Common use of Verpflichtungen des Auftraggebers Clause in Contracts

Verpflichtungen des Auftraggebers. 2.1 Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchfüh rung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert (d.h. insbesondere frei von Fertigungsstoffen, Produktionsrückständen, bereits vorhandener Korrosion und sonstigen Verschmutzungen wie beispielsweise Handschweiß) und mit geeigneten Kontakt- Korrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben. Der Auftraggeber hat darauf zu achten, dass die eingesetzten Reinigungsmittel nicht ihrerseits korrosiv wirken. Für ungereinigte Teile kann keine Gewährleistung in Bezug auf den Korrosionsschutz übernommen werden. Eine Nachkonservierung von Maschinen wird nur bei einer separaten schriftlichen Beauftragung durch uns übernommen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, uns vor Verpackungsbeginn Art und Name des von ihm für die Vorkonservierung verwendeten Schutzmittels mitzuteilen. 2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Übergabe des zu verpackenden Gutes alle Kühl- und Flüssigkeitssysteme zu entleeren. Behälter, Hohlräume und Leitungssysteme sind zu trocknen oder dicht zu verschließen. 2.3 Ferner ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber uns die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes bis spätestens zur Anlieferung schriftlich bekannt gegeben hat. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kran- und Staplerarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben (Sicherheitsdatenblatt) schriftlich zu deklarieren. Hat der Auftraggeber uns bei Vertragsschluss nicht auf die Gefahrguteigenschaft hingewiesen, so führen wir die Verpackungsleistungen nur gegen Übernahme der anfallenden Mehrkosten durch den Auftraggeber durch. 2.4 Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber schriftlich hinzu- weisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, für welche Güter wegen besonderer Korrosionsgefährdung Dichtverpackungen unter Zugabe von Trockenmitteln oder andere Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben. 2.5 Wir gehen von normalen Beanspruchungen während des Transportes und Umschlag aus. Der Auftraggeber hat uns schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln, aufgrund übermäßiger Belastung von Containern und Verpackungen sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen ergeben. Für Xxxxxxx, die durch übermäßige Belastungen von Containern und Verpackungen während eines Transports entstehen, auf die der Auftraggeber uns zuvor nicht entsprechend dieser Regelung hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung. 2.6 Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 2.7 Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichende Hallenfläche und die erforderlichen Hebezeuge (Kran, ggf. Autokran, Stapler und Anschlagmittel) einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages sowie die erforderliche Energie (Strom und Pressluft mit einem Druck von mindestens 8 bar) unentgeltlich bereitzustellen. Etwaige zeitliche Einschränkungen für die Durchführung der Arbeiten vor Ort sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Nicht durch uns zu vertretende Wartezeiten werden wir gegenüber dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen. 2.8 Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig (mindestens einen Tag vor dem Verpackungstermin) vor Durchführung der Verpackung zu übermitteln. 2.9 Für ausreichende Versicherung der zu verpackenden Güter (z.B. Transport, Lager-, Feuerversicherung) hat der Auftraggeber, unbeschadet unserer Haftpflichtversicherung zu sorgen.

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Samples: Allgemeine Verpackungs Und Lieferbedingungen

Verpflichtungen des Auftraggebers. 2.1 Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchfüh rung Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig recht- zeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart istnicht anders vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige korrosions- anfällige Teile gesäubert (d.h. insbesondere frei von Fertigungsstoffen, Produktionsrückständen, bereits vorhandener Korrosion und sonstigen Verschmutzungen wie beispielsweise Handschweiß) und mit geeigneten Kontakt- Korrosionsschutzmitteln Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben. Der Auftraggeber hat darauf zu achten, dass die eingesetzten Reinigungsmittel nicht ihrerseits korrosiv wirken. Für ungereinigte Teile kann keine Gewährleistung in Bezug auf den Korrosionsschutz übernommen werden. Eine Nachkonservierung von Maschinen wird nur bei einer separaten schriftlichen Beauftragung durch uns übernommen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, uns vor Verpackungsbeginn Art und Name des von ihm für die Vorkonservierung verwendeten Schutzmittels mitzuteilen. 2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Übergabe des zu verpackenden Gutes alle Kühl- und Flüssigkeitssysteme zu entleeren. Behälter, Hohlräume und Leitungssysteme sind zu trocknen oder dicht zu verschließen. 2.3 Ferner ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber uns die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes bis spätestens zur Anlieferung schriftlich bekannt gegeben hat. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kran- und Staplerarbeiten Kranarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter Gefahr- güter sind mit allen notwendigen Angaben (Sicherheitsdatenblatt) schriftlich zu deklarieren. Hat der Auftraggeber uns bei Vertragsschluss nicht auf die Gefahrguteigenschaft hingewiesen, so führen wir die Verpackungsleistungen nur gegen Übernahme der anfallenden Mehrkosten durch den Auftraggeber durch. 2.4 Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber schriftlich hinzu- weisenhinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, für welche Güter wegen besonderer Korrosionsgefährdung Dichtverpackungen unter Zugabe von Trockenmitteln oder andere Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben. 2.5 Wir gehen von normalen Beanspruchungen während des Transportes und Umschlag aus. Der Auftraggeber hat uns weiterhin schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln, aufgrund übermäßiger Belastung von Containern und Verpackungen sowie bei einer eventuell even- tuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen ergeben. Für Xxxxxxx, die durch übermäßige Belastungen von Containern und Verpackungen während eines Transports entstehen, auf die der Auftraggeber uns zuvor nicht entsprechend dieser Regelung hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung. 2.6 Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 2.7 . Soweit nichts nicht anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichende Hallenfläche ausreichenden Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge (Kran, ggf. Autokran, Stapler und Anschlagmittel) einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages sowie die erforderliche Energie (Strom und Pressluft mit einem Druck von mindestens 8 bar) unentgeltlich bereitzustellen. Etwaige zeitliche Einschränkungen für die Durchführung der Arbeiten vor Ort sind uns rechtzeitig mitzuteilenDie mögliche Arbeitszeit am Verpackungsort ist abzuklären. Nicht durch uns zu vertretende Wartezeiten werden wir gegenüber dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen. 2.8 Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig (mindestens einen Tag vor dem Verpackungstermin) vor Durchführung der Verpackung Ver- packung zu übermitteln. 2.9 . Für ausreichende Versicherung der zu verpackenden Güter (z.B. TransportTransport-, Lager-, Feuerversicherung) hat der Auftraggeber, unbeschadet unserer Haftpflichtversicherung Auftraggeber zu sorgen; unbeschadet der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers.

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Samples: Allgemeine Verpackungsbedingungen

Verpflichtungen des Auftraggebers. 2.1 4.1 Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages Verpa- ckungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchfüh Durchfüh- rung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung Ver- fügung gestellt wird. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sind besonders korrosionsanfällige korro- sionsanfällige Teile gesäubert (d.h. insbesondere frei von Fertigungsstoffen, Produktionsrückständen, bereits vorhandener Korrosion und sonstigen Verschmutzungen wie beispielsweise Handschweiß) und mit geeigneten Kontakt- Korrosionsschutzmitteln ge- eigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben. Der Auftraggeber hat darauf zu achten, dass die eingesetzten Reinigungsmittel nicht ihrerseits korrosiv wirken. Für ungereinigte Teile kann keine Gewährleistung in Bezug auf den Korrosionsschutz übernommen werden. Eine Nachkonservierung von Maschinen wird nur bei einer separaten schriftlichen Beauftragung durch uns übernommen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, uns vor Verpackungsbeginn Art und Name des von ihm für die Vorkonservierung verwendeten Schutzmittels mitzuteilen. 2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Übergabe des zu verpackenden Gutes alle Kühl- und Flüssigkeitssysteme zu entleeren. Behälter, Hohlräume und Leitungssysteme sind zu trocknen oder dicht zu verschließen. 2.3 Ferner ist VoraussetzungVoraus- setzung, dass der Auftraggeber uns die zutreffenden Gewichtsangaben Ge- wichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes bis spätestens zur Anlieferung schriftlich zutreffend schrift- lich bekannt gegeben hat. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt Schwer- punkt und für Kran- und Staplerarbeiten Kranarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben (Sicherheitsdatenblatt) schriftlich zu deklarieren. Hat der Auftraggeber uns bei Vertragsschluss nicht auf die Gefahrguteigenschaft hingewiesen, so führen wir die Verpackungsleistungen nur gegen Übernahme der anfallenden Mehrkosten durch den Auftraggeber durch. 2.4 4.2 Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber schriftlich hinzu- weisenhinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, für welche Güter wegen besonderer Korrosionsgefährdung Dichtverpackungen unter Zugabe von Trockenmitteln oder andere bei welchen Gütern weiterge- hende Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen erfol- gen haben. 2.5 Wir gehen von normalen Beanspruchungen während des Transportes und Umschlag aus. 4.3 Der Auftraggeber hat uns schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen An- forderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und TransportmittelnTransportmitteln (z.B. Bulk- Carrier), aufgrund übermäßiger Belastung von Containern und Verpackungen sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung Nachlage- rung auch hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen Umwelt- einflüsse ergeben. Für Xxxxxxx, die durch übermäßige Belastungen von Containern und Verpackungen während eines Transports entstehen, auf die der Auftraggeber uns zuvor nicht entsprechend dieser Regelung hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung. 2.6 4.4 Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurdeverant- wortlich. 2.7 4.5 Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige recht- zeitige An- und Abtransport der Güter obliegt ob- liegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag Verpa- ckungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichende Hallenfläche aus- reichend Platz, Energie und die erforderlichen erforderli- chen Hebezeuge (Kran, ggf. Autokran, Stapler und Anschlagmittel) einschließlich des notwendigen notwen- digen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages sowie die erforderliche Energie (Strom und Pressluft mit einem Druck von mindestens 8 bar) Verpa- ckungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen. Etwaige zeitliche Einschränkungen für die Durchführung der Arbeiten vor Ort sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Nicht durch uns zu vertretende Wartezeiten werden wir gegenüber dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnenbereitzustel- len. 2.8 4.6 Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig (mindestens einen Tag vor dem Verpackungstermin) vor Durchführung der Verpackung Durch- führung des Verpackungsauftrages zu übermittelnüber- mitteln. 2.9 Für 4.7 Der Auftraggeber ist für die ausreichende Versicherung der zu verpackenden bzw. verpackten Güter (z.B. TransportTransport-, Lager-, Feuerversicherung) hat der Auftraggeberverantwortlich. Soweit wir für den Auftraggeber eine Versicherung abschließen sollen, unbeschadet unserer Haftpflichtversicherung ist hierüber eine geson- derte schriftliche Vereinbarung zu sorgentreffen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind von unseren Preisen nicht umfasst, sondern von dem Auftraggeber gesondert zu tragen.

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Samples: Allgemeine Verpackungsbedingungen

Verpflichtungen des Auftraggebers. 2.1 4.1 Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages Verpackungsauftrags setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchfüh rung Durchführung des Verpackungsauftrages Verpackungsauftrags bereiten und geeigneten Zustand uns „MTI“ rechtzeitig zur Verfügung gestellt wirdwird sowie innenliegende Einheiten für den Transport und eventuelle Lagerung gesichert sind. Sämtliche Betriebsstoffe, Öle, Wasser, Gefahrstoffe sind durch den Auftraggeber zu entfernen. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart istnicht anders vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert (d.h. insbesondere frei von Fertigungsstoffen, Produktionsrückständen, bereits vorhandener Korrosion und sonstigen Verschmutzungen wie beispielsweise Handschweiß) und mit geeigneten Kontakt- Korrosionsschutzmitteln Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt „MTI“ zu übergeben. Der Auftraggeber hat darauf zu achten, dass die eingesetzten Reinigungsmittel nicht ihrerseits korrosiv wirken. Für ungereinigte Teile kann keine Gewährleistung in Bezug auf den Korrosionsschutz übernommen werden. Eine Nachkonservierung von Maschinen wird nur bei einer separaten schriftlichen Beauftragung durch uns übernommen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, uns vor Verpackungsbeginn Art und Name des von ihm für die Vorkonservierung verwendeten Schutzmittels mitzuteilen. 2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Übergabe des zu verpackenden Gutes alle Kühl- und Flüssigkeitssysteme zu entleeren. Behälter, Hohlräume und Leitungssysteme sind zu trocknen oder dicht zu verschließen. 2.3 Ferner ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber uns die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes bis spätestens zur Anlieferung schriftlich bekannt gegeben hatgibt. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kran- und Staplerarbeiten Kranarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter Gefahrengüter sind mit allen notwendigen Angaben (Sicherheitsdatenblatt) schriftlich zu deklarieren. Hat der Auftraggeber uns bei Vertragsschluss nicht auf die Gefahrguteigenschaft hingewiesen, so führen wir die Verpackungsleistungen nur gegen Übernahme der anfallenden Mehrkosten durch den Auftraggeber durch. 2.4 4.2 Auf eine etwa zusätzlich notwendige und und/oder besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber „MTI“ schriftlich hinzu- weisenhinzuweisen. So sind wir ist „MTI“ beispielsweise zu informieren, für welche Güter wegen besonderer Korrosionsgefährdung Dichtverpackungen unter Zugabe von Trockenmitteln oder andere bei welchen Gütern weitergehende Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben. 2.5 Wir gehen von normalen Beanspruchungen während des Transportes und Umschlag aus. 4.3 Der Auftraggeber hat uns „MTI“ schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und TransportmittelnTransportmitteln (z.B. Bulk-Carrier), aufgrund übermäßiger Belastung von Containern und Verpackungen sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen Umwelteinflüsse ergeben. Für XxxxxxxDas gleiche gilt für Risikoerhöhungen durch einschlägige gesetzliche Vorschriften im Empfängerland. 4.4 Sollte Gefahrgut lt. den Richtlinien des ADR oder IMDG verpackt und/oder verladen werden, die durch übermäßige Belastungen von Containern und Verpackungen während eines Transports entstehen, auf die ist der Auftraggeber uns zuvor nicht entsprechend dieser Regelung hingewiesen hatverpflichtet, übernehmen wir keine Haftungdas Eintreffen des Gefahrgutes schriftlich zu avisieren unter Angabe der Menge und der zur Verfügungsstellung des aktuellen Sicherheitsdatenblattes. 2.6 4.5 Für die Übersetzung von Kollilisten Texten in Fremdsprachen fremden Sprachen ist vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung der Auftraggeber verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 2.7 4.6 Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betriebim Werk von „MTI“. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes des Werks von „MTI“ durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichende Hallenfläche ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge (Kran, ggf. Autokran, Stapler und Anschlagmittel) einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages sowie die erforderliche Energie (Strom und Pressluft mit einem Druck von mindestens 8 bar) Verpackungsauftrags unentgeltlich bereitzustellen. Etwaige zeitliche Einschränkungen für die Durchführung der Arbeiten vor Ort sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Nicht durch uns zu vertretende Wartezeiten werden wir gegenüber dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen. 2.8 4.7 Der Auftraggeber ist bei Verpackung in seinem Werk verpflichtet die von „MTI“ angelieferten Xxxxxx und Hilfsstoffe unentgeltlich zu entladen und an den Verpackungsort zu bringen. 4.8 Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns „MTI“ schriftlich rechtzeitig (mindestens einen Tag vor dem Verpackungstermin2 Tage) vor Durchführung der Verpackung des Verpackungsauftrags zu übermitteln. 2.9 Für 4.9 Der Auftraggeber trägt alleine die Verantwortung für eine ausreichende Versicherung der zu verpackenden bzw. verpackten Güter (z.B. TransportTransport-, Lager-, Feuerversicherung) Sachversicherung incl. Einschluss von Elementarschäden). Der Auftraggeber hat der Auftraggebersich gegen etwaige Schäden z.B. in Form einer Außenversicherung selber zu versichern. Soweit „MTI“ für den Auftraggeber eine Versicherung abschließen soll, unbeschadet unserer Haftpflichtversicherung ist hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu sorgentreffen. Der Auftraggeber trägt die damit verbundenen Aufwendungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verpflichtungen des Auftraggebers. 2.1 4.1 Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages Verpackungsauftrags setzt voraus, dass uns das zu verpackende Gut in einem für die Durchfüh rung Durchführung des Verpackungsauftrages Verpackungsauftrags bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart istnicht anders vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert (d.h. insbesondere frei von Fertigungsstoffen, Produktionsrückständen, bereits vorhandener Korrosion und sonstigen Verschmutzungen wie beispielsweise Handschweiß) und mit geeigneten Kontakt- Korrosionsschutzmitteln Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben. Der Auftraggeber hat darauf zu achten, dass die eingesetzten Reinigungsmittel nicht ihrerseits korrosiv wirken. Für ungereinigte Teile kann keine Gewährleistung in Bezug auf den Korrosionsschutz übernommen werden. Eine Nachkonservierung von Maschinen wird nur bei einer separaten schriftlichen Beauftragung durch uns übernommen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, uns vor Verpackungsbeginn Art und Name des von ihm für die Vorkonservierung verwendeten Schutzmittels mitzuteilen. 2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Übergabe des zu verpackenden Gutes alle Kühl- und Flüssigkeitssysteme zu entleeren. Behälter, Hohlräume und Leitungssysteme sind zu trocknen oder dicht zu verschließen. 2.3 Ferner ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber uns die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes bis spätestens zur Anlieferung schriftlich bekannt gegeben hat. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kran- und Staplerarbeiten Kranarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben (Sicherheitsdatenblatt) schriftlich zu deklarieren. Hat der Auftraggeber uns bei Vertragsschluss nicht auf die Gefahrguteigenschaft hingewiesen, so führen wir die Verpackungsleistungen nur gegen Übernahme der anfallenden Mehrkosten durch den Auftraggeber durch. 2.4 4.2 Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber schriftlich hinzu- weisenhinzuweisen. So sind wir beispielsweise insbesondere zu informieren, für welche Güter wegen besonderer Korrosionsgefährdung Dichtverpackungen unter Zugabe von Trockenmitteln oder andere Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben. 2.5 Wir gehen von normalen Beanspruchungen während des Transportes und Umschlag aus. 4.3 Der Auftraggeber hat uns weiterhin schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und TransportmittelnTransportmitteln (z.B. Bulk-Carrier), aufgrund übermäßiger Belastung von Containern und Verpackungen sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen ergeben. Für Xxxxxxx, die durch übermäßige Belastungen von Containern und Verpackungen während eines Transports entstehen, auf die der Auftraggeber uns zuvor nicht entsprechend dieser Regelung hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung. 2.6 4.4 Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 2.7 4.5 Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichende Hallenfläche ausreichenden Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge (Kran, ggf. Autokran, Stapler und Anschlagmittel) einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages sowie die erforderliche Energie (Strom und Pressluft mit einem Druck von mindestens 8 bar) unentgeltlich bereitzustellen. Etwaige zeitliche Einschränkungen für die Durchführung der Arbeiten vor Ort sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Nicht durch uns zu vertretende Wartezeiten werden wir gegenüber dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnenDie mögliche Arbeitszeit am Verpackungsort ist abzuklären. 2.8 4.6 Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig (mindestens einen Tag vor dem Verpackungstermin) vor Durchführung der Verpackung zu übermitteln. 2.9 4.7 Für ausreichende Versicherung der zu verpackenden Güter (z.B. TransportTransport-, Lager-, Feuerversicherung) hat der Auftraggeber, unbeschadet unserer Haftpflichtversicherung Auftraggeber zu sorgen; unbeschadet der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gem. Ziff. 8.

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