Common use of Vermögenswirksame Leistungen Clause in Contracts

Vermögenswirksame Leistungen. 12.1 Der Arbeitgeber erbringt im Rahmen dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Be- stimmungen des „Fünften Gesetzes zur Förderung der Ver- mögensbildung der Arbeitnehmer“ in der jeweils aktuellen Fassung. 12.2 Die vermögenswirksame Leistung beträgt derzeit monatlich für jeden anspruchsberechtigten Arbeitnehmer 13,50 Euro. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht mit der Antragstellung des Arbeitnehmers, erstmals aber mit Beginn des siebten Kalendermonats seiner Betriebszugehörigkeit ge- mäß Ziffer 9.1.2. 12.3 Die vermögenswirksame Leistung wird gemäß Ziffer 12.2 für jeden vollen Kalendermonat gezahlt, den der Arbeitnehmer gemäß Ziffer 9.1.2 betriebszugehörig ist. 12.4 Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des Fünften Ver- mögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten frei wählen. 12.5 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine anteilige Leistung entsprechend dem Verhältnis ihrer arbeits- vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Mindestarbeitszeit.

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Samples: Tarifverträge

Vermögenswirksame Leistungen. 12.1 46 Voraussetzung der vermögenswirksamen Leistungen (1) Der Arbeitgeber erbringt Mitarbeiter erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Rahmen dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Be- stimmungen Sinne des „Fünften Gesetzes zur Förderung der Ver- mögensbildung der Arbeitnehmer“ in der jeweils aktuellen FassungVermögensbildungsgesetzes, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. 12.2 (2) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Mitarbeiter Vergütung oder Lohn oder Krankenbezüge zustehen. (3) Die vermögenswirksame Leistung ist nicht gesamtversorgungsfähig. (1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt derzeit für vollbeschäftigte Mitarbeiter monatlich für jeden anspruchsberechtigten Arbeitnehmer 13,50 Euro6,65 €. (2) Der nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Betrag gemäß Absatz 1 den Teil, der dem Verhältnis der mit ihm vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu einer Vollbeschäftigung entspricht. Der Mitarbeiter teilt seiner Dienststelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Xxxxxx an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistungen Leistung entsteht mit frühestens für den Kalendermonat, in dem der Antragstellung Mitarbeiter der Dienststelle die nach § 48 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des Arbeitnehmers, erstmals aber mit Beginn des siebten zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats seiner Betriebszugehörigkeit ge- mäß Ziffer 9.1.2fällig. 12.3 Die (1) Der Mitarbeiter kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln. (2) Für die vermögenswirksame Leistung wird gemäß Ziffer 12.2 für jeden vollen Kalendermonat gezahlt, den und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts (der Arbeitnehmer gemäß Ziffer 9.1.2 betriebszugehörig ist. 12.4 Der Arbeitnehmer kann zwischen den in Vergütung oder des Xxxxxx) nach § 2 11 Abs. 1 des Fünften Ver- mögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten frei Vermögensbildungsgesetzes soll der Mitarbeiter möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen. 12.5 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine anteilige (3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn der Mitarbeiter diese Änderung aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung entsprechend dem Verhältnis ihrer arbeits- vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Mindestarbeitszeitverlangt. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 49 Satz 2 entsprechend. Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der in einem Kalenderjahr erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres, spätestens jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachzuweisen.

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Samples: Tarifvertrag

Vermögenswirksame Leistungen. 12.1 Der Arbeitgeber erbringt im Rahmen dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Be- stimmungen des „Fünften Gesetzes zur Förderung der Ver- mögensbildung der Arbeitnehmer“ in der jeweils aktuellen Fassung. 12.2 Die vermögenswirksame Leistung beträgt derzeit monatlich für jeden anspruchsberechtigten Arbeitnehmer 13,50 Euro(§ 23 Abs. 1 TV-L)‌ Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen gemäß § 23 Abs. 1 setzt ein voraus- sichtlich mindestens sechs Monate dauerndes Arbeitsverhältnis sowie einen Anspruch auf Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss für den Bezugsmonat voraus. Ein Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen besteht auch für solche Kalendermonate, in denen die Mitarbeiterin deshalb keinen Krankengeldzuschuss erhält, weil das Krankengeld der Krankenkasse höher ist als das Nettoentgelt nach § 21. Im Übrigen richtet sich der Anspruch nach dem Vermögensbildungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Mitarbeiterin muss dem Anstellungsträger die nach dem Vermögensbildungsgesetz erforderlichen Angaben schriftlich mitteilen. Der Anspruch entsteht mit dann frühestens für den Kalendermonat, in dem diese Mitteilung eingeht sowie für die beiden vorangegange- nen Monate desselben Kalenderjahres. Bei Eingang der Antragstellung Mitteilung im Monat Januar kann daher ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen für die Monate November und Dezember des Arbeitnehmers, erstmals aber mit Beginn des siebten Kalendermonats seiner Betriebszugehörigkeit ge- mäß Ziffer 9.1.2. 12.3 Die Vorjahres nicht mehr entstehen. Für Vollzeitbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung wird gemäß Ziffer 12.2 für jeden vollen Kalendermonat gezahltmonatlich 6,65 Euro, den Teilzeitbeschäftigten steht der Arbeitnehmer gemäß Ziffer 9.1.2 betriebszugehörig istAnspruch anteilig zu (vgl. § 24 Abs. 2). Die vermögens- wirksame Leistung ist – wie schon im früheren Recht – kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 12.4 Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des Fünften Ver- mögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten frei wählen. 12.5 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine anteilige Leistung entsprechend dem Verhältnis ihrer arbeits- vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Mindestarbeitszeit.

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Samples: Durchführungsbestimmungen

Vermögenswirksame Leistungen. 12.1 46 Voraussetzung der vermögenswirksamen Leistungen (1) Der Arbeitgeber erbringt Mitarbeiter erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Rahmen dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Be- stimmungen Sinne des „Fünften Gesetzes zur Förderung der Ver- mögensbildung der Arbeitnehmer“ in der jeweils aktuellen FassungVermögensbildungsgesetzes, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. 12.2 (2) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Mitarbeiter Vergütung oder Lohn oder Krankenbezüge zustehen. (3) Die vermögenswirksame Leistung ist nicht gesamtversorgungsfähig. (1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt derzeit für vollbeschäftigte Mitarbeiter monatlich für jeden anspruchsberechtigten Arbeitnehmer 13,50 Euro6,65 €. (2) Der nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Betrag gemäß Absatz 1 den Teil, der dem Verhältnis der mit ihm vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu einer Vollbeschäftigung entspricht. Der Mitarbeiter teilt seiner Dienststelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Xxxxxx an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll. 1Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistungen Leistung entsteht mit frühestens für den Kalen- dermonat, in dem der Antragstellung Mitarbeiter der Dienststelle die nach § 48 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. 2Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des Arbeitnehmers, erstmals aber mit Beginn des siebten zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats seiner Betriebszugehörigkeit ge- mäß Ziffer 9.1.2fällig. 12.3 Die (1) Der Mitarbeiter kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln. (2) Für die vermögenswirksame Leistung wird gemäß Ziffer 12.2 für jeden vollen Kalendermonat gezahlt, den und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts (der Arbeitnehmer gemäß Ziffer 9.1.2 betriebszugehörig ist. 12.4 Der Arbeitnehmer kann zwischen den in Vergütung oder des Xxxxxx) nach § 2 11 Abs. 1 des Fünften Ver- mögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten frei Vermögens- bildungsgesetzes soll der Mitarbeiter möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unter- nehmen oder Institut wählen. 12.5 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine anteilige Leistung entsprechend dem Verhältnis ihrer arbeits- vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Mindestarbeitszeit(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Vermö- gensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn der Mitarbeiter diese Änderung aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leis- tung verlangt. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 49 Satz 2 entsprechend. Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsge- setzes hat der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der in einem Kalenderjahr erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen bis zum Ende des fol- genden Kalenderjahres, spätestens jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach- zuweisen.

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Samples: Tarifvertrag Für Kirchliche Mitarbeiter

Vermögenswirksame Leistungen. 12.1 Der Arbeitgeber erbringt im Rahmen dieses Tarifvertrages 1Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Be- stimmungen des „Fünften Gesetzes zur Förderung der Ver- mögensbildung der Arbeitnehmer“ Vermö- gensbildungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung. 12.2 Die seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Ar- beitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. 2Für Vollbeschäftig- te beträgt die vermögenswirksame Leistung beträgt derzeit monatlich für jeden anspruchsberechtigten Arbeitnehmer 13,50 Euro. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht mit der Antragstellung des Arbeitnehmers, erstmals aber mit Beginn des siebten Kalendermonats seiner Betriebszugehörigkeit ge- mäß Ziffer 9.1.2. 12.3 Die vermögenswirksame Leistung wird gemäß Ziffer 12.2 für jeden vollen Kalendermonat gezahlt6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die ver- mögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den der Arbeitnehmer gemäß Ziffer 9.1.2 betriebszugehörig istBe- schäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leis- tung Teil des Krankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 12.4 Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des Fünften Ver- mögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten frei wählen. 12.5 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine anteilige Leistung entsprechend dem Verhältnis ihrer arbeits- vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Mindestarbeitszeit.

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Samples: Haustarifvertrag Entgelttarifvertrag (Etv Uk Md)