Verjährung; Anzeigen, Willenserklärungen. (1)Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen verjähren in drei Jahren. Die Frist berechnet sich nach den allgemeinen Vorschrif- ten des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2)Ist ein Anspruch bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht.
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Verjährung; Anzeigen, Willenserklärungen. (1)Die 1) Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen verjähren in drei Jahren. Die Frist berechnet sich nach den allgemeinen Vorschrif- ten all gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2)Ist Ist ein Anspruch bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht.
(2) Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in den jeweiligen AVB nicht etwas
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Verjährung; Anzeigen, Willenserklärungen. (1)Die 1) Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen verjähren in drei Jahren. Die Frist berechnet sich nach den allgemeinen Vorschrif- ten Vorschriften des Bürgerlichen Bürgerli- chen Gesetzbuches. .
(2)Ist 2) Ist ein Anspruch bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen die Entscheidung Ent- scheidung des Versicherers in Textform zugeht.
(3) Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in den jeweiligen AVB nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die un- mittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
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Samples: Sonderbedingungen Für Zusatzleistungen Der Exclusivecard
Verjährung; Anzeigen, Willenserklärungen. (1)Die 1) Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen verjähren in drei Jahren. Die Frist berechnet sich nach den allgemeinen Vorschrif- ten des Bürgerlichen Gesetzbuches. .
(2)Ist 2) Ist ein Anspruch bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht.
(3) Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in den jeweiligen AVB nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge- genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
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