Common use of Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte Clause in Contracts

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Jeder Xxxxxxx Xxxxx erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- rechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Xxxxxxx Xxxxx. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten von Xxxxxxx Xxxxx. Der Auftraggeber ist für Xxxxxxxxxx selber verantwortlich. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbeson- dere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Xxxxxxx Xxxxx weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt Xxxxxxx Xxxxx eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistun- gen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Xxxxxxx Xxxxx räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertra- gung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 2.6 Xxxxxxx Xxxxx ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Be- stimmung berechtigt Xxxxxxx Xxxxx, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Xxxxxxx Xxxxx, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergü- tung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

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Samples: General Terms and Conditions for Communication Design Services

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Jeder Xxxxxxx Xxxxx dem Kommunikationsdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- rechten Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Xxxxxxx XxxxxArbei- ten des Kommunikationsdesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten von Xxxxxxx Xxxxxdes Kommunikationsdesigners. Der Auftraggeber ist für Xxxxxxxxxx selber verantwortlich. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen Bestim- mungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbeson- dere insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere insbe- sondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Xxxxxxx Xxxxx des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt Xxxxxxx Xxxxx den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistun- gen Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Xxxxxxx Xxxxx Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertra- gung Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 2.6 Xxxxxxx Xxxxx Der Kommunikationsdesigner ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Be- stimmung Bestimmung berechtigt Xxxxxxx Xxxxxden Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein MiturheberrechtMiturhe- berrecht. 2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Xxxxxxx Xxxxxden Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergü- tung Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Vertragsgrundlagen (Avg) Für Kommunikationsdesign

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Jeder Xxxxxxx Xxxxx dem Kommunikationsdesigner erteilte Auftrag Auf- trag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- rechten Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung Über- prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Xxxxxxx Xxxxxdes Kommunikationsdesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit Verwend- barkeit der Arbeiten von Xxxxxxx Xxxxxdes Kommunikationsdesigners. Der Auftraggeber ist für Xxxxxxxxxx selber verantwortlich. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbeson- dere insbe- sondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Xxxxxxx Xxxxx des Kommunikationsdesi- gners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert ver- ändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt Xxxxxxx Xxxxx den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten vereinbarten, bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistun- gen Leistungen (neueste FassungFas- sung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden zah- lenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Xxxxxxx Xxxxx Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber Auf- traggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumteinge- räumt. Eine Übertra- gung Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 2.6 Xxxxxxx Xxxxx Der Kommunikationsdesigner ist auf den Vervielfältigungsstücken Verviel- fältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Be- stimmung Bestimmung berechtigt Xxxxxxx Xxxxx, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Xxxxxxx XxxxxKommunika- tionsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergü- tung neben dieser zu verlangen. 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mit- arbeiter oder seine bzw. deren sonstigen Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räum- lich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räum- lich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berech- tigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fas- sung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangenverlan- gen.

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Samples: Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Jeder Xxxxxxx Xxxxx XX-XXXX.xx gegenüber erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- rechten Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Xxxxxxx XxxxxWerkleistung. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten von Xxxxxxx XxxxxXX-XXXX.xx. Der Auftraggeber ist für Xxxxxxxxxx selber verantwortlich. 2.2 Alle Entwürfe Video- und Reinzeichnungen Fotoproduktionsleistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbeson- dere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.UrhG. 2.3 Die Entwürfe Das Rohfilmmaterial und Reinzeichnungen das Produktionsergebnis dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Xxxxxxx Xxxxx XX-XXXX.xx weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt Xxxxxxx Xxxxx den XX-XXXX.xx, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistun- gen (neueste Fassung) der üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Xxxxxxx Xxxxx XX-XXXX.xx räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertra- gung Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 2.6 Xxxxxxx Xxxxx Sollte die vollständige Bezahlung der Vergütung oder sonstigen, im Umfang des Auftrags entstandenen Spesen ausbleiben, ist jegliche Nutzung untersagt. Dies gilt auch für Dritte (Endkunde, Agentur, Dienstleister) die das Rohfilmmaterial /Produktionsergebnis verwerten oder nutzen wollen. XX-Xxxx.xx ist hierbei berechtigt einen zusätzlichen Schadensersatz von 100% der ursprünglichen Vergütung zu beanspruchen. 2.7 XX-XXXX.xx ist auf den Vervielfältigungsstücken und bei Veröffentlichungen (Öffentliche Vorführung, Websiten, Foren, etc.) als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Be- stimmung Bestimmung berechtigt Xxxxxxx XxxxxXX-XXXX.xx, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) der üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. 2.7 2.8 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.8 Die Entwürfe 2.9 Das Rohfilmmaterial und Reinzeichnungen das Produktionsergebnis dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Xxxxxxx XxxxxXX-XXXX.xx, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) der üblichen Vergü- tung Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Jeder Xxxxxxx Xxxxx dem Kommunikationsdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- rechten Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit Zuläs- sigkeit der Arbeiten von Xxxxxxx Xxxxxdes Kommunikationsdesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit Verwend- barkeit der Arbeiten von Xxxxxxx Xxxxxdes Kommunikationsdesigners. Der Auftraggeber ist für Xxxxxxxxxx selber verantwortlich. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen er- forderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbeson- dere insbesondere die urhebervertragsrechtlichen urheberver- tragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Xxxxxxx Xxxxx des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt Xxxxxxx Xxxxx den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zah- lenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 2.6 Der Designer ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistun- gen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Xxxxxxx Xxxxx räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertra- gung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 2.6 Xxxxxxx Xxxxx ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Be- stimmung berechtigt Xxxxxxx Xxxxx, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige sons- tige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang Nutzungs- umfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Xxxxxxx Xxxxxden Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von i.H.v. 100% der vereinbarten verein- barten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergü- tung Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Jeder Xxxxxxx Xxxxx der Müller Schopf GbR erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- rechten Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Xxxxxxx Xxxxxder Müller Schopf GbR nicht zum Gegenstand. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- kennzei- chen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten von Xxxxxxx Xxxxx. der Müller Schopf GbR. Der Auftraggeber ist für Xxxxxxxxxx Recherchen selber verantwortlichverant- wortlich. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen er- forderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten Damitgelten in einem solchen Fall insbeson- dere insbesondere die urhebervertragsrechtlichen urheberver- tragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Xxxxxxx Xxxxx der Müller Schopf GbR weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt Xxxxxxx Xxxxx eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistun- gen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Xxxxxxx Xxxxx räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertra- gung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 2.6 Xxxxxxx Xxxxx ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Be- stimmung berechtigt Xxxxxxx XxxxxMüller Schopf GbR, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zah- lenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Die Müller Schopf GbR räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforder- lichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 00000 Xxxxxxx 232/159/44409 Postbank IBAN: DE92 8601 0090 0984 9139 08 BIC: XXXXXXXX Kontakt xxxxx@xxxxxxxxxxx.xx 0341 39 29 54 31 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 2.6 Die Müller Schopf GbR ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Müller Schopf GbR, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design- Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige sonsti- ge Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten vereinbar- ten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Xxxxxxx Xxxxxdie Müller Schopf GbR, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten vereinbar- ten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergü- tung Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Vertragsgrundlagen (Avg)

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Jeder Xxxxxxx Xxxxx dem Kommunikationsdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- rechten Nutzungsrech- ten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Xxxxxxx Xxxxxdes Kommunikationsdesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten von Xxxxxxx Xxxxxdes Kommunikationsdesigners. Der Auftraggeber ist für Xxxxxxxxxx selber verantwortlich. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen zwi- schen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbeson- dere insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Xxxxxxx Xxxxx des Kommunikationsdesigners weder im Original Origi- nal noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässigunzu- lässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt Xxxxxxx Xxxxx den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistun- gen Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Xxxxxxx Xxxxx Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertra- gung Übertragung der Nutzungsrechte Nutzungs- rechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 2.6 Xxxxxxx Xxxxx Der Kommunikationsdesigner ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Be- stimmung Bestim- mung berechtigt Xxxxxxx Xxxxxden Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag Ta- rifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Xxxxxxx Xxxxxden Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergü- tung Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Jeder Xxxxxxx Xxxxx dem Designbüro Schlicht erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung Einräu- mung von Nutzungs- rechten Nutzungsrechten an den Werkleistungen Werk- leistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen wett- bewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Xxxxxxx XxxxxXxxxxxxx. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten von Xxxxxxx XxxxxSchlicht. Der Auftraggeber ist für Xxxxxxxxxx selber verantwortlichRecherchen selbst verant- wortlich. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen unterlie- gen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen Bestim- mungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.z. B. die sog. SchöpfungshöheSchöp- fungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbeson- dere insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere ins- besondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxx weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werdenwer- den. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt Xxxxxxx Xxxxx Schlicht, eine Vertragsstrafe Vertrags- strafe in Höhe von 100100 % der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistun- gen Design- Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung Vergü- tung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Xxxxxxx Xxxxx Schlicht räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte Nutzungs- rechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertra- gung Übertragung der Nutzungsrechte Nutzungs- rechte an Dritte bedarf der schriftlichen VereinbarungVer- einbarung. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger vollständi- ger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber Auftrag- geber über. 2.6 Xxxxxxx Xxxxx Schlicht ist auf den Vervielfältigungsstücken allen Medien und Verviel- fältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Be- stimmung Bestimmung berechtigt Xxxxxxx XxxxxSchlicht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100100 % der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag Tarif- vertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter Mit- arbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein MiturheberrechtMiturheber- recht. 2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang Nut- zungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Xxxxxxx XxxxxSchlicht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100100 % der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag Tarif- vertrag für Design-Leistungen (neueste FassungFas- sung) üblichen Vergü- tung Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

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Samples: Avg Kommunikationsdesign

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Jeder Xxxxxxx Xxxxx dem Produktdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- rechten Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Xxxxxxx Xxxxxdes Produktdesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten von Xxxxxxx Xxxxxdes Produktdesigners. Der Auftraggeber ist für Xxxxxxxxxx selber verantwortlich. 2.2 Alle Entwürfe Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und Reinzeichnungen sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. so genannte Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbeson- dere insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. .UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 2.3 Die Entwürfe Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und Reinzeichnungen sonstigen Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Xxxxxxx Xxxxx des Produktdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion Serienfertigung verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 1.3 Satz 1 und 2 berechtigt Xxxxxxx Xxxxx den Produktdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistun- gen Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Xxxxxxx Xxxxx Der Produktdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertra- gung Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung für den Entwurf und die Ausarbeitung (vgl. Ziffer 3) auf den Auftraggeber über. 2.6 Xxxxxxx Xxxxx Eine Namensnennung ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennenmit dem Auftraggeber abzustimmen. Ein Verstoß gegen diese Be- stimmung Vereinbarung berechtigt Xxxxxxx Xxxxxden Produktdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.8 Die Entwürfe Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und Reinzeichnungen sonstigen Arbeiten dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Xxxxxxx Xxxxxden Produktdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergü- tung Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

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Samples: Avg Produktdesign