Urheber- und Nutzungsrechte, Veröffentlichung. 7.1 Als Leistungsergebnisse im Sinne der Ziffer 10.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere auch Computerprogramme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfmaterials, Software, Dokumentationen, Protokolle und Zeichnungen. 7.2 Das Dekompilieren erstellter Computer- programme ist dem Auftraggeber nur im Rahmen von § 69e UrhG gestattet. Vervielfältigungen und Änderungen von Programmen sind nur im Rahmen des § 69d UrhG zulässig. Zu darüber hinaus gehenden Änderungen ist die vorherige Zustimmung des TÜV erforderlich. Über Änderungen hat der Auftraggeber den TÜV unter genauer Beschreibung der Änderungen schriftlich zu informieren. 7.3 Soweit der Auftraggeber durch die Änderungen Urheber- oder sonstige Schutzrechte erwirbt, räumt er dem TÜV hiermit bereits jetzt unentgeltlich unbeschränkte Nutzungsrechte an diesen Computerprogrammen bzw. Programmteilen ein. 7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, über etwaige Kopien und Vervielfältigungen der vom TÜV erstellten Computerprogramme Aufzeichnungen zu führen und diese auf Verlangen des TÜV vorzulegen. 7.5 Die Vervielfältigung/Weitergabe von überlassenen Dokumentationen und Handbüchern ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des TÜV zulässig. 7.6 Der TÜV stellt dem Auftraggeber etwaige Computerprogramme, Software in Objekt- programmform mit ordnungsgemäßer Anwender- dokumentation zur Verfügung. Der Auftraggeber hat ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Überlassung von Quellprogrammen/Quellcodes. 7.7 Der Auftraggeber ist zur Nutzung etwa erstellter Computerprogramme, Software nur auf jeweils einer Systemeinheit (DV-Anlage) berechtigt. 7.8 Bei rückwirkender Vertragsaufhebung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Auftraggebers sowie sämtliche hiervon abgeleiteten Nutzungsrechte Dritter. 7.9 Für die Einräumung von Nutzungsrechten bei der Überlassung / Verkauf von Computerprogrammen / Software Dritter gelten die Lizenzbedingungen der Hersteller und/oder Lizenzinhaber vorrangig.
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Urheber- und Nutzungsrechte, Veröffentlichung. 7.1 Als Leistungsergebnisse im Sinne 10.1 Die Urheberrechte der Ziffer 10.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere auch Computerprogramme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfmaterials, Software, Dokumentationen, Protokolle und Zeichnungen.
7.2 Das Dekompilieren erstellter Computer- programme ist dem Auftraggeber nur im Rahmen von § 69e UrhG gestattet. Vervielfältigungen und Änderungen von Programmen sind nur im Rahmen des § 69d UrhG zulässigAuftrages erstellten Berichte, Prüfberichte, Prüfergebnisse, Gutachten, Ergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. Zu darüber hinaus gehenden Änderungen (nachfolgend „Leistungsergebnisse“) liegen beim TÜV. Als Inhaber der Urheberrechte steht es ihm frei, anderen das Recht einzuräumen, die Leistungsergebnisse für einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen („Nutzungsrecht“).
10.2 Der Auftraggeber erhält an den Inhalten der im Rahmen des Auftrages erstellten Leistungsergebnissen ein einfaches, unbefristetes, nicht übertragbares, nicht unterlizensierbares Nutzungsrecht, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung vertraglich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht ist die vorherige Zustimmung inhaltlich auf den vertraglichen Zweck (z.B. Verwendung von Prüfberichten, Auditberichten zum Nachweis durchgeführter Audits oder bei einer vertraglich vereinbarten Überprüfung eines Managementsystems auf Konformität mit Zertifizierungsbedingungen zum Nachweis der entsprechenden Entscheidung) beschränkt.
10.3 Die in Ziffer 10.2. dieser AGB geregelte Übertragung von Nutzungsrechten an den erstellten Leistungsergebnissen steht unter dem Vorbehalt einer vollständigen Zahlung der zugunsten des TÜV erforderlich. Über Änderungen jeweils vereinbarten Vergütung.
10.4 Der Auftraggeber darf die Leistungsergebnisse nur in vollständiger Form weitergeben, es sei denn, der TÜV hat der auszugsweisen Weitergabe von Leistungsergebnissen vorher schriftlich zugestimmt
10.5 Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Leistungsergebnisse zu Werbezwecken oder eine weitergehende über den in Ziffer 10.2 geregelten Umfang hinausgehende Nutzung der Leistungsergebnisse bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung des TÜV. Klarstellend wird festgehalten, dass der Auftraggeber den TÜV unter genauer Beschreibung für jede Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Änderungen schriftlich Leistungsergebnisse zu informierenWerbezecken selbst verantwortlich ist.
7.3 Soweit der Auftraggeber durch die Änderungen Urheber- oder sonstige Schutzrechte erwirbt, räumt er dem 10.6 Der TÜV hiermit bereits jetzt unentgeltlich unbeschränkte Nutzungsrechte an diesen Computerprogrammen bzwdarf eine einmal erteilte Zustimmung gem. Programmteilen ein.
7.4 Ziffer 10.5 jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, über etwaige Kopien die Weitergabe der Leistungsergebnisse unverzüglich auf eigene Kosten zu stoppen bzw. einzustellen und Vervielfältigungen der vom TÜV erstellten Computerprogramme Aufzeichnungen zu führen und diese auf Verlangen Veröffentlichungen, soweit möglich, zurückzuziehen.
10.7 Die Einwilligung des TÜV vorzulegenzur Veröffentlichung berechtigt den Auftraggeber weder zur Nutzung des Konzernlogos des TÜVs, eingetragen auch als Unionsmarke (Reg.-Nr.
7.5 Die Vervielfältigung/Weitergabe von überlassenen Dokumentationen und Handbüchern ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung : 005871116) noch des Corporate Designs des TÜV zulässigals Referenzwerbung.
7.6 Der TÜV stellt dem Auftraggeber etwaige Computerprogramme, Software in Objekt- programmform mit ordnungsgemäßer Anwender- dokumentation zur Verfügung. Der Auftraggeber hat ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Überlassung von Quellprogrammen/Quellcodes.
7.7 Der Auftraggeber ist zur Nutzung etwa erstellter Computerprogramme, Software nur auf jeweils einer Systemeinheit (DV-Anlage) berechtigt.
7.8 Bei rückwirkender Vertragsaufhebung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Auftraggebers sowie sämtliche hiervon abgeleiteten Nutzungsrechte Dritter.
7.9 Für die Einräumung von Nutzungsrechten bei der Überlassung / Verkauf von Computerprogrammen / Software Dritter gelten die Lizenzbedingungen der Hersteller und/oder Lizenzinhaber vorrangig.
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Urheber- und Nutzungsrechte, Veröffentlichung. 7.1 Als Leistungsergebnisse im Sinne 10.1 Die Urheberrechte der Ziffer 10.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere auch Computerprogramme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfmaterials, Software, Dokumentationen, Protokolle und Zeichnungen.
7.2 Das Dekompilieren erstellter Computer- programme ist dem Auftraggeber nur im Rahmen von § 69e UrhG gestattet. Vervielfältigungen und Änderungen von Programmen sind nur im Rahmen des § 69d UrhG zulässigAuftrages erstellten Berichte, Prüfberichte, Prüfergebnisse, Gutachten, Ergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. Zu darüber hinaus gehenden Änderungen (nachfolgend „Leistungsergebnisse“) liegen beim TÜV. Als Inhaber der Urheberrechte steht es ihm frei, anderen das Recht einzuräumen, die Leistungsergebnisse für einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen („Nutzungsrecht“).
10.2 Der Auftraggeber erhält an den Inhalten der im Rahmen des Auftrages erstellten Leistungsergebnissen ein einfaches, unbefristetes, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung vertraglich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht ist die vorherige Zustimmung inhaltlich auf den vertraglichen Zweck (z.B. Verwendung von Prüfberichten, Auditberichten zum Nachweis durchgeführter Audits oder bei einer vertraglich vereinbarten Überprüfung eines Managementsystems auf Konformität mit Zertifizierungs- bedingungen zum Nachweis der entsprechenden Entscheidung) beschränkt.
10.3 Die in Ziffer 10.2. dieser AGB geregelte Übertragung von Nutzungs- rechten an den erstellten Leistungsergebnissen steht unter dem Vorbehalt einer vollständigen Zahlung der zugunsten des TÜV erforderlich. Über Änderungen jeweils vereinbarten Vergütung.
10.4 Der Auftraggeber darf die Leistungsergebnisse nur in vollständiger Form weitergeben, es sei denn, der TÜV hat der Auftraggeber den TÜV unter genauer Beschreibung der Änderungen auszugsweisen Weitergabe von Leistungsergebnissen vorher schriftlich zu informierenzugestimmt.
7.3 Soweit 10.5 Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Leistungsergebnisse zu Werbezwecken oder eine weitergehende über den in Ziffer 10.2 geregelten Umfang hinausgehende Nutzung der Leistungserbnisse bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung des TÜV. Klarstellend wird festgehalten, dass der Auftraggeber durch die Änderungen Urheber- für jede Veröffentlichung oder sonstige Schutzrechte erwirbt, räumt er dem TÜV hiermit bereits jetzt unentgeltlich unbeschränkte Nutzungsrechte an diesen Computerprogrammen bzw. Programmteilen einVervielfältigung der Leistungsergebnisse zu Werbezecken selbst verantwortlich ist.
7.4 10.6 Der TÜV darf eine einmal erteilte Zustimmung gem. Ziffer 10.5 jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, über etwaige Kopien die Weitergabe der Leistungsergebnisse unverzüglich auf eigene Kosten zu stoppen bzw. einzustellen und Vervielfältigungen der vom TÜV erstellten Computerprogramme Aufzeichnungen zu führen und diese auf Verlangen Veröffentlichungen, soweit möglich, zurückzuziehen.
10.7 Die Einwilligung des TÜV vorzulegenzur Veröffentlichung berechtigt den Auftraggeber weder zur Nutzung des Konzernlogos des TÜVs, eingetragen auch als Unionsmarke (Reg.-Nr.
7.5 Die Vervielfältigung/Weitergabe von überlassenen Dokumentationen und Handbüchern ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung : 005871116) noch des Corporate Designs des TÜV zulässigals Referenzwerbung.
7.6 Der TÜV stellt dem Auftraggeber etwaige Computerprogramme, Software in Objekt- programmform mit ordnungsgemäßer Anwender- dokumentation zur Verfügung. Der Auftraggeber hat ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Überlassung von Quellprogrammen/Quellcodes.
7.7 Der Auftraggeber ist zur Nutzung etwa erstellter Computerprogramme, Software nur auf jeweils einer Systemeinheit (DV-Anlage) berechtigt.
7.8 Bei rückwirkender Vertragsaufhebung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Auftraggebers sowie sämtliche hiervon abgeleiteten Nutzungsrechte Dritter.
7.9 Für die Einräumung von Nutzungsrechten bei der Überlassung / Verkauf von Computerprogrammen / Software Dritter gelten die Lizenzbedingungen der Hersteller und/oder Lizenzinhaber vorrangig.
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Urheber- und Nutzungsrechte, Veröffentlichung. 7.1 Als Leistungsergebnisse im Sinne 10.1 Die Urheberrechte der Ziffer 10.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere auch Computerprogramme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfmaterials, Software, Dokumentationen, Protokolle und Zeichnungen.
7.2 Das Dekompilieren erstellter Computer- programme ist dem Auftraggeber nur im Rahmen von § 69e UrhG gestattet. Vervielfältigungen und Änderungen von Programmen sind nur im Rahmen des § 69d UrhG zulässigAuftrages erstellten Berichte, Prüfberichte, Prüfergebnisse, Gutachten, Ergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. Zu darüber hinaus gehenden Änderungen (nachfolgend „Leistungsergebnisse“) liegen beim TÜV. Als Inhaber der Urheberrechte steht es ihm frei, anderen das Recht einzuräumen, die Leistungsergebnisse für einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen („Nutzungsrecht“).
10.2 Der Auftraggeber erhält an den Inhalten der im Rahmen des Auftrages erstellten Leistungsergebnissen ein einfaches, unbefristetes, nicht übertragbares, nicht unterlizensierbares Nutzungsrecht, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung vertraglich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht ist die vorherige Zustimmung inhaltlich auf den vertraglichen Zweck (z.B. Verwendung von Prüfberichten, Auditberichten zum Nachweis durchgeführter Audits oder bei einer vertraglich vereinbarten Überprüfung eines Managementsystems auf Konformität mit Zertifizierungsbedingungen zum Nachweis der entsprechenden Entscheidung) beschränkt.
10.3 Die in Ziffer 10.2. dieser AGB geregelte Übertragung von Nutzungsrechten an den erstellten Leistungsergebnissen steht unter dem Vorbehalt einer vollständigen Zahlung der zugunsten des TÜV erforderlich. Über Änderungen jeweils vereinbarten Vergütung.
10.4 Der Auftraggeber darf die Leistungs- ergebnisse nur in vollständiger Form weitergeben, es sei denn, der TÜV hat der Auftraggeber den TÜV unter genauer Beschreibung der Änderungen auszugsweisen Weitergabe von Leistungs- ergebnissen vorher schriftlich zu informierenzugestimmt.
7.3 Soweit 10.5 Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Leistungsergebnisse zu Werbezwecken oder eine weitergehende über den in Ziffer 10.2 geregelten Umfang hinausgehende Nutzung der Leistungserbnisse bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung des TÜV. Klarstellend wird festgehalten, dass der Auftraggeber durch die Änderungen Urheber- für jede Veröffentlichung oder sonstige Schutzrechte erwirbt, räumt er dem TÜV hiermit bereits jetzt unentgeltlich unbeschränkte Nutzungsrechte an diesen Computerprogrammen bzw. Programmteilen einVervielfältigung der Leistungsergebnisse zu Werbezecken selbst verantwortlich ist.
7.4 10.6 Der TÜV darf eine einmal erteilte Zustimmung gem. Ziffer 10.5 jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, über etwaige Kopien die Weitergabe der Leistungsergebnisse unverzüglich auf eigene Kosten zu stoppen bzw. einzustellen und Vervielfältigungen der vom TÜV erstellten Computerprogramme Aufzeichnungen zu führen und diese auf Verlangen Veröffentlichungen, soweit möglich, zurück- zuziehen.
10.7 Die Einwilligung des TÜV vorzulegenzur Veröffent- lichung berechtigt den Auftraggeber weder zur Nutzung des Konzernlogos des TÜVs, eingetragen auch als Unionsmarke (Reg.-Nr.
7.5 Die Vervielfältigung/Weitergabe von überlassenen Dokumentationen und Handbüchern ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung : 005871116) noch des Corporate Designs des TÜV zulässigals Referenzwerbung.
7.6 Der TÜV stellt dem Auftraggeber etwaige Computerprogramme, Software in Objekt- programmform mit ordnungsgemäßer Anwender- dokumentation zur Verfügung. Der Auftraggeber hat ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Überlassung von Quellprogrammen/Quellcodes.
7.7 Der Auftraggeber ist zur Nutzung etwa erstellter Computerprogramme, Software nur auf jeweils einer Systemeinheit (DV-Anlage) berechtigt.
7.8 Bei rückwirkender Vertragsaufhebung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Auftraggebers sowie sämtliche hiervon abgeleiteten Nutzungsrechte Dritter.
7.9 Für die Einräumung von Nutzungsrechten bei der Überlassung / Verkauf von Computerprogrammen / Software Dritter gelten die Lizenzbedingungen der Hersteller und/oder Lizenzinhaber vorrangig.
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