VERTRAULICHKEIT UND ÖFFENTLICHKEIT Musterklauseln

VERTRAULICHKEIT UND ÖFFENTLICHKEIT. 9.1 Der Lieferant wird das Bestehen, die Art und den Inhalt der Vereinbarung, die Accenture-Daten (wie in Abschnitt 14.1 definiert) und alle anderen Informationen von Accenture vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben. Der Lieferant stellt sicher, dass sein Personal, seine Auftragnehmer und Vertreter (zusammen „Personal“) die Vertraulichkeit und die rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf diese Informationen kennen und sie darauf verpflichten. Der Lieferant wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Accenture weder auf die Vereinbarung, auf ihre Bedingungen oder Geschäftsinformationen verweisen noch den Namen, das Logo oder die Marke von Accenture in öffentlichen Ankündigungen, Werbeaktionen oder sonstigen Mitteilungen verwenden.
VERTRAULICHKEIT UND ÖFFENTLICHKEIT. 16.1 Die Parteien verpflichten sich, alle Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich für Zwecke der Durchfüh- rung des Kaufvertrags zu verwenden. Dem Kunden ist es vorbehaltlich des § 69 e UrhG und sonstiger urheberrecht- lich zwingender Bestimmungen aus- drücklich untersagt, die Software zu- rückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu modifizieren, zu disassemblieren oder anderweitig zu versuchen, die Ladege- räte oder die zugrundeliegenden Ideen mit sonstigen Mitteln mittelbar oder un- mittelbar zu entdecken oder abzuleiten.
VERTRAULICHKEIT UND ÖFFENTLICHKEIT. Das Mediationsverfahren ist vertraulich und in den Punkten 6 und 7 geregelt. Für eine erfolgreiche Mediation ist die Offenlegung aller relevanten Informationen wesentlich. Dementsprechend ist Offenheit bezüglich relevanter Informationen und Dokumente jeder Vertragspartei gegenüber den anderen Parteien und gegenüber dem Mediationsteam vereinbart. Die Parteien vereinbaren, während des Mediationsverfahrens keine öffentlichen Erklärungen abzugeben, ohne dies vorher mit allen Beteiligten abzustimmen. Bei einem Abbruch oder einer erfolglosen Beendigung des Mediationsverfahrens werden die Parteien und das Mediationsteam lediglich die Tatsache des Abbruchs bekanntgeben, ohne dabei jene Partei zu benennen, die den Abbruch veranlasst hat. Es wird keine Schuldzuweisungen geben.
VERTRAULICHKEIT UND ÖFFENTLICHKEIT. Das Schlichtungsverfahren ist vertraulich und in den Punkten 6 und 7 geregelt. Für eine erfolgreiche Schlichtung ist die Offenlegung aller relevanten Informationen wesentlich. Dementsprechend ist Offenheit bezüglich relevanter Informationen und Dokumente jeder Vertragspartei gegenüber den anderen Parteien und gegenüber dem Schlichtungsteam vereinbart. Die Parteien vereinbaren, während des Schlichtungsverfahrens keine öffentlichen Erklärungen abzugeben, ohne dies vorher mit allen Beteiligten abzustimmen. Bei einem Abbruch oder einer erfolglosen Beendigung des Schlichtungsverfahrens werden die Parteien und das Schlichtungsteam lediglich die Tatsache des Abbruchs bekanntgeben, ohne dabei jene Partei zu benennen, die den Abbruch veranlasst hat. Es wird keine Schuldzuweisungen geben.
VERTRAULICHKEIT UND ÖFFENTLICHKEIT. Sie sind ausschließlich in Verbindung mit Ihrer Nutzung der Produkte gemäß dieser Vereinbarung zur Nutzung vertraulicher Informationen berechtigt. Sie verpflichten sich, während der Laufzeit oder zu irgendeinem Zeitpunkt während des auf das Ende der Laufzeit folgenden Zeitraums von fünf (5) Jahren keine vertraulichen Informationen offenzulegen. Sie werden alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung, Verbreitung oder unbefugte Nutzung vertraulicher Informationen zu verhindern, einschließlich mindestens der Maßnahmen, die Sie ergreifen, um Ihre eigenen vertraulichen Informationen ähnlicher Art zu schützen. Keine der beiden Parteien wird bezüglich dieser Vereinbarung oder Ihres Kaufs und Ihrer Nutzung der Produkte und Services eine Pressemitteilung herausgeben oder sonstige öffentliche Mitteilungen machen.