vom Transportkunden belieferten Letztverbrauchers wiederherzustellen. Straße Hausnr. PLZ Ort Zählpunktbezeichnung Zähler-Nr. Name, Vorname / Firma Straße Hausnr. PLZ Ort Der Transportkunde versichert entsprechend § 294 ZPO, • dass er dem Anschlussnutzer gegenüber vertraglich zur Wiederherstellung berechtigt ist, • dass die Voraussetzungen zur Wiederherstellung vorliegen, • dass er den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Termin zur Wiederherstellung den Anschlussnutzern fristgerecht ankündigt, • dass er die Kosten der Entsperrung vor dem Entsperrtermin beglichen hat. Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber von sämtlichen Schadenersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigt beauftragten Wiederherstellung ergeben können. Die Kosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Wiederherstellung geltenden Preisen des Netzbetreibers. Ist eine Wiederherstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Transportkunden hierüber unverzüglich informieren und mit ihm evtl. weitere Schritte abstimmen. Ort, Datum, Name des Transportkunden Vom Netzbetreiber auszufüllen: Auftrag ausgeführt Erfolgloser Versuch Auftrag xxxxxxxxx Auftrag verschoben auf: Ort/Datum Unterschrift/Stempel Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches Standardlastprofilverfahren an. Bei der täglichen Allokation werden verfahrensspezifische Parameter berücksichtigt. Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: 1. Anschlussnutzer 2. Ausspeisenetzbetreiber

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