Versicherte Leistungen. Versicherungsschutz besteht gemäss Art. G.1.7. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. G.1.7 welt- weit. Die Coop Rechtsschutz gewährt in den abschliessend aufge- zählten Fällen folgende Leistungen: a) Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz; b) Bezahlung bis maximal CHF 500‘000, sofern keine spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist: - der Kosten von beauftragten Rechtsanwälten; - der Kosten von beauftragten Mediatoren; - der Kosten von beauftragten Experten; - der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- und Gerichtskosten inklusive Schreib- und Spruchgebühren; - der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschä- digung; - von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungs- haft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten; - Kosten für das notwendige Erscheinen vor einem aus- ländischen Gericht (maximal CHF 5‘000); - Übersetzungskosten einer Nichtlandessprache (maximal CHF 5‘000). Nicht bezahlt werden: – Bussen, Geld- und Konventionalstrafen; – Schadenersatz und Genugtuung; – Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; – Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen. Der Versicherte hat die ihm zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen im Umfang der erbrachten Leistungen an Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Zur Motorfahrzeugversicherung
Versicherte Leistungen. Versicherungsschutz besteht gemäss Art. G.1.7. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. G.1.7 welt- weit. Die Coop Rechtsschutz gewährt in den abschliessend aufge- zählten Fällen folgende Leistungen:
a) Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz;Bei einer Diebstahl- oder Verlustmeldung garantiert die Gesellschaft deren sofortige Weiterleitung an das zur Sperrung deklarierte Unternehmen unter Vorbehalt dessen unmittelbarer Erreichbarkeit.
b) Bezahlung bis maximal CHF 500‘000Versichert sind Vermögensschäden, sofern keine spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist: - die nach einem versicherten Ereignis durch die missbräuchliche Verwendung von − registrierten Karten gemäss Artikel B2.2.1 a) entstehen. Die Gesellschaft übernimmt den Teil des Schadens, für welchen die versicherten Personen gegenüber dem Kartenvertragspartner (Warenhaus, Kreditkarteninstitut, Bank usw.) gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haften und soweit der Kosten von beauftragten Rechtsanwälten; - der Kosten von beauftragten Mediatoren; - der Kosten von beauftragten Experten; - der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- und Gerichtskosten inklusive Schreib- und Spruchgebühren; - der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschä- digung; - von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungs- haft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten; - Kosten für das notwendige Erscheinen vor einem aus- ländischen Gericht (maximal CHF 5‘000); - Übersetzungskosten einer Nichtlandessprache (maximal CHF 5‘000). Nicht bezahlt werden: – BussenKartenvertragspartner nicht selber dafür aufkommt, Geld- und Konventionalstrafen; – Schadenersatz und Genugtuung; – Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; – Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen. Der Versicherte hat die ihm zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen im Umfang Maximum bis CHF 5'000 pro Karte bzw. CHF 10'000 pro Ereignis; − registrierten Mobiltelefonen gemäss Artikel B2.2.1 b) durch Fremdtelefonieren entstehen. Die Gesellschaft übernimmt den Teil des Schadens, für welchen die versicherten Personen gegenüber dem Netzwerkanbieter gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haften, im Maximum bis CHF 300 pro Ereignis.
c) In Notfällen informiert die Gesellschaft bei Bedarf die Angehörigen und den Arbeitgeber der erbrachten Leistungen an Coop Rechtsschutz zurückzuerstattenversicherten Personen über den Sachverhalt und die getroffenen Massnahmen.
d) Müssen die registrierten Ausweise, Abonnements, Karten und/oder Mobiltelefone ausserhalb des Wohnsitzes ersetzt werden, so unterstützt die Gesellschaft die versicherten Personen bei der Ersatzbeschaffung.
e) Die in Rechnung gestellten Sperr- und Ersatzgebühren/-kosten von registrierten Ausweisen und Karten (inklusive SIM- und Abonnements-Karten) werden von der Gesellschaft zurückerstattet.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Kombi Hausrat Versicherung
Versicherte Leistungen. Versicherungsschutz besteht 2.1 Nebst den von ihr selbst getroffenen Massnahmen und ihren eigenen Bearbeitungskosten garantiert die Assista TCS AG, Vernier/Genf (hienach: Assista) dem Versicherten pro Schadenfall die Übernahme folgender, abschliessend aufgezählter Kosten bis max. Fr. 250’000.-:
2.1.1 die vorprozessualen und prozessualen Anwaltskosten, gemäss Art. G.1.7. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. G.1.7 welt- weitortsüblichen Tarifen. Die Coop Rechtsschutz gewährt in den abschliessend aufge- zählten Fällen folgende Leistungen:
a) Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop RechtsschutzAssista ist nicht an Honorarvereinbarungen zwischen Versichertem und Anwalt gebunden;
b) Bezahlung 2.1.2 die Kosten von Expertisen, die von der Assista, dem Anwalt des Versicherten oder dem Gericht veranlasst werden, gemäss ortsüblichen Tarifen;
2.1.3 die dem Versicherten auferlegten Gerichts- und Verfahrenskosten;
2.1.4 die dem Versicherten auferlegten Prozessent- schädigungen an die Gegenpartei. Werden solche Entschädigungen dem Versicherten zugesprochen, stehen sie bis maximal CHF 500‘000zur Höhe ihrer eigenen Leistungen der Assista zu;
2.1.5 die Fahrtspesen des Versicherten im Falle von gerichtlichen Vorladungen als Angeschuldigter oder als Prozesspartei, sofern keine spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist: - der diese Kosten von beauftragten Rechtsanwälten(Tarif öffentl. Verkehr; - der Kosten von beauftragten Mediatoren; - der Kosten von beauftragten Experten; - der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- und Gerichtskosten inklusive Schreib- und Spruchgebühren; - der an Flugzeug ausgeschl.) Fr. 50.- übersteigen;
2.1.6 die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschä- digung; - von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungs- haft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten; - Kosten für das notwendige Erscheinen vor einem aus- ländischen Gericht (maximal CHF 5‘000); - Übersetzungskosten einer Nichtlandessprache (maximal CHF 5‘000). Nicht bezahlt werden: – Bussen, Geld- und Konventionalstrafen; – Schadenersatz und Genugtuung; – Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; – Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen. Der Versicherte hat die ihm zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen in der Schweiz oder im Umfang Fürstentum Liechtenstein durchzuführende Inkasso von Beträgen, die dem Versicherten in einem von der erbrachten Leistungen an Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten.Assista gedeckten Schadenfall gerichtlich oder durch Vergleich zugesprochen worden sind. Diese Kosten werden höchstens bis zur Erlangung eines Pfändungsverlust- scheines bzw. einer Konkursandrohung gedeckt (vorbehalten bleibt die Bestimmung von Ziff. 2.2.1,
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Samples: Privat Rechtsschutz Versicherung
Versicherte Leistungen. Versicherungsschutz besteht a. Bei einer Diebstahl oder Verlustmeldung garantiert VZ deren sofortige Weiter leitung an das zur Sperrung deklarierte Unternehmen unter Vorbehalt dessen unmittelbarer Erreichbarkeit.
b. Versichert sind Vermögensschäden, die nach einem versicherten Ereignis durch die missbräuchliche Verwendung von: • Registrierten Karten gemäss Art. G.1.7. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. G.1.7 welt- weit. Die Coop Rechtsschutz gewährt in den abschliessend aufge- zählten Fällen folgende Leistungen:
Artikel B9.2.2 a) Die Wahrnehmung entstehen. VZ übernimmt den Teil des Schadens, für welchen die versicherten Personen gegenüber dem Kartenvertragspart ner (Warenhaus, Kreditkarteninstitut, Bank etc.) gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haften und soweit der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz;
Kartenvertragspartner nicht selber dafür aufkommt, im Maxi mum bis CHF 5000 pro Karte bzw. CHF 10’000 pro Ereignis. • Registrierten Mobiltelefonen gemäss Artikel B9.2.2 b) Bezahlung bis maximal CHF 500‘000durch Fremdtelefo nieren entstehen. VZ übernimmt den Teil des Schadens, sofern keine spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist: - der Kosten von beauftragten Rechtsanwälten; - der Kosten von beauftragten Mediatoren; - der Kosten von beauftragten Experten; - der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- und Gerichtskosten inklusive Schreib- und Spruchgebühren; - der an für welchen die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschä- digung; - von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungs- haft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten; - Kosten für das notwendige Erscheinen vor einem aus- ländischen Gericht (maximal CHF 5‘000); - Übersetzungskosten einer Nichtlandessprache (maximal CHF 5‘000). Nicht bezahlt werden: – Bussenversicherten Perso nen gegenüber dem Netzwerkanbieter gemäss den Allgemeinen Geschäfts bedingungen haften, Geld- und Konventionalstrafen; – Schadenersatz und Genugtuung; – Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; – Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen. Der Versicherte hat die ihm zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen im Umfang der erbrachten Leistungen an Coop Rechtsschutz zurückzuerstattenMaximum bis CHF 300 pro Ereignis.
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Samples: Kundeninformationen Und Allgemeine Versicherungsbedingungen
Versicherte Leistungen. Versicherungsschutz besteht gemäss Art. G.1.7. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. G.1.7 welt- weit. Die Coop Rechtsschutz gewährt in den abschliessend aufge- zählten Fällen folgende Versichert sind die im Folgenden aufgeführten Leistungen:
a) Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz10.1.1.1 akut notwendige ambulante Heilbehandlung;
b10.1.1.2 ambulante Schmerzbehandlung beim Zahnarzt oder Kieferchirurgen und zur Schmerzbeseitigung notwendige Füllungen in einfacher Ausführung bis insgesamt 260,– €; darüber hinausgehende Behand- lungen je nach gewähltem Tarif und nach vorheriger Genehmigung durch Klemmer International Versicherungsmakler GmbH;
10.1.1.3 ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel. Sofern vereinbart, beträgt die Eigenleistung pro Rezept 5,– €.
10.1.1.4 ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalls erstmals notwendig werden und der Behandlung der Unfallfolgen dienen;
10.1.1.5 Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft (Grundver- sorgung), Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinischer Indikation sowie deren Folgen, falls der Beginn der Schwangerschaft nach ärztlicher Bescheinigung nach dem Beginn des Versicherungsschutzes eintrat. Die Aufwendungen für Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft werden in folgendem Umfang erstattet: Aufwen- dungen für das
1. Screening von Beginn der 9. bis zum Ende der 12. Schwanger- schaftswoche,
2. Screening von Beginn der 19. bis zum Ende der 22. Schwanger- schaftswoche,
3. Screening von Beginn der 29. bis zum Ende der 32. Schwanger- schaftswoche. Weitere Ultraschalluntersuchungen werden nur bei medizinischer Indikation (Auffälligkeiten und Komplikationen) Bezahlung bis maximal CHF 500‘000und nach vorheriger Genehmigung durch Klemmer International Versicherungsmakler GmbH erstattet. Ansonsten wird Kostenersatz nur insoweit geleistet, sofern keine spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist: - der Kosten von beauftragten Rechtsanwälten; - der Kosten von beauftragten Mediatoren; - der Kosten von beauftragten Experten; - der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- und Gerichtskosten inklusive Schreib- und Spruchgebühren; - der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschä- digung; - von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungs- haft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten; - Kosten für das notwendige Erscheinen vor einem aus- ländischen Gericht (maximal CHF 5‘000); - Übersetzungskosten einer Nichtlandessprache (maximal CHF 5‘000). Nicht bezahlt werden: – Bussen, Geld- und Konventionalstrafen; – Schadenersatz und Genugtuung; – Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; – Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen. Der Versicherte hat die ihm zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen als ärztliche Hilfe im Umfang Aufenthaltsland durch eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der erbrachten Leistungen an Coop Rechtsschutz zurückzuerstattenMutter oder des ungeborenen Kindes (einschließlich Fehlgeburt) erforderlich wird.
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Versicherte Leistungen. Versicherungsschutz besteht gemäss Art4.2.1. G.1.7. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. G.1.7 welt- weitPannenhilfe vor Ort bis zu maximal 30 Minuten Arbeitszeit. Die Coop Rechtsschutz gewährt versicherte Person muss bis zum Ende des Einsatzes vor Ort anwesend sein. Um die Pannenhilfe in Anspruch zu nehmen, muss sich das Velo auf einer für den abschliessend aufge- zählten Fällen Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strasse oder Parkplatz befinden.
4.2.2. Wenn das Velo nicht vor Ort wieder fahr- bereit gemacht werden kann, können im Rahmen der Pannenhilfe folgende LeistungenLeistun- gen organisiert werden:
a4.2.2.1. Heimreise des Lenkers vom ver- sicherten Velo mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln (Bahn 1. Klasse) Die Wahrnehmung an den Wohnort des Lenkers in der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz;
b) Bezahlung Schweiz. Ist keine Rückreise mittels öffentli- chen Verkehrsmitteln möglich, kann die Reise mit einem Taxi erfolgen. Es werden die Kosten bis maximal CHF 500‘000300 pro Ereignis vergütet.
4.2.2.2. Miet- bzw. Ersatzvelo der gleichen Kategorie während höchs- tens acht Tagen für die Dauer der Reparatur (anstelle der Heimreise- kosten gemäss 4.2.2.1). Die Leistun- gen sind begrenzt auf maximal CHF 300 pro Ereignis. Die Organisation des Miet- bzw. Ersatzvelos erfolgt nach vorgängiger Freigabe der Ein- satzzentrale direkt durch den Lenker.
4.2.2.3. Übernachtung am Pannen- bzw. Unfallort, sofern keine spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist: - der Kosten von beauftragten Rechtsanwälten; - der Kosten von beauftragten Mediatoren; - der Kosten von beauftragten Experten; - der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- und Gerichtskosten inklusive Schreib- und Spruchgebühren; - der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschä- digung; - von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungs- haft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und Heimreise glei- chentags nicht mehr möglich ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten; - Kosten für das notwendige Erscheinen vor einem aus- ländischen Gericht (bis maximal CHF 5‘000); - Übersetzungskosten einer Nichtlandessprache (maximal CHF 5‘000)120 pro Nacht.
4.2.2.4. Nicht bezahlt werden: – BussenKostenübernahme und Organisation des Velotransports bis zum Wohn- sitz des Fahrzeugeigentümers. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrs- tauglich, Geld- und Konventionalstrafen; – Schadenersatz und Genugtuung; – Kostenerfolgt der Velotransport an eine ortsnahe Werkstatt in der Schweiz. Mitversichert ist auch der Rücktransport des wiedergefunde- nen Fahrzeuges nach einem Dieb- stahl. Übernimmt der Lenker den Rücktransport, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; – Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen. Der Versicherte hat die ihm zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen so werden dessen Reisekosten im gleichen Umfang wie bei der erbrachten Leistungen an Coop Rechtsschutz zurückzuerstattenHeimreise (4.2.2.1) über- nommen.
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Samples: Gegenstandsversicherung
Versicherte Leistungen. Versicherungsschutz besteht gemäss Art. G.1.7. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. G.1.7 welt- weit. Die Coop Rechtsschutz gewährt in den abschliessend aufge- zählten Fällen Im Rahmen der jeweiligen Deckungssumme übernimmt Fortu- na folgende Leistungen:
a) Die Wahrnehmung Bearbeitung eines Rechtsfalles und Vertretung der rechtlichen Interessen versi- cherten Person durch den internen Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz;sowie die damit anfallenden internen Bearbeitungskosten.
b) Bezahlung Kosten eines Rechtsanwaltes bzw. eines Rechtsvertreters.
c) Gerichts- und sonstige Verfahrenskosten, die der versi- cherten Person auferlegt wurden.
d) Prozessentschädigung an die Gegenpartei, die der ver- sicherten Person auferlegt werden.
e) Kosten für erforderliche Expertisen, die von Fortuna oder von Gerichten angeordnet werden.
f) Kosten eines mit Fortuna vereinbarten oder von einem schweizerischen Gericht angeordneten Mediationsverfah- rens in der Schweiz.
g) Inkassokosten von Beträgen, die der versicherten Person in einem gedeckten und von Fortuna bearbeiteten Rechts- fall gerichtlich oder durch Vergleich zugesprochen wurden. Diese Kosten werden höchstens bis zur Erlangung eines Pfändungsverlustscheines oder bis zur Konkursandrohung durch das Konkursamt gedeckt. Ausserhalb der Schweiz sind die Leistungen auf maximal CHF 500‘000, sofern keine spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist: - der Kosten von beauftragten Rechtsanwälten; - der Kosten von beauftragten Mediatoren; - der Kosten von beauftragten Experten; - der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- und Gerichtskosten inklusive Schreib- und Spruchgebühren; - der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschä- digung; - 5'000.– beschränkt.
h) Vorschuss von Strafkautionen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 100'000.– zur Vermeidung einer von Untersuchungs- haft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten; - Kosten für das notwendige Erscheinen vor einem aus- ländischen Gericht (maximal CHF 5‘000); - Übersetzungskosten einer Nichtlandessprache (maximal CHF 5‘000). Nicht bezahlt werden: – Bussen, Geld- und Konventionalstrafen; – Schadenersatz und Genugtuung; – Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; – Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen. Der Versicherte hat die ihm zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen .
im Umfang der erbrachten Leistungen an Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten) Eine erste telefonische Rechtsauskunft in den versicherten Bereichen durch den internen Rechtsdienst von Fortuna.
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Versicherte Leistungen. Versicherungsschutz besteht gemäss Art. G.1.7. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. G.1.7 welt- weit. Die Coop Rechtsschutz gewährt in den abschliessend aufge- zählten Fällen folgende Versichert sind die im Folgenden aufgeführten Leistungen:
a) Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz10.1.1.1 akut notwendige ambulante Heilbehandlung;
b10.1.1.2 ambulante Schmerzbehandlung beim Zahnarzt oder Kieferchi- rurgen und zur Schmerzbeseitigung notwendige Füllungen in einfacher Ausführung bis insgesamt 260,– €; darüber hinausge- hende Behandlungen je nach gewähltem Tarif und nach vorheriger Genehmigung durch Klemmer International Versicherungsmakler GmbH;
10.1.1.3 ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel. Sofern vereinbart, beträgt die Eigenleistung pro Rezept 5,– €.
10.1.1.4 ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalls erstmals notwendig werden und der Behandlung der Unfallfolgen dienen;
10.1.1.5 Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft (Grundver- sorgung), Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinischer Indikation sowie deren Folgen, falls der Beginn der Schwangerschaft nach ärztlicher Bescheinigung nach dem Beginn des Versicherungsschutzes eintrat. Die Aufwendungen für Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft werden in folgendem Umfang erstattet: Aufwen- dungen für das
1. Screening von Beginn der 9. bis zum Ende der 12. Schwanger- schaftswoche,
2. Screening von Beginn der 19. bis zum Ende der 22. Schwanger- schaftswoche,
3. Screening von Beginn der 29. bis zum Ende der 32. Schwanger- schaftswoche. RVB 04.2011 Weitere Ultraschalluntersuchungen werden nur bei medizinischer Indikation (Auffälligkeiten und Komplikationen) Bezahlung bis maximal CHF 500‘000und nach vorheri- ger Genehmigung durch Klemmer International Versicherungsmak- ler GmbH erstattet. Ansonsten wird Kostenersatz nur insoweit geleistet, sofern keine spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist: - der Kosten von beauftragten Rechtsanwälten; - der Kosten von beauftragten Mediatoren; - der Kosten von beauftragten Experten; - der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- und Gerichtskosten inklusive Schreib- und Spruchgebühren; - der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschä- digung; - von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungs- haft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten; - Kosten für das notwendige Erscheinen vor einem aus- ländischen Gericht (maximal CHF 5‘000); - Übersetzungskosten einer Nichtlandessprache (maximal CHF 5‘000). Nicht bezahlt werden: – Bussen, Geld- und Konventionalstrafen; – Schadenersatz und Genugtuung; – Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; – Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen. Der Versicherte hat die ihm zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen als ärztliche Hilfe im Umfang Aufenthaltsland durch eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der erbrachten Leistungen an Coop Rechtsschutz zurückzuerstattenMutter oder des ungeborenen Kindes (einschließlich Fehlgeburt) erforderlich wird.
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Versicherte Leistungen. Versicherungsschutz besteht Assista garantiert dem Versicherten die Übernahme der folgenden Kosten bis max. CHF 250 000.- pro Rechtsfall :
a. die vorprozessualen und prozessualen Anwaltskosten gemäss Art. G.1.7. Versicherungsschutz besteht abweichend ortsüblichen Tarifen ;
b. die Kosten von Art. G.1.7 welt- weitExpertisen, die von der Assista, dem Anwalt des Versicherten oder dem Gericht veranlasst werden ;
c. die dem Versicherten auferlegten Gerichts- und Verfahrenskosten ;
d. die dem Versicherten auferlegten Prozessent- schädigungen an die Gegenpartei. Die Coop Rechtsschutz gewährt in den abschliessend aufge- zählten Fällen folgende Leistungen:
a) Die Wahrnehmung dem Versicherten zugesprochenen Prozessentschä- digungen stehen der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop RechtsschutzAssista zu ;
b) Bezahlung bis maximal CHF 500‘000e. die Fahrspesen des Versicherten im Falle von gerichtlichen Vorladungen als Angeschuldigter oder als Prozesspartei, sofern keine spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist: - diese Kosten (Tarif des öffentlichen Verkehrs, Flugzeug ausgeschlossen) CHF 50.- übersteigen ;
f. die Kosten für das Inkasso der dem Versicherten in einem gedeckten Rechtsfall zugesprochenen Entschädigungen bis zum Vorliegen eines pro- visorischen oder definitiven Pfändungsverlust- scheines oder einer Konkursandrohung ;
g. die Kosten von beauftragten Rechtsanwälten; - eines Mediationsverfahrens im Einvernehmen mit der Kosten von beauftragten Mediatoren; - der Kosten von beauftragten Experten; - der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- und Gerichtskosten inklusive Schreib- und Spruchgebühren; - der an Assista ;
h. die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschä- digung; - von Strafkautionen Strafkaution zur Vermeidung Abwendung einer Untersuchungs- haftUntersuchungshaft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten; - Kosten für das notwendige Erscheinen vor einem aus- ländischen Gericht (maximal CHF 5‘000); - Übersetzungskosten einer Nichtlandessprache (maximal CHF 5‘000). Nicht bezahlt werden: – Bussen, Geld- und Konventionalstrafen; – Schadenersatz und Genugtuung; – Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; – Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen. Der Versicherte hat an die ihm zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen im Umfang der erbrachten Leistungen an Coop Rechtsschutz Assista zurückzuerstatten.
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Samples: Privat Rechtsschutz Versicherung
Versicherte Leistungen. Versicherungsschutz besteht gemäss Art1Die Leistungen der Basler bestehen in der Entschädigung begründeter Ansprüche und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. G.1.7. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. G.1.7 welt- weit2Die Ersatzleistung der Basler ist pro Anspruchserhebung und für alle im gleichen Versicherungsjahr gegen sämtliche versicherten Personen zusammen geltend gemachten Ansprüche insgesamt auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt (Einmalgarantie). Die Coop Rechtsschutz gewährt in den abschliessend aufge- zählten Fällen folgende Leistungen:
a) Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz;
b) Bezahlung bis maximal CHF 500‘000damit verbundenen Kosten wie allfällige Schadenzinsen, sofern keine spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist: - der Kosten von beauftragten Rechtsanwälten; - der Kosten von beauftragten Mediatoren; - der Kosten von beauftragten Experten; - der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- Expertisen-, Anwalts- und Gerichtskosten inklusive Schreib- und Spruchgebühren; - sowie Parteientschädigungen sind darin inbegriffen. Als Versicherungsjahr gilt der Zeitabschnitt, nach dem die Prämie berechnet wird, d.h. jeweils vom Beginn des Prämienfälligkeitstages bis zum Ablauf des Tages vor der nächsten Prämienfälligkeit. 3Die Gesamtheit aller aus der gleichen Ursache geltend gemachten Ansprüche (z.B. mehrere Pflichtverletzungen einer oder mehrerer versicherten Personen in derselben Angelegenheit oder durch gleiche Pflichtverletzungen in verschiedenen Angelegenheiten bewirkten Haftpflichtansprüche) gilt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anspruchsteller als eine Anspruchserhebung (Serienschaden). 4Sind die von der Basler zu erbringenden Leistungen bereits durch eine anderweitige Versicherungslösung gedeckt, wird die Deckung durch vorliegenden Vertrag nur im Anschluss an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschä- digung; - von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungs- haft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist Leistungen der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten; - Kosten für das notwendige Erscheinen vor einem aus- ländischen Gericht anderweitigen Versicherung gewährt (maximal CHF 5‘000Subsidiärlösung); - Übersetzungskosten einer Nichtlandessprache (maximal CHF 5‘000). Nicht bezahlt werden: – Bussen, Geld- und Konventionalstrafen; – Schadenersatz und Genugtuung; – Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; – Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen. Der Versicherte hat die ihm zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen im Umfang der erbrachten Leistungen an Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen (Avb) Für Die Organhaftpflichtversicherung
Versicherte Leistungen. Versicherungsschutz besteht R.4.3 Strafverfahren gegen eine versicherte Person
a) Grundereignis: Zeitpunkt des Gesetzesverstosses.
b) Besonderheiten: – Für Art. R.2.2 gilt ausserhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäss Art. G.1.7G.1.6 eine Leistungsbeschränkung auf CHF 50’000; – Bei einer amtlichen Untersuchung wegen eines Vorsatzdelik- tes erfolgt eine Kostenübernahme nur nach einem Freispruch bzw. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. G.1.7 welt- weit. Die Coop Rechtsschutz gewährt in den abschliessend aufge- zählten Fällen folgende Leistungen:nach einer entsprechenden Verfahrenseinstellung.
a) Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz;Grundereignis: Zeitpunkt des Gesetzesverstosses.
b) Bezahlung bis maximal Besonderheiten: – Für Art. R.2.2 gilt ausserhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäss Art. G.1.6 eine Leistungsbeschränkung auf CHF 500‘000, sofern keine spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist: - 50’000; – Nicht versichert sind Fälle im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises; – Nicht versichert sind Kosten von beauftragten Rechtsanwältenfür die medizinische Abklärung der Fahreignung. – Bei einer amtlichen Untersuchung wegen eines Vorsatzdelik- tes erfolgt eine Kostenübernahme nur nach einem Freispruch bzw. nach einer entsprechenden Verfahrenseinstellung; - Der Versicherte hat die ihm zugesprochenen Prozess- und Partei- entschädigungen im Umfang der Kosten von beauftragten Mediatoren; - der Kosten von beauftragten Experten; - der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- und Gerichtskosten inklusive Schreib- und Spruchgebühren; - der erbrachten Leistungen an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschä- digung; - von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungs- haft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten.
a) Grundereignis: Zeitpunkt der Verursachung des Schadens.
b) Besonderheiten: – Für Art. R.2.2 gilt ausserhalb des örtlichen Geltungsberei- ches gemäss Art. G.1.6 eine Leistungsbeschränkung auf CHF 50’000; - Kosten für das notwendige Erscheinen vor einem aus- ländischen Gericht (maximal – Mindeststreitwert CHF 5‘000)500; - Übersetzungskosten einer Nichtlandessprache (maximal CHF 5‘000). Nicht bezahlt werden: werden: – Bussen, Geld- und Konventionalstrafen; – Schadenersatz und Genugtuung; – Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; – Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen.
a) Grundereignis: Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses.
b) Besonderheiten: – Für Art. Der Versicherte hat die ihm zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen im Umfang der erbrachten Leistungen an Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten.R.2.2 gilt ausserhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäss Art. G.1.6 eine Leistungsbeschränkung auf CHF 50’000; – Mindeststreitwert CHF 500;
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Zur Motorfahrzeugversicherung