Common use of Verwaltungskostenpauschale Clause in Contracts

Verwaltungskostenpauschale. (1) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für die Durchführung der Abrechnung nach den §§ 10 bis 13 dieses HZV-Vertrages eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe des aus der Teilnahmeer- klärung Hausarzt ersichtlichen Prozentsatzes (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) seiner HZV-Vergütung („Verwaltungskostenpauschale“) an den Hausärzteverband zu zahlen.

Appears in 7 contracts

Samples: Vertrag Zur Durchführung Der Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V, hausaerzteverband.de, www.hausaerzteverband.de

Verwaltungskostenpauschale. (1) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für die Organisation und Durchführung der Abrechnung nach den §§ 10 bis 13 dieses HZV-Vertrages HZV eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe des aus der Teilnahmeer- klärung Teilnahmeerklärung Hausarzt ersichtlichen ersicht- lichen Prozentsatzes (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) seiner HZV-Vergütung („VerwaltungskostenpauschaleVer- waltungskostenpauschale“) an den Hausärzteverband zu zahlen.

Appears in 6 contracts

Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Verwaltungskostenpauschale. (1) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für die Organisation und Durchführung der Abrechnung nach den §§ 10 bis 13 dieses HZV-Vertrages HZV eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe des aus der Teilnahmeer- klärung Hausarzt ersichtlichen Teilnahmeerklärung HAUSARZT er- sichtlichen Prozentsatzes (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) seiner HZV-Vergütung („Verwaltungskostenpauschale“) an den Hausärzteverband zu zahlen.

Appears in 4 contracts

Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Verwaltungskostenpauschale. (1) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für die Organisation und Durchführung der Abrechnung nach den §§ 10 bis 13 dieses HZV-Vertrages HZV eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe des aus der Teilnahmeer- klärung Teilnahmeerklärung Hausarzt ersichtlichen er- sichtlichen Prozentsatzes (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) seiner HZV-Vergütung („Verwaltungskostenpauschale“) mit der Quartalsabrechnung an den Hausärzteverband zu zahlen.

Appears in 4 contracts

Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 S. 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 S. 1 SGB V

Verwaltungskostenpauschale. (1) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für die Organisation und Durchführung der Abrechnung nach den §§ 10 bis 13 dieses HZV-Vertrages eine HZV ei- ne Verwaltungskostenpauschale in Höhe des aus der Teilnahmeer- klärung Teilnahmeerklärung Hausarzt ersichtlichen Prozentsatzes (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) seiner HZV-Vergütung („Verwaltungskostenpauschale“) mit der Quartalsabrechnung an den Hausärzteverband zu zahlen.

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V

Verwaltungskostenpauschale. (1) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für die Organisation und Durchführung der Abrechnung nach den §§ 10 bis 13 dieses HZV-Vertrages HZV eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe des aus der Teilnahmeer- klärung Hausarzt Teilnahmeerklärung HAUSARZT ersichtlichen Prozentsatzes (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) seiner HZV-Vergütung („Verwaltungskostenpauschale“) an den Hausärzteverband und MEDI als Gesamtgläubiger zu zahlen.

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB v 15.12.2009 I. D.