Versicherte Personen Musterklauseln

Versicherte Personen. Versichert ist die Haftpflicht: a) des Versicherungsnehmers; Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet; b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für den versicherten Betrieb; c) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen. d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochtergesellschaf- ten) gemeint, während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter lit. a) – d) genannten Personen umfasst.
Versicherte Personen. Versicherte Personen sind sämtliche ehemalige, gegenwärtige und zukünftige bestellte Mitglieder einschließlich deren Stellvertreter • der geschäftsführenden Organmitglieder einschließlich Interimsmanager (beispielsweise Vorstand/Geschäftsführer), • die Kontrollorgane (beispielsweise Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, Kuratorium) sowie vergleichbare Organe nach ausländischen Rechtsordnungen und ehemalige, gegenwärtige und zukünftige bestellte oder angestellte • Generalbevollmächtigte, Prokuristen sowie leitende Angestellte (für die Definition der leitenden Angestellten gilt die im Einzelfall für die Angestellten arbeitsrechtlich günstigste Auslegung), • faktische Organmitglieder, Shadow Directors und „approved persons“ nach Section 59 des UK „Financial Services and Market Act 2000“ oder vergleichbaren ausländischen Normen, „company secretaries“ und/oder „senior accounting officers“, • ständige Vertreter gemäß § 13e HGB, besondere Vertreter gemäß §§ 30, 86 BGB sowie Officer gemäß Common Law Recht, • Compliance Beauftragte oder besondere vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherung der Compliance, zum Beispiel als Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragte, jedoch ausschließlich für Pflichtverletzungen, die in Ausübung dieser Funktion begangen wurden. Die Entschädigungsleistung richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung, • bestellte Liquidatoren, soweit diese im Rahmen einer freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft, jedoch außerhalb eines Insolvenzverfahrens gemäß §§ 16 ff InsO, tätig werden. In ihrer Tätigkeit als Angestellte besteht für die versicherten Personen Versicherungsschutz, soweit eine persönliche Haftung besteht und die Grundsätze der arbeitsrechtlichen Privilegierung keine Wirkung entfalten. Den versicherten Personen gleichgestellt sind • deren Familienmitglieder, sofern diese für Pflichtverletzungen der versicherten Personen in Anspruch genommen werden, • deren Erben und gesetzliche Vertreter (Xxxxxxx, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter), sofern diese für Pflichtverletzungen der versicherten Personen in Anspruch genommen werden, welche vor deren Tod, Urteilsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz begangen wurden. Für Handlungen oder Unterlassungen der Familienmitglieder, Erben oder gesetzlichen Vertreter selbst besteht kein Versicherungsschutz.
Versicherte Personen. Versicherungsschutz erhalten der Skipper als Versicherungsnehmer und die jeweiligen Crewmitglieder.
Versicherte Personen im Falle von außervertraglichen Schäden oder Straf- verfahren: der Eigentümer, der Fahrer und die beför- derten Personen des Fahrzeugs; • im Falle von zivilrechtlichen Angelegenheiten vertrag- licher Art: der Eigentümer des Fahrzeugs • In Bezug auf Art. 5.2 Buchstabe f): der Fahrer des Fahrzeugs oder der gesetzliche Vertreter, falls der Ver- sicherungsnehmer eine Gesellschaft ist. • Im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Versiche- rungsnehmer und einer anderen versicherten Person ist der Versicherungsschutz nur für den Versicherungs- nehmer wirksam.
Versicherte Personen. Versichert sind der Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und seine Familie auf gemeinsamen Reisen, d. h. ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinder. Volljährige Kinder sind versichert, solange sie sich in der 1. Ausbildung befinden, längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber gelten damit folgende Personen als versichert: Ehepartner, Lebensgefährte in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und volljäh- rige Kinder des Karteninhabers sowie der hier aufgeführten Erwachsenen. Leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder des Karteninhabers und der oben aufge- führten Personen jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; volljährige Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, solange sie noch in der 1. Ausbildung und/oder unterhaltsberechtigt sind. Nicht versicherbar sind Personen, die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Geistes- kranke. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. Nicht versicherbar sind auch Personen, die eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler ausüben.
Versicherte Personen. Versichert sind der (im Versicherungsschein genannte) Versicherungsnehmer und folgende mit ihm in häus- licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers; (2) der eingetragene Lebenspartners i. S. x. Xxxxxx- partnerschaftsgesetzes; Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver- gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. (3) der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, wenn beide unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Lebensgefährte muss unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet sein; (4) ihre Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel), bei volljährigen Kindern jedoch nur, a) solange sie sich noch in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erst- ausbildung – Lehre und/ oder Studium, auch Bachelorstudiengang –; nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Eine innerhalb von zwölf Monaten daran anschließende zweite Ausbildung (Lehre oder Studium, auch Masterstudiengang; nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) ist ebenfalls mitversichert. Für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des frei- willigen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz beste- hen. b) solange ein Vormundschaftsgericht auf Grund einer Behinderung die Betreuung angeordnet hat und sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben. Zu A.2 (3) und A.2 (4) gilt: Die Mitversicherung des Lebensgefährten und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Ver- sicherungsnehmers sind, endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versi- cherungsnehmer und dem Lebensgefährten.
Versicherte Personen. Der Halter, der Lenker sowie die Personen, für die der Halter nach dem Strassenverkehrsrecht verantwortlich ist.
Versicherte Personen. Alle versicherten Personen können diese Leistung nutzen. Wer die versicherten Personen sind, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Versicherte Personen. Versichert sind die auf der Versicherungspolice aufgeführten Personen oder Personengruppen. Das dem Versiche- rungsnehmer von Drittunternehmen ausgeliehene Personal ist von dieser Zusatzversicherung ausgeschlossen.
Versicherte Personen. Versicherungsnehmer (VN) ● Ehegatte, Lebenspartner ● Alle Personen in häuslicher Gemeinschaft ● Unverheiratete volljährige Kinder während der Schulausbildung/Studium inkl. Wartezeiten von bis zu zwölf Monaten auch außerhalb der häuslichen Gemeinschaft mit Ihnen ● Vorübergehend im Haushalt eingegliederte fremde Personen (Gastkinder, Austauschschüler, Au-pairs, Pflegekräfte) subsidiär, bis zu einem Jahr ●