Veranlasste Leistung Musterklauseln

Veranlasste Leistung. Der Versicherer kann bei veranlasster Leistung vor der Leistungsvergütung von der versicherten Person oder vom CASAMED-Hausarzt den Nachweis verlangen, dass die Leistung nach dem Hausarztprinzip erfolgt ist.
Veranlasste Leistung. Die in diesen AVB gewählte männliche Form gilt auch für weibliche Personen.

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  • Versicherte Leistungen Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind und der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie im Abschnitt I dieser Versicherungsbedingungen. Sind keine Höchstgrenzen genannt, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte. 2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für 2.1.1. die Heilbehandlung 2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen 2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen. 2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für 2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt. 2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus 2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen 2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage 2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert. 2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für 2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen, 2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen), 2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz 2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten 2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige 2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Mängelgewährleistung 1. Dem Auftraggeber stehen im Fall des Vorliegens eines Werkmangels oder eines Mangels an einer Kaufsache grundsätzlich nur Ansprüche auf Nacherfüllung gegen den Auftragnehmer zu unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche. Dem Auftraggeber bleibt jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Gegenleistung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten, sofern die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Minderung bzw. den Rücktritt vorliegen. Die vorste- henden Regelungen dieser Ziffer A. 11.1 gelten nicht, soweit der Auf- tragnehmer gegen eine von ihm übernommene Beschaffenheitsga- rantie verstoßen oder den Mangel arglistig verschwiegen hat; in die- sen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Der Auftragnehmer ist zu mindestens zwei Nacherfüllungsversuchen berechtigt, bevor die Nacherfüllung als fehlgeschlagen angesehen werden kann. Dies gilt nicht, wenn zwei Nacherfüllungsversuche im Einzelfall für den Auftraggeber nicht zumutbar sind. 3. Die Xxxx zwischen mehreren möglichen und zumutbaren Arten der Nacherfüllung (insbesondere zwischen Beseitigung des Mangels und Neulieferung/Neuherstellung) steht dem Auftragnehmer zu. 4. Für Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln gelten die Regelungen dieser Zif- fer A. 11. nicht; vielmehr gelten hierfür die Regelungen in Ziffer A. 12. 5. Teile, die im Rahmen von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Auftragnehmer ausgebaut und durch andere Teile ersetzt werden, werden Eigentum des Auftragnehmers. 6. Mängelbeseitigungsmaßnahmen des Auftragnehmers einschließlich des Einbaus von Austauschteilen erfolgen ausschließlich in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Leistung. Unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers in Bezug auf die ursprüngliche Leistung entstehen im Falle von etwaigen Män- geln der Mängelbeseitigungsmaßnahmen selbst (einschließlich Män- geln an den vorgenannten Austauschteilen) daher keine Gewährleis- tungsrechte hinsichtlich dieser Mängelbeseitigungsmaßnahmen, und die Gewährleistungsfrist wird nicht neu in Gang gesetzt.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innen- verhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Gewährleistung/Haftung 9.1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfü- gen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Quali- fikation nach. Der Auftragnehmer gewährleistet einzelver- traglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutz- rechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informati- onen nicht entgegenstehen. 9.2. Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Er- füllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verur- sachte Xxxxxxx, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. 9.3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haf- tungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit beruhen. Sie gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Hand- lung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Er- füllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. 9.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertra- genen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen. 9.5. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von al- len Forderungen frei, die dem Personaldienstleister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Dienstleistungen 3.11 Es kann sein, dass der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart. 3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen. 3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird. 3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist. 3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden. 3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung. 3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen. 3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.