Common use of Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte Clause in Contracts

Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte. a. Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person einen Ersatz- anspruch gegen einen Dritten, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit diese den Schaden ersetzt. Den Ersatzanspruch oder ein Recht, das diesen sichert, muss der Versicherungsnehmer unter Beach- tung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und, falls nötig, dabei mithelfen, ihn durchzusetzen. b. Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der der Versiche- rungsnehmer oder die versicherte Person bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend ge- macht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. c. Ihre Ansprüche bzw. die der versicherten Person gegenüber Behandlern aufgrund überhöhter Honorare gehen auf den Versicherer im gesetzlichen Umfang über, soweit diese die entsprechenden Rechnungen erstattet hat. Sofern erforderlich, ist der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person zur Mithilfe bei der Durchsetzung der Ansprüche verpflichtet. Wei- terhin haben der Versicherungsnehmer und die versicherte Person die Pflicht, falls nötig, eine Abtretungserklärung an den Versicherer abzuge- ben.

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement

Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte. a. Hat der Steht dem Versicherungsnehmer oder die versicherte der versicherten Person einen Ersatz- anspruch ein Ersatzanspruch gegen einen DrittenDritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit diese er den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Den Ersatzanspruch oder ein Recht, das diesen sichert, muss zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht müssen der Versicherungsnehmer und die versicherte Person unter Beach- tung Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren undund bei dessen Durchsetzung, falls nötigsoweit erforderlich, dabei mithelfen, ihn durchzusetzen. b. mitwirken. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person gegen eine Person, mit der der Versiche- rungsnehmer oder die versicherte Person sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebenlebt, kann der Übergang nicht geltend ge- macht gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. c. Ihre . Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. die der versicherten Person gegenüber Behandlern Behandelnden aufgrund überhöhter Honorare gehen auf den Versicherer im gesetzlichen Umfang über, soweit diese sie die entsprechenden Rechnungen erstattet ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist sind der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person zur Mithilfe bei der Durchsetzung der Ansprüche verpflichtet. Wei- terhin haben Weiterhin sind der Versicherungsnehmer und bzw. die versicherte Person die Pflichtverpflichtet, falls nötigsofern erforderlich, eine Abtretungserklärung an den gegenüber dem Versicherer abzuge- benabzugeben.

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