Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht, die zur Veröffentlichung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines Vertragspartners führt, stellt eine schwerwiegende Verletzung dieses Vertrages dar, die zur außerordentlichen Kündigung gemäß Punkt 11.3 des Allgemeinen Teiles dieses Vertrages berechtigt, soweit dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen kann.
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Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht, die zur Veröffentlichung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines Vertragspartners Ge- schäftsgeheimnissen einer Partei führt, stellt eine schwerwiegende Verletzung dieses Vertrages dar, die zur außerordentlichen ausserordentlichen Kündigung gemäß gemäss Punkt 11.3 10.4 des Allgemeinen Teiles Teils dieses Vertrages berechtigt, soweit dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen kann.
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Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht, die zur Veröffentlichung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines Vertragspartners führt, stellt eine schwerwiegende Verletzung dieses Vertrages dar, die zur außerordentlichen Kündigung gemäß Punkt 11.3 13.3 Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 19.1.2011 Allgemeiner Teil des Allgemeinen Teiles dieses Vertrages berechtigt, soweit dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen kann.
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Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht, die zur Veröffentlichung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines Vertragspartners einer Partei führt, stellt eine schwerwiegende Verletzung dieses Vertrages dar, die zur außerordentlichen ausserordentlichen Kündigung gemäß gemäss Punkt 11.3 10.4 des Allgemeinen Teiles Teils dieses Vertrages berechtigt, soweit dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen kann.
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Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht, die zur Veröffentlichung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines Vertragspartners führt, stellt eine schwerwiegende Verletzung dieses Vertrages dar, die zur außerordentlichen Kündigung gemäß Punkt 11.3 13.3 des Allgemeinen Teiles dieses Vertrages berechtigt, soweit dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen kann.
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