Vertragsfähigkeit Musterklauseln

Vertragsfähigkeit. Als vertragsfähig gelten Firmen, welche nachstehende Mindestanforderungen nachweislich erfüllen:
Vertragsfähigkeit. I SCHULDRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Vertragsfähigkeit a) Die Nutzung dieser Webseite und die Anmeldung für die durch die BlueBird Experience GmbH vorgeschlagenen Dienstleistungen setzt zwingend die Annahme der folgenden Bedingungen durch den Benutzer voraus.
Vertragsfähigkeit. Art. 29 Fähig, Verträge abzuschliessen, sind die volljährigen Personen beider Ge- schlechter, insofern ihnen die Handlungsfähigkeit nicht entzogen ist.
Vertragsfähigkeit. A Geltungsbereich
Vertragsfähigkeit. Der Kunde erkennt an, über die Vertragsfähigkeit zu verfügen, d.h. volljährig zu sein und nicht unter Vormundschaft oder Pflegschaft zu stehen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen