Verwahrung, Versicherung Musterklauseln

Verwahrung, Versicherung. 1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwen- dung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. 2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder die Beschädigung der bezeichneten Gegenstände nur dann, wenn die Umstände, auf denen der Verlust oder die Beschädigung beruht, durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
Verwahrung, Versicherung. Vorlagen, Muster, Daten, Datenträger, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigfabrikate werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und maximal für die Dauer von 12 Monaten nach Überlassung verwahrt. Nach Ablauf der 12 Monate gehen die vorbezeichneten Gegenstände in unser Eigentum über, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen. Wir haften nicht für den Verlust von Daten bei magnetischen oder optischen Datenträgern, die uns vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie uns vom Kunden zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen oder Verlust haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf jeden Fall aber nur bis zur Höhe des Materialwertes. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen und uns schriftlich zu unterrichten.
Verwahrung, Versicherung. 23.1.Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheri- ger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er vor Übermittlung seiner Dateien an den Auftragnehmer, eine Sicherungskopie zu erstellen hat. 23.2.Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung (Archivie- rungsvertrag) und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus ar- chiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinba- rung der Auftraggeber selbst zu besorgen. 23.3.Der Auftragnehmer ist berechtigt, von gelieferten Daten eine Kopie anzufertigen. Die Pflicht zur Daten- sicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
Verwahrung, Versicherung. 1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger, Werkzeuge und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vor- heriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus maximal 1Jahr verwahrt. XXXX haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. 3. Werkzeuge, die dem Auftraggeber separat und in voller Höhe in Rechnung gestellt worden sind, sind Eigentum des Auftraggebers. Digitale Daten bleiben Eigentum von XXXX. 4. Nach Ablauf des vereinbarten Endabnahmetermins bzw. Ablauf des Rahmenver- trags wird der noch lagernde Warenbestand fakturiert. Für die noch eingelagerte Ware werden nach dem Ablauf des Endabnahmetermins Lagerkosten von 7,00 €pro Palette und Monat berechnet. Die Abrechnung der Lagerkosten erfolgt monatlich. Die maximale Lagerdauer beträgt 6 Monate. 5. Daten, Werkzeuge, Andrucke, Proofs werden bis maximal 1 Jahr nach der letzten Verwendung aufbewahrt und dann ohne weitere Rückfrage von XXXX entsorgt.
Verwahrung, Versicherung. 1. Vorlagen, Fotografien, DV-Dateien, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederver- wendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin eines Auftragsgegenstands hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Ver- fügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigun- gen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe des Materialwerts. 3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftrag- geber die Versicherung selbst zu besorgen oder den Auftragnehmer mit Besorgung zu beauftragen. Ist der Auftragnehmer mit der Besorgung beauftragt, so ist er berechtigt, die Kosten für die Versicherung an den Auftraggeber weiterzuberechnen.
Verwahrung, Versicherung. 1. Vorlagen, Fotografien, DV-Dateien, Promotion- oder Messematerialien und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin eines Auftragsgegenstandes verwahrt. Xxxx der Auftraggeber diese Gegenstände zum Auslieferungstermin nicht ab, so ist PEPERONI berechtigt, die Kosten der Verwahrung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 2. PEPERONI haftet auch für die Verwahrung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen oder PEPERONI mit der Besorgung zu beauftragen. Ist XXXXXXXX mit der Besorgung beauftragt, so ist sie berechtigt, die Kosten für die Versicherung an den Auftraggeber weiter zu berechnen.
Verwahrung, Versicherung. 6.1. Manuskripte, Vorlagen zu Reproduktionen, Daten gespeicherte Manuskripte, Korrektur- und Filmläufe, Archivalien und andere, der Wiederverwendung die- nende Gegenstände sowie Halb- und Fertigungser- zeugnisse werden nur 4 Wochen über den Ausliefe- rungstermin hinaus verwahrt. Daten gespeicherte Arbeiten werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung länger als 4 Wo- chen archiviert. Auch dann haftet die Agentur für den Zustand, die elektronische Lesbarkeit und die Wieder- verwendbarkeit der überlassenen Datenträger nicht, es sei denn, der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung ist insoweit der Höhe nach auf einen maxi- malen Wiederherstellungswert von 2.000,00 € be- schränkt. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auf- traggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Auftraggeber Computerdatei- en zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vor- heriger Zustimmung der Agentur geändert werden, es sei den, er hat ausdrücklich das ausschließliche Nutzungsrecht (vgl. 8.5.) erworben. 6.2. Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Lay- 6.3. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegen- stände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. 6.4. Der Auftraggeber hat vor einer digitalen Über- mittlung von Daten dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von evtl. Computerviren sind. Entdeckt die Agentur auf einer ihr übermittel- ten Datei Computerviren, wird diese Datei sofort ge- löscht, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprü- che geltend machen kann. Die Agentur behält sich zudem vor, den Auftraggeber auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Auftraggeber infiltrierten Computerviren der Agen- tur Schäden entstanden sind.

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  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Umfang der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versiche- rungsschutz besteht für die unter A2-2.2.1 bis A2-2.2.8 aufgeführten Risikobausteine. Versichert sind hierbei ausschließlich Anlagen, für die im Rahmen dieses Versicherungsvertrages auch das Umwelthaftpflichtrisiko versichert ist. A2-2.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu- lagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausge- nommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. A2-2.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). A2-2.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen).

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Versicherung 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen. 5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1