VERTRAGSGEGENSTAND - BESCHREIBUNG DES DIENSTES Musterklauseln

VERTRAGSGEGENSTAND - BESCHREIBUNG DES DIENSTES. Zweck der vorliegenden Besonderen Vertragsbedingungen ist die Definition der technischen und finanziellen Bedingungen, unter denen OVHcloud sich verpflichtet, den nachfolgend beschriebenen Data-Processing-Dienst (nachfolgend bezeichnet als der „Dienst“) bereitzustellen. Der Dienst ermöglicht dem Kunden, die Ausführung von Arbeitstasks (nachfolgend der/die „Job/s“) über eine API oder sein Verwaltungsinterface zu starten, indem dem Kunden eine auf verschiedener Drittsoftware (beispielsweise Apache Spark) basierende Lösung zur Verfügung gestellt wird. Für jeden gestarteten Job profitiert der Kunde von einem mit einem Public-Cloud-Projekt verbundenen Cluster (nachfolgend das „Cluster“). Jedes Cluster verfügt über eigene ihm zugewiesene Ressourcen (wie zum Beispiel Kerne und Arbeitsspeicher). Jeder Job wird von einem Master-Node (driver) gesteuert, der die Tasks auf die Computing-Nodes (executor) verteilt. Der Kunde wählt die gewünschte Anzahl an Computing-Nodes und deren Konfiguration. Die geltenden Preise sind in seinem Verwaltungsinterface entsprechend aufgeführt. Die im Rahmen des Dienstes orchestrierten Ressourcen (wie Public-Cloud-Instanzen und Object Storage etc.) unterliegen weiterhin den für sie geltenden Vertragsbedingungen, insbesondere den zugehörigen Besonderen Vertragsbedingungen.
VERTRAGSGEGENSTAND - BESCHREIBUNG DES DIENSTES. Zweck der vorliegenden Besonderen Vertragsbedingungen ist die Definition der technischen und finanziellen Bedingungen, unter denen OVHcloud sich verpflichtet, den nachstehend beschriebenen Dienst „Database as a Service“ (nachfolgend bezeichnet als der bzw. die „Dienst(e)“) bereitzustellen. Der Dienst ermöglicht es dem Kunden, per API oder über sein Verwaltungsinterface Cluster einer oder mehrerer Datenbankinstanzen (im Folgenden der/die „Cluster“) zu erstellen, und zwar indem er dem Kunden eine Lösung zur Verfügung stellt, die auf verschiedenen Drittanbieterprogrammen, auch „Engine(s)“ genannt, basiert. Jede Engine kann in Bezug auf die zur Verfügung gestellten Ressourcen über spezifische Konfigurationen verfügen. Konfigurationen und Eigenschaften werden regelmäßig weiterentwickelt. Es obliegt allein dem Kunden, auf diese Entwicklungen zu achten, insbesondere im Rahmen etwaiger neuer Bestellungen. Die angegebenen Festplattengrößen entsprechen lediglich einer ungefähren Größe vor Formatierung und Partitionierung. Die tatsächliche Größe kann je nach Formatierung, Partitionierung und Systeminstallation variieren. OVHcloud ist für die Wartung der im Rahmen des Dienstes genutzten Infrastrukturen zuständig und stellt dem Kunden ein Verwaltungsinterface und eine Programmierschnittstelle (im Folgenden die „API“) zur Verfügung. Über das Verwaltungsinterface kann der Kunde den Dienst nutzen und insbesondere seine auf dem Dienst abgelegten Daten verwalten, die verfügbaren Tools und Softwarekomponenten verwenden, seinen Ressourcenverbrauch nachverfolgen oder seine Verbrauchshistorie einsehen. Die Eigenschaften des angebotenen Dienstes sind auf der OVHcloud-Website genau aufgeführt.

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  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.