Verpflichtung zur Verwendung von Bio-Lebensmitteln Musterklauseln

Verpflichtung zur Verwendung von Bio-Lebensmitteln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Vertragserfüllung Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion entsprechend der EG-Öko-Basisverordnung Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Öko-Verordnung) und deren Durchführungsbestimmungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und gemäß Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, jeweils in aktueller Fassung, bzw. diese Regelungen ersetzenden Regelungen, nachfolgend auch „aus biologischer Landwirtschaft“ einzusetzen. Dabei hat der Auftragnehmer die Vorgaben aller einschlägigen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung zu beachten, insbesondere die vorgenannten EU-Verordnungen und das Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG). Der Auftragnehmer muss demnach über eine sog. Bio-Zertifizierung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durch eine gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassene Kontrollstelle oder eine gleichwertige Kontrollstelle verfügen und diese jährlich bis spätestens zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres unaufgefordert dem Auftraggeber nachweisen. Die Lebensmittel, die gemäß den Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung oder gemäß Angebot des Auftragnehmers aus biologischer Landwirtschaft stammen müssen, sind möglichst über eine separate Kundennummer bei Lieferanten einzukaufen, so dass eine Vermischung mit herkömmlichen Lebensmitteln vermieden wird. Vorbehaltlich unten genannter Ausnahmeregelung gilt Folgendes: Folgende Lebensmittel müssen zu 100 % aus biologischer Landwirtschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 stammen: Getreide, Getreideprodukte und Kartoffeln sowie deren Erzeugnisse, ab 01. August 2021 zusätzlich: Obst und Obsterzeugnisse sowie Milch und Milchprodukte, einschließlich Käse. Die unter Ziff. 16.1.3 (Speisenkomponenten in Bio-Qualität) der Anlage 1 Ergänzung zur Aufforderung zur Abgabe eines Angebots genannten Speisenkomponenten müssen, sofern und soweit vom Auftragnehmer im Angebot gemäß Anlage 5 Angaben zum Angebot angeboten, gemäß der in Ziff. 16.1.3 (Speisenkomponenten in Bio-Qualität) der Anlage 1 Ergänzung zur Aufforderung zur Abgabe eines Angebots enthaltenen Vorgaben und in der im Angebot angegebenen Häufigkeit aus biologischer Landwirtschaft stammen. Dies gilt betreffend Gemüse oder Fleisch für die gesamte Laufzeit dieses Vertrages und betreffend Obst und Obsterzeugnisse oder Milch und Milchprodukte, einschließlich Käs...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.