Common use of Vermögenswirksame Leistungen Clause in Contracts

Vermögenswirksame Leistungen. Voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte (Anlage I - Ausbildung) erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vermögenswirksame Leistungen. Eine Vollbeschäftigung im Sinne dieser Regelung ist nur gegeben, wenn die Arbeitnehmerin die in § 9 Abs. 1 TV DN festgelegte Arbeitszeit erfüllt. Unterschreitet sie diese, ist sie im Sinne dieser Vorschrift teilzeitbeschäftigt. (1) Arbeitnehmerinnen und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten erhalten monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes oder zum Zwecke der Entgeltumwandlung nach § 30. (2) Die Arbeitnehmerin, der im Voraus nur auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder für eine Aufgabe von begrenzter Dauer bzw. zur Vertretung oder Aushilfe eingestellt ist oder wird, hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach Abs. 1 nur, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. (3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich a) für die vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen 6,65 € b) für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten 13,30 € c) für die Auszubildenden, deren Ausbildungsentgelt monatlich mindestens 971,45 € beträgt 6,65 €. Die nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerin erhält von dem Betrag nach Unterabs. 1, der ihr zustehen würde, wenn sie vollbeschäftigt wäre, den Teil, der dem Maß der mit ihr vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Die Höhe der vermögenswirksamen Leistung richtet sich ausschließlich nach der am Ersten des jeweiligen Kalendermonats vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet, so ist für diesen Monat die für den Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend. (4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für die Kalendermonate gewährt, für die der Arbeitnehmerin Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankengeld bzw. Krankengeldzuschuss zusteht. Für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten tritt an die Stelle des Entgelts das Ausbildungsentgelt. (5) Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig. Die Arbeitnehmerin und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten teilen dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Xxxxxx an, auf das die Leistungen eingezahlt werden sollen. (1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Arbeitnehmerin bzw. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten ihrem Arbeitgeber die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche auf die vermögenswirksamen Leistungen werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig. (2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den die Arbeitnehmerin bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder einem früher begründeten Dienst oder Rechtsverhältnis erbracht wird. Das gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Dienstgeber bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 € in den Fällen des § 1 Abs. 3 Buchst. b) von weniger als 13,30 € zusammentrifft. (1) Die Arbeitnehmerin bzw. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigte kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach dieser Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln. (2) Für die vermögenswirksame Leistung gemäß dieser Anlage und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll die Arbeitnehmerin bzw. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen. (3) 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Arbeitnehmerin bzw. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigte die Änderung aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach dieser Anlage verlangt. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat die Arbeitnehmerin bzw. die Auszubildende dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen. Anmerkung zu § 5 Die Vorschrift betrifft die Aufwendungen der Arbeitnehmerin zum Wohnungsbau.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (Tv Dn)

Vermögenswirksame Leistungen. Voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen Arbeitnehme- rinnen und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte Beschäf- tigte (Anlage I - Ausbildung) erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Bestimmun- gen vermögenswirksame Leistungen. Eine Vollbeschäftigung im Sinne dieser Regelung Rege- lung ist nur gegeben, wenn die Arbeitnehmerin Arbeitneh- merin die in § 9 Abs. 1 TV DN festgelegte Arbeitszeit erfüllt. Unterschreitet sie diese, ist sie im Sinne dieser Vorschrift teilzeitbeschäftigtteilzeit- beschäftigt. (1) Arbeitnehmerinnen und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten erhalten monatlich monat- lich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes oder zum Zwecke der Entgeltumwandlung nach § 30. (2) Die Arbeitnehmerin, der im Voraus nur auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder für eine Aufgabe von begrenzter Dauer bzw. zur Vertretung oder Aushilfe eingestellt ist oder wird, hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach Abs. 1 nur, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. (3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich a) für die vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen Arbeit- nehmerinnen 6,65 € b) für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten Beschäf- tigten 13,30 € c) für die Auszubildenden, deren Ausbildungsentgelt Aus- bildungsentgelt monatlich mindestens 971,45 € beträgt 6,65 €. Die nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerin erhält von dem Betrag nach Unterabs. 1, der ihr zustehen würde, wenn sie vollbeschäftigt voll- beschäftigt wäre, den Teil, der dem Maß der mit ihr vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Die Höhe der vermögenswirksamen Leistung Leis- tung richtet sich ausschließlich nach der am Ersten des jeweiligen Kalendermonats vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet, so ist für diesen Monat die für den Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend. (4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für die Kalendermonate gewährt, für die der Arbeitnehmerin Entgelt, Urlaubsentgelt Urlaubs- entgelt oder Krankengeld bzw. Krankengeldzuschuss Kranken- geldzuschuss zusteht. Für die zu ihrer Ausbildung Aus- bildung Beschäftigten tritt an die Stelle des Entgelts das Ausbildungsentgelt. (5) Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig. Die Arbeitnehmerin und die zu ihrer Ausbildung Aus- bildung Beschäftigten teilen dem Arbeitgeber Arbeit- geber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Xxxxxx an, auf das die Leistungen Leis- tungen eingezahlt werden sollen. (1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame vermögenswirk- same Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Arbeitnehmerin bzw. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten ihrem Arbeitgeber die nach § 2 erforderlichen erforder- lichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben des- selben Kalenderjahres. Die Ansprüche auf die vermögenswirksamen Leistungen werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats Kalender- monats fällig. (2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den die Arbeitnehmerin Arbeitnehme- rin bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte Beschäf- tigte von ihrem Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber eine vermögenswirksame vermögenswirk- same Leistung aus diesem oder einem früher begründeten Dienst oder Rechtsverhältnis Rechts- verhältnis erbracht wird. Das gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Dienstgeber bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 € in den Fällen des § 1 Abs. 3 Buchst. b) von weniger als 13,30 € zusammentrifft. (1) . Die Arbeitnehmerin bzw. die zu ihrer Ausbildung Aus- bildung Beschäftigte kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen vermögenswirk- samen Anlage nach dieser Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln. (21) Für die vermögenswirksame Leistung gemäß dieser Anlage und die vermögenswirksame vermögens- wirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts Arbeits- entgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes Vermögens- bildungsgesetzes soll die Arbeitnehmerin bzw. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen. (32) 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des ArbeitgebersArbeit- gebers, wenn die Arbeitnehmerin bzw. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigte die Änderung Ände- rung aus Anlass der erstmaligen Gewährung Gewäh- rung der vermögenswirksamen Leistung nach dieser Anlage verlangt. (43) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes Vermögens- bildungsgesetzes hat die Arbeitnehmerin bzw. die Auszubildende dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen. Anmerkung zu § 5 Die Vorschrift betrifft die Aufwendungen der Arbeitnehmerin zum Wohnungsbau.

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Samples: Tarifvertrag

Vermögenswirksame Leistungen. Voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte (Anlage I - Ausbildung) erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vermögenswirksame LeistungenLeis- tungen. Eine Vollbeschäftigung im Sinne dieser Regelung ist nur gegeben, wenn die Arbeitnehmerin Arbeitnehme- rin die in A I. § 9 Abs. 1 TV DN festgelegte Arbeitszeit erfüllt. Unterschreitet sie diese, ist sie im Sinne dieser die- ser Vorschrift teilzeitbeschäftigt. (1) Arbeitnehmerinnen und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten erhalten monatlich eine vermögenswirksame vermö- genswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes oder zum Zwecke der Entgeltumwandlung Entgelt- umwandlung nach A I. § 30. (2) Die Arbeitnehmerin, der im Voraus nur auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder für eine Aufgabe von begrenzter Dauer bzw. zur Vertretung oder Aushilfe eingestellt ist oder wird, hat Anspruch An- spruch auf die vermögenswirksame Leistung nach Abs. 1 nur, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich voraus- sichtlich mindestens sechs Monate dauert. (3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich a) für die vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen 6,65 € b) für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten 13,30 € c) für die Auszubildenden, deren Ausbildungsentgelt monatlich mindestens 971,45 € beträgt 6,65 €. Die nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerin erhält von dem Betrag nach Unterabs. 1, der ihr zustehen zu- stehen würde, wenn sie vollbeschäftigt wäre, den Teil, der dem Maß der mit ihr vereinbarten regelmäßigen re- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Die Höhe der vermögenswirksamen Leistung richtet sich ausschließlich nach der am Ersten des jeweiligen Kalendermonats vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet, so ist für diesen Monat die für den Beginn des Arbeitsverhältnisses Ar- beitsverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend. (4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für die Kalendermonate gewährt, für die der Arbeitnehmerin Arbeit- nehmerin Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankengeld bzw. Krankengeldzuschuss zusteht. Für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten tritt an die Stelle des Entgelts das Ausbildungsentgelt. (5) Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig. Die Arbeitnehmerin und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten teilen dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Xxxxxx an, auf das die Leistungen eingezahlt einge- zahlt werden sollen. (1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den KalendermonatKalendermo- nat, in dem die Arbeitnehmerin bzw. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten ihrem Arbeitgeber die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche auf die vermögenswirksamen Leistungen werden erstmals erst- mals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig. (2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den die Arbeitnehmerin bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber eine vermögenswirksame ver- mögenswirksame Leistung aus diesem oder einem früher begründeten Dienst oder Rechtsverhältnis Rechtsverhält- nis erbracht wird. Das gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Dienstgeber bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 € in den Fällen Fäl- len des § 1 Abs. 3 Buchst. b) von weniger als 13,30 € zusammentrifft. (1) Die Arbeitnehmerin bzw. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigte kann während des Kalenderjahres Kalenderjah- res die Art der vermögenswirksamen Anlage nach dieser Anlage und das Unternehmen oder InstitutInsti- tut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln. (2) Für die vermögenswirksame Leistung gemäß dieser Anlage und die vermögenswirksame Anlage Anla- ge von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll die Arbeitnehmerin Ar- beitnehmerin bzw. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen. (3) 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Arbeitnehmerin bzw. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigte die Änderung aus Anlass der erstmaligen erstmali- gen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach dieser Anlage verlangt. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat die Arbeitnehmerin bzw. die Auszubildende dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung Verwen- dung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung Ent- schuldung hat er unverzüglich anzuzeigen. Anmerkung zu § 5 Die Vorschrift betrifft die Aufwendungen der Arbeitnehmerin zum Wohnungsbau.

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