Verwaltungsrat. 1 Der Verwaltungsrat besteht aus maximal 7 Mitgliedern, davon mehrheitlich Fachspezialis- ten/-spezialistinnen. Zusätzlich sind die Vertragsparteien berechtigt, nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen gemeinsame Vertreter/innen im Verwaltungsrat zu bestim- men. 2 Die Fachspezialisten/-spezialistinnen und der/die VR-Präsident/in haben wenn möglich das Anforderungsprofil gemäss Beilage 3.2.2. zu erfüllen. 3 Eine Person, die in einem dauernden und wesentlichen Interessenskonflikt steht, kann dem Verwaltungsrat nicht angehören. 4 Die Vertragsparteien werden sich vor der Xxxx des Verwaltungsrates möglichst auf ihre(n) gemeinsamen Vertreter/innen bzw. die Fachspezialisten/-spezialistinnen im Verwaltungsrat einigen. Im Nichteinigungsfall erfolgt eine Xxxx des Verwaltungsrates durch die Generalver- sammlung. 5 Die Vertragsparteien verzichten auf die Xxxx eines/einer eigenen zusätzlichen Vertreters bzw. Vertreterin im Verwaltungsrat, wenn ein/e Vertreter/in dieser Parteien bereits die Funk- tion eines/einer Fachspezialisten/-spezialistin aus den Bereichen gemäss Art.3.2 Ziffer 2 wahrnimmt. 6 Das Verwaltungsratspräsidium wird durch eine/n Fachspezialisten/-spezialistin wahrge- nommen. Diese Person hat den Stichentscheid. 7 Die Parteien verpflichten sich, hinsichtlich der Xxxx der Verwaltungsräte in der Generalver- sammlung der Gesellschaft gemäss den vorgenannten Regelungen abzustimmen. 8 Die Vertragsparteien können von ihren Vertreter/innen im VR informiert werden, dürfen die- se Informationen aber nur im Interesse der Gesellschaft und zurückhaltend verwenden. Im Zweifelsfalle ist Rücksprache mit der Gesellschaft zu nehmen, namentlich bei öffentlichen Verlautbarungen wie Informationsveranstaltungen oder Gemeindeversammlung.
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Samples: Aktionsärbindungsvertrag
Verwaltungsrat. 1 10 Bildung und Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) 1Die Gesellschaft hat einen Verwaltungsrat. 2Dieser besteht aus bis zu vierzehn Mit- gliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
a) In Anlehnung an § 6 Absatz 2 Diakoniegesetz gehören zwei Superintendentinnen oder Superintendenten, eine/r aus den Kirchenkreisen Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm und eine/r aus dem Kirchenkreis Iserlohn, als geborene Mitglieder dem Ver- waltungsrat an. Sie werden von den Superintendentinnen oder Superintendenten der Kirchenkreise aus ihrer Mitte einvernehmlich entsandt,
b) bis zu zwölf sachkundige Mitglieder werden von der Gesellschafterversammlung be- rufen. Berufene Mitglieder des Verwaltungsrates: - können nicht zugleich Vertreter eines Gesellschafters in der Gesellschafterver- sammlung sein, - dürfen nicht zur Gesellschaft oder einer ihrer Beteiligungsgesellschaften in einem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, - dürfen nicht in einer Einrichtung entgeltlich beschäftigt sein, die mit der Gesell- schaft oder einer ihrer Beteiligungsgesellschaften im Wettbewerb steht. Ausnah- men bedürfen der einstimmigen Beschlussfassung der Gesellschafterversamm- lung.
(2) Die Anzahl der theologischen Mitglieder des Verwaltungsrats ist auf weniger als die Hälfte der Gesamtmitgliederzahl des Verwaltungsrates begrenzt.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus maximal 7 Mitgliedernsoll die folgenden Kernkompetenzen abdecken: - Rechts-, davon mehrheitlich Fachspezialis- ten/-spezialistinnenSteuerberatung, - Theologie, Kirche, - Betriebswirtschaft, - Pädagogik, Gesundheit, Pflege, - Politik, Verwaltung.
(4) 1Die Amtsdauer des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Zusätzlich sind die Vertragsparteien berechtigt, 2Die Ausscheidenden bleiben nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen gemeinsame Vertreter/innen dem Ablauf ihrer Amtsdauer im Verwaltungsrat zu bestim- men.
2 Die Fachspezialisten/-spezialistinnen und der/die VR-Präsident/in haben wenn möglich das Anforderungsprofil gemäss Beilage 3.2.2Amt, bis Nachfolger berufen sind. zu erfüllen.
3 Eine Person, die in einem dauernden und wesentlichen Interessenskonflikt steht, kann dem Verwaltungsrat nicht angehören.
4 Die Vertragsparteien werden sich vor der Xxxx des Verwaltungsrates möglichst auf ihre(n) gemeinsamen Vertreter/innen bzw. die Fachspezialisten/-spezialistinnen im Verwaltungsrat einigen. Im Nichteinigungsfall erfolgt eine Xxxx des Verwaltungsrates 3Wiederberufung oder vorzeitige Abberufung durch die Generalver- sammlung.
5 Die Vertragsparteien verzichten auf Gesellschafterversammlung ist möglich. 4Spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet die Xxxx eines/einer eigenen zusätzlichen Vertreters bzw. Vertreterin Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. 5Schei- det ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, wenn ein/e Vertreter/in dieser Parteien bereits so gilt die Funk- tion eines/einer Fachspezialisten/-spezialistin aus den Bereichen gemäss Art.3.2 Ziffer 2 wahrnimmtBerufung eines neuen Mit- glieds nur für die Dauer der Restlaufzeit der Amtsperiode.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen aus ihrer Mitte die Verwaltungsratsvor- sitzende oder den Verwaltungsratsvorsitzenden sowie die Stellvertreterin oder den Stell- vertreter; darunter soll eine Superintendentin oder ein Superintendent sein (§ 6 Das Verwaltungsratspräsidium wird durch eine/n Fachspezialisten/-spezialistin wahrge- nommen. Diese Person hat den StichentscheidAbsatz 2 Satz 2 Diakoniegesetz).
7 Die Parteien verpflichten sich, hinsichtlich (6) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats führen ihr Amt als Ehrenamt aus. 2Auslagen aus der Xxxx der Verwaltungsräte in der Generalver- sammlung der Gesellschaft gemäss den vorgenannten Regelungen abzustimmenVerwaltungsratstätigkeit können erstattet werden.
8 Die Vertragsparteien können von ihren Vertreter/innen im VR informiert werden(7) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates haften nur für den Schaden, dürfen die- se Informationen aber nur im Interesse der Gesellschaft und zurückhaltend verwendendurch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen der ihnen obliegenden Pflichten entstanden ist. Im Zweifelsfalle ist Rücksprache mit der Gesellschaft zu nehmen, namentlich bei öffentlichen Verlautbarungen wie Informationsveranstaltungen oder Gemeindeversammlung2Die Vorschriften des Aktiengesetzes gemäß § 52 Absatz 1 GmbHG finden auf den Ver- waltungsrat keine Anwendung.
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Verwaltungsrat. 1 Der Verwaltungsrat besteht aus maximal 7 5 Mitgliedern. Er besteht aus 4 Fachspezialisten aus den Bereichen allgemeine Unternehmensführung, davon mehrheitlich Fachspezialis- ten/-spezialistinnenFinanzen, Alters- und Pflegebereich, Hotellerie bzw. Recht. Zusätzlich sind die Vertragsparteien berechtigt, nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen gemeinsame Vertreter/innen einen gemeinsamen Vertreter im Verwaltungsrat zu bestim- menbe- stimmen.
2 Die Fachspezialisten/-spezialistinnen Fachspezialisten und der/die VR-Präsident/in haben wenn möglich das Anforderungsprofil gemäss ge- mäss Beilage 3.2.2. zu erfüllen.
3 Eine Person, die in einem dauernden und wesentlichen Interessenskonflikt steht, kann dem Verwaltungsrat nicht angehören.
4 Für eine Übergangszeit der ersten beiden Amtsperioden des Verwaltungsrates gilt das Fol- gende:
a. Die Hilfsgesellschaft Menzingen bestimmt einen Vertreter/eine Vertreterin im Verwaltungsrat.
b. Die Politischen Gemeinden Menzingen, Zug und Neuheim sind berechtigt, sich gemeinsam durch einen gemeinsamen Vertreter/eine Vertreterin im Verwaltungs- rat vertreten zu lassen.
c. Die Parteien wählen weitere 4 Fachspezialisten als Mitglieder des Verwaltungs- rates.
5 Die Vertragsparteien (bzw. in der Übergangszeit der ersten beiden Amtsperioden des Ver- waltungsrates die Politischen Gemeinden Menzingen, Zug und Neuheim) werden sich vor der Xxxx des Verwaltungsrates möglichst auf ihre(n) ihren gemeinsamen Vertreter/innen Vertreter bzw. die Fachspezialisten/-spezialistinnen 4 Fachspezialis- ten im Verwaltungsrat einigen. Im Nichteinigungsfall erfolgt eine Xxxx des Verwaltungsrates die Bestimmung durch die Generalver- sammlungein ad hoc Schiedsgericht nach Massgabe der Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung.
5 6 Die Vertragsparteien Parteien verzichten auf die Xxxx eines/einer eines eigenen zusätzlichen Vertreters bzw. Vertreterin im VerwaltungsratVerwaltungs- rat, wenn ein/e Vertreter/in ein Vertreter dieser Parteien bereits die Funk- tion eines/einer Fachspezialisten/-spezialistin Funktion eines Fachspezialisten aus den Bereichen gemäss Art.3.2 Ziffer 2 3.2.1 wahrnimmt.
6 7 Das Verwaltungsratspräsidium wird durch eine/n Fachspezialisten/-spezialistin wahrge- nommenFachspezialist/in wahrgenommen. Diese Person hat den Stichentscheid.
7 8 Die Parteien verpflichten sich, sich hinsichtlich der Xxxx der Verwaltungsräte in der Generalver- sammlung der Gesellschaft gemäss den vorgenannten Regelungen abzustimmen.
8 Die Vertragsparteien können von ihren Vertreter/innen im VR informiert werden, dürfen die- se Informationen aber nur im Interesse der Gesellschaft und zurückhaltend verwenden. Im Zweifelsfalle ist Rücksprache mit der Gesellschaft zu nehmen, namentlich bei öffentlichen Verlautbarungen wie Informationsveranstaltungen oder Gemeindeversammlung.
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Verwaltungsrat. 1 Der Verwaltungsrat besteht aus maximal 7 MitgliedernXxxxxx Xxx, davon mehrheitlich Fachspezialis- ten/-spezialistinnenPräsident, gleichzeitig auch Vorsitzender der Geschäftsleitung der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Zürich Xx. Zusätzlich sind Xxxx Xxxxxxxx, Vizepräsident, Rechtsanwalt, sowie Mitglied des Verwaltungsrates der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Zürich Xxxxxxx X. Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Xxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxx Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz insgesamt 51 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Vertragsparteien berechtigtSumme der verwalteten Vermögen am 31. De- zember 2013 auf rund CHF 2.3 Mia. belief. Adresse: LB(Swiss) Investment AG Xxxxxxxxxxxxxxx 00 XX-0000 Xxxxxx Internetseite: xxx.xxxxxxx.xx Kadermitglieder mit besonderer fachlicher Qualifikation: Xxxxxx Xxxxx hält seit 2005, nach Massgabe seinem Vollzeitstudium in Betriebsökonomie an der nachstehenden Bestimmungen gemeinsame Vertreter/innen Fachhochschule Nordwestschweiz in Olten zum eidg. dip- lomierten Betriebsökonom FH und dem darauffolgenden Diplomabschluss zum Certified International Investment Analyst (CIIA®) den Master of Advanced Studies in Corporate Development. In seinen früheren beruflichen Stationen war er bei der Bank Leu AG, der Credit Suisse AG und der Bank Sarasin & Cie AG u.a. in den Bereichen Handel und Risk Management von Aktienderivaten, Investment Advisory und Portfoliomanage- ment tätig. Ab 2008 verantwortete er den Aufbau und die Führung des Bereichs Private Label Fonds bei der Bank Sarasin & Cie AG. Seit August 2012 ist Xxxxxx Xxxxx als Mitglied der Geschäftsleitung für die LB(Swiss) Investment AG tätig. Per Anfang 2013 hat er von Xxxxxxxx Xxxxx die Geschäftsführung übernommen. Dabei verantwortet er die Leitung der Gesellschaft sowie das Management für diverse Private Label Fonds. Xxxxxxxxx Xxxxxxxx startete seine berufliche Ausbildung bei einer schweizerischen Universalbank, wo er als kaufmännischer Angestellter auch ei- nige Jahre im Verwaltungsrat zu bestim- men.
2 Die Fachspezialisten/-spezialistinnen und der/die VR-Präsident/in haben wenn möglich das Anforderungsprofil gemäss Beilage 3.2.2Hypothekarbereich arbeitete. zu erfüllen.
3 Eine Person, die in einem dauernden und wesentlichen Interessenskonflikt steht, kann dem Verwaltungsrat nicht angehören.
4 Die Vertragsparteien werden sich vor der Xxxx des Verwaltungsrates möglichst auf ihre(n) gemeinsamen Vertreter/innen bzwNach seiner Ausbildung zum eidg. die Fachspezialisten/-spezialistinnen dipl. Betriebskönomen FH im Verwaltungsrat einigenJahre 2002 wechselte er zu Pricewa- terhouseCoopers in die Wirtschaftsprüfung mit dem Prüfungsschwerpunkt "Banken". Im Nichteinigungsfall erfolgt eine Xxxx Jahre 2006 erwarb er den Titel des Verwaltungsrates durch die Generalver- sammlung.
5 Die Vertragsparteien verzichten eidg. dipl. Wirt- schaftsprüfers und war anschliessend als Manager auf die Xxxx einesverschiedenen nationalen und internationalen Mandaten eingesetzt. Zudem nahm er in den beiden Jahren 2008 und 2009 an einem internationalen Austauschprogramm von PricewaterhouseCoopers teil und arbeitete während dieser Zeit für PricewaterhouseCoopers in Toronto/einer eigenen zusätzlichen Vertreters bzw. Vertreterin im VerwaltungsratKanada, wenn ein/e Vertreter/in dieser Parteien bereits die Funk- tion eines/einer Fachspezialisten/-spezialistin aus den Bereichen gemäss Art.3.2 Ziffer 2 wahrnimmt.
6 Das Verwaltungsratspräsidium wird durch eine/n Fachspezialisten/-spezialistin wahrge- nommen. Diese Person hat den Stichentscheid.
7 Die Parteien verpflichten sichwo er auch seinen Prüfungsschwerpunkt auf "Asset Manager, hinsichtlich der Xxxx der Verwaltungsräte in der Generalver- sammlung der Gesellschaft gemäss den vorgenannten Regelungen abzustimmen.
8 Die Vertragsparteien können von ihren Vertreter/innen im VR informiert werden, dürfen die- se Informationen aber nur im Interesse der Gesellschaft Fonds und zurückhaltend verwendenInvestmentgesell- schaften" wechselte. Im Zweifelsfalle Mai 2012 übernahm Xxxxxxxxx Xxxxxxxx die Funktion des Leiters Compliance und Risikomanagement bei der LB(Swiss) Investment AG. Nach dem Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität Bern im Jahre 1984 (lic. rer. pol.) arbeitete Xxxx Xxxxxx als Praktikant ein Jahr lang bei der Burroughs Corp. (heute Unisys) in Chicago/USA. Danach war er bis 1987 als Finanzanalyst bei der Schweizeri- schen Kreditanstalt (heutiger CS) tätig. 1987 wechselte Xxxx Xxxxxx zur UeberseeBank (heutige Falcon Private Bank), wo er ebenfalls als Fi- nanzanalyst und Portfolio Manager tätig war. Im Jahr 1997 wechselte er in die Fondsleitung derselben Bank, wo er die Aufgaben eines Risk Ma- nagers übernommen hat. Seit Juni 2011 ist Rücksprache mit der Gesellschaft zu nehmen, namentlich bei öffentlichen Verlautbarungen wie Informationsveranstaltungen oder GemeindeversammlungXxxx Xxxxxx als Risk Manager für die LB(Swiss) Investment AG tätig.
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Samples: Umbrella Fund Agreement
Verwaltungsrat. 1 Der Verwaltungsrat der Emittentin besteht zum Prospektdatum aus maximal 7 drei Mitgliedern. Ihm obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft. Auch bei Delegation der Geschäftsführung an Mitglieder des Verwaltungsrats oder Dritte verbleiben beim Verwaltungsrat als Gesamtorgan eine Reihe von unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, davon mehrheitlich Fachspezialis- ten/-spezialistinnen. Zusätzlich sind wie insbesondere die Vertragsparteien berechtigt, nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen gemeinsame Vertreter/innen im Verwaltungsrat zu bestim- men.
2 Die Fachspezialisten/-spezialistinnen und der/die VR-Präsident/in haben wenn möglich das Anforderungsprofil gemäss Beilage 3.2.2. zu erfüllen.
3 Eine Person, die in einem dauernden und wesentlichen Interessenskonflikt steht, kann dem Verwaltungsrat nicht angehören.
4 Die Vertragsparteien werden sich vor der Xxxx des Verwaltungsrates möglichst auf ihre(n) gemeinsamen Vertreter/innen bzw. die Fachspezialisten/-spezialistinnen im Verwaltungsrat einigen. Im Nichteinigungsfall erfolgt eine Xxxx des Verwaltungsrates durch die Generalver- sammlung.
5 Die Vertragsparteien verzichten auf die Xxxx eines/einer eigenen zusätzlichen Vertreters bzw. Vertreterin im Verwaltungsrat, wenn ein/e Vertreter/in dieser Parteien bereits die Funk- tion eines/einer Fachspezialisten/-spezialistin aus den Bereichen gemäss Art.3.2 Ziffer 2 wahrnimmt.
6 Das Verwaltungsratspräsidium wird durch eine/n Fachspezialisten/-spezialistin wahrge- nommen. Diese Person hat den Stichentscheid.
7 Die Parteien verpflichten sich, hinsichtlich der Xxxx der Verwaltungsräte in der Generalver- sammlung der Gesellschaft gemäss den vorgenannten Regelungen abzustimmen.
8 Die Vertragsparteien können von ihren Vertreter/innen im VR informiert werden, dürfen die- se Informationen aber nur im Interesse Oberleitung der Gesellschaft und zurückhaltend verwendendie Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation der Gesellschaft, die oberste Finanzverantwortung, die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung beauftragten Personen sowie die Oberaufsicht über die Geschäftsleitung, die Erstellung der Jahresrechnung, die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse sowie die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen im Fall der Überschuldung und des Kapitalverlusts. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung der Gesellschaft an Mitglieder des Verwaltungsrats oder Dritte zu übertragen. Bei der Emittentin wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und der Verwaltungsratspräsident Xxxxxx Xxxxxx als Geschäftsführer bestellt. Gemäß den Statuten der Emittentin bestimmt der Verwaltungsrat seine Geschäftsordnung selbst und setzt die Honorare für seine Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat fest. Für den Verwaltungsrat besteht eine Geschäftsordnung vom 24. Juni 2021. Der Verwaltungsrat der Emittentin besteht derzeit aus den nachfolgend genannten Mitgliedern: Xxxxxx Xxxxxx (Präsident des Verwaltungsrats) Finanzen, IT/Produktion, Marketing, Personal 18.03.2021 2022 Xxxxxxxxx Xxxxx Vertrieb 11.06.2014 2022 Xxxxxx Xxxx Xxxxxxx und Gesellschaftsrecht 27.08.2021 2022 Xxxxxx Xxxxxx wurde 1957 in Köln geboren. Nach dem Abitur absolvierte Xxxx Xxxxxx das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität in Köln, was er 1981 als Diplom-Kaufmann abschloss. Von 1981 bis 1984 war Xxxx Xxxxxx bei der Nordstern Allgemeine Versicherung AG, Köln, (heute AXA- Gruppe) im Bereich Betriebsorganisation, Planung und Controlling beschäftigt, bevor er in den Gothaer- Konzern wechselte. Dort war Xxxx Xxxxxx bis 1996 in verschiedenen Funktionen tätig, bis er 1996 zum Vorstandsmitglied der Gothaer Credit Versicherung AG, Köln, bestellt wurde (Bereiche: BO/EDV, Finanzen, Controlling, Personal). Daneben war Xxxx Xxxxxx Vorstandsmitglied der Gothaer Allgemeine Versicherung AG (1998-2000), Vorstandsmitglied der Berlin-Kölnische Sachversicherung AG (1999- 2000) und Vorstandsmitglied der Gothaer Versicherungsbank VVaG (1999-2000), jeweils verantwortlich für das Privatkundengeschäft. In 2000 wechselte Xxxx Xxxxxx zur ABIT AG, Meerbusch, (heute Collenda), wo er zunächst als Vorstandssprecher und CFO, seit 2002 als Alleinvorstand und von 2004 bis 2005 als Vorstandsvorsitzender die Führung des Unternehmens und den Ausbau zum Finanzdienstleister verantwortete. Es folgte die Integration der ABIT AG in die GFKL-Gruppe in Essen. Von 2005 bis 2011 war Xxxx Xxxxxx Vorstand/COO der GFKL Financial Services AG (heute Lowell) und hatte dort die Gesamtverantwortung für die Inkasso- und Softwaregesellschaften sowie die Ressortverantwortung für die Bereiche Personal, IT, Zentraler Vertrieb, Unternehmenskommunikation und Recht. Seit 2011 ist Xxxx Xxxxxx freiberuflich als Unternehmensberater tätig (jb- Unternehmensberatung). Seit 1994 hatte Xxxx Xxxxxx zudem diverse Aufsichtsratsmandate inne. Neben seiner Tätigkeit als Präsident des Verwaltungsrats der Emittentin übt Xxxx Xxxxxx folgende weitere wesentliche Tätigkeiten in der EasyMotionSkin-Gruppe aus: Gesellschaft / Funktion von bis EasyMotionSkin Tec GmbH / Geschäftsführer 2021 heute Neben seinen Tätigkeiten in der EasyMotionSkin-Gruppe übt Xxxx Xxxxxx folgende weitere wesentliche Tätigkeiten aus: Gesellschaft / Funktion von bis jb-Unternehmensberatung / Inhaber 2011 heute VERSUS | Beratungsgesellschaft für Personalauswahl & Rekrutierung mbH / Senior Advisor 2018 heute Xxxxxxxxx Xxxxx wurde 1965 geboren. 1988 begann Xxxx Xxxxx seine Selbständigkeit mit Gründung des Unternehmens Cris Press -Pressevertrieb- Xxxxxxxxx Xxxxx e. K. Im Zweifelsfalle Jahr 1990 kaufte Xxxx Xxxxx mit seinem Jäger Immobilien Service die ersten Immobilien in Leipzig und baute den Immobilienbestand im Bereich Wohn- und Gewerbeimmobilien bis 1998 erheblich aus. 1995 erfolgte der Bau des „Hotel Leonardo“ in Leipzig. 1999 führte Xxxx Xxxxx das Telemarketing als Vertriebsform für diverse Produkte am deutschen Markt ein. Ab 2008 war Xxxx Xxxxx auf den Bereich Venture Capital fokussiert sowie auf die Verwaltung des Portfolios seiner Unternehmensgruppe Jäger. Seit 2015 investiert Xxxx Xxxxx verstärkt in Aktien und Beteiligungen mit dem Fokus auf deutsche Gewerbeimmobilien. 2016 gründete Xxxx Xxxxx zudem „Global Sports Management“. Die Unternehmensgruppe Jäger ist Rücksprache derzeit an über 20 Unternehmen beteiligt und verfügt über eine Vielzahl an Beteiligungen im VC Bereich sowie über ein diversifiziertes Immobilien- und Aktienportfolio. In jüngster Zeit fokussiert Xxxx Xxxxx einige seiner geschäftlichen Aktivitäten auf die Bereiche Fitness und „gesundes Altern“. Dabei sieht er in dem EasyMotionSkin-System ein universell einsetzbares Produkt in diesen Bereichen und es ist ihm ein persönliches Anliegen, die sich durch das EasyMotionSkin-System erschließenden Möglichkeiten einem breiten Publikum bekannt zu machen. Neben seiner Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats der Emittentin übt Xxxx Xxxxx folgende weitere wesentliche Tätigkeiten in der EasyMotionSkin-Gruppe aus: Gesellschaft / Funktion von bis EasyMotionSkin Tec GmbH / Geschäftsführer 2017 heute Neben seinen Tätigkeiten in der EasyMotionSkin-Gruppe übt Xxxx Xxxxx folgende weitere wesentliche Tätigkeiten aus: Gesellschaft / Funktion von bis EUROINVEST Servicing GmbH / Geschäftsführer 2012 heute EMS Marketing GmbH / Geschäftsführer 2015 heute Maponos Holding AG / Verwaltungsrat 2021 heute Xxxxxx Xxxx wurde 1966 geboren. Nach Abschluss der schulischen Ausbildung und der Ausbildung zum Reserveoffizier beim österreichischen Bundesheer absolvierte Xxxx Xxxx das Studium der Rechtswissenschaften in Innsbruck und Wien. 1991 erwarb Xxxx Xxxx den Diplom Mag. iur. 1995 wurde Xxxx Xxxx zudem als Steuerberater bestellt. Xxxx Xxxx ist Geschäftsführer mehrerer Unternehmen, insbesondere in der Beratungsbranche und dort vornehmlich mit dem Schwerpunkt auf Wirtschafts- und Steuerberatung, an denen er teilweise auch als Gesellschafter beteiligt ist. Daneben ist Xxxx Xxxx Vorstand der Xxxxxxx Xxxxxx Privatstiftung sowie Stifter der Hoppel Privatstiftung. Neben seiner Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats der Emittentin übt Xxxx Xxxx folgende weitere wesentliche Tätigkeiten aus: Gesellschaft / Funktion von bis AMC Consult Hofer GmbH / Geschäftsführer 2015 heute CheckIt Management Consulting & Software GmbH / Geschäftsführer 2004 heute Dr. Xxxxxxx Wirtschaftstreuhand - Steuerberatungsgesellschaft mbH / Geschäftsführer 2004 heute IhreSteuerberater IS Steuerberatungsgesellschaft mbH / Geschäftsführer 2011 heute Mag. Murr GmbH / Geschäftsführer 1995 heute PamTrade GmbH / Geschäftsführer 2018 heute SN 03 Beteiligungs GmbH / Geschäftsführer 2018 heute Siin Life Marketing & Vertriebs GmbH / Geschäftsführer 2019 heute arcolex gmbh / Geschäftsführer 2012 heute pure green gmbh / Geschäftsführer 2009 heute pure green source gmbh / Geschäftsführer 2009 heute xxxxxxxxxxx.xx Steuerberatungsgesellschaft mbH / Geschäftsführer 2006 heute Xxxxxxx Xxxxxx Privatstiftung / Vorstand 1999 heute Maponos Holding AG / Verwaltungsrat 2021 heute Der Verwaltungsrat ist unter der Geschäftsadresse der Emittentin (EasyMotionSkin Tec AG, Schliessa 6, FL-9495 Triesen, Fürstentum Liechtenstein) erreichbar. Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er bestimmt, welche Personen für die Gesellschaft zeichnen sowie die Art der Zeichnung (Einzel- oder Kollektivunterschrift). Xxxx Xxxxxx, Xxxx Xxxxx und Xxxx Xxxx sind ermächtigt, die Gesellschaft jeweils allein zu nehmen, namentlich bei öffentlichen Verlautbarungen wie Informationsveranstaltungen oder Gemeindeversammlungvertreten (Einzelunterschrift).
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Samples: Wertpapierprospekt
Verwaltungsrat. 1 Der Verwaltungsrat ist ein Fachgremium und besteht aus maximal 7 Mitgliedern, davon mehrheitlich Fachspezialis- ten/-spezialistinnen. Zusätzlich sind die Vertragsparteien berechtigt, nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen gemeinsame Vertreter/innen im Verwaltungsrat zu bestim- mensieben Per- sonen.
2 Die Fachspezialisten/-spezialistinnen Der Landrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates auf die verfas- sungsmässige Amtsdauer unter Berücksichtigung der Fach-, Sozial- und der/die VR-Präsident/in haben wenn möglich Persönlichkeitskompetenz und bezeichnet das Anforderungsprofil gemäss Beilage 3.2.2Präsidium. zu erfüllenIm Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selber.
3 Eine Person, Dem Verwaltungsrat obliegt die in einem dauernden oberste Unternehmensleitung. Er er- lässt für die Organisation und wesentlichen Interessenskonflikt steht, kann dem Verwaltungsrat nicht angehörenFührung der NSV ein Geschäftsreglement.
4 Die Vertragsparteien werden sich vor Der Verwaltungsrat hat die folgenden Aufgaben:
1. Festlegung der Xxxx des Verwaltungsrates möglichst auf ihre(n) gemeinsamen Vertreter/innen bzwGrundsätze der Geschäftspolitik mit den nötigen Weisungen;
2. die Fachspezialisten/-spezialistinnen im Verwaltungsrat einigen. Im Nichteinigungsfall erfolgt eine Xxxx des Verwaltungsrates durch die Generalver- sammlung.
5 Die Vertragsparteien verzichten auf die Xxxx eines/einer eigenen zusätzlichen Vertreters bzw. Vertreterin im Verwaltungsrat, wenn ein/e Vertreter/in dieser Parteien bereits die Funk- tion eines/einer Fachspezialisten/-spezialistin aus den Bereichen gemäss Art.3.2 Ziffer 2 wahrnimmt.
6 Das Verwaltungsratspräsidium wird durch eine/n Fachspezialisten/-spezialistin wahrge- nommen. Diese Person hat den Stichentscheid.
7 Die Parteien verpflichten sich, hinsichtlich der Xxxx der Verwaltungsräte in Geschäftsleitung und Aufsicht über ihre Geschäftsführung sowie Bezeichnung der Generalver- sammlung zur Unterschrift berechtigten Personen;
3. Xxxx einer Aktuarin oder eines Aktuars;
4. Festlegung der Gesellschaft Unternehmensstrategie und die wirtschaftliche Füh- rung des Unternehmens;
5. Erlass aller von der NSV gemäss Gesetz zu erlassenden Regle- mente;
6. Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung an den vorgenannten Regelungen abzustimmen.
8 Die Vertragsparteien können von ihren Vertreter/innen im VR informiert werden, dürfen die- se Informationen aber nur im Interesse der Gesellschaft und zurückhaltend verwenden. Im Zweifelsfalle ist Rücksprache mit der Gesellschaft zu nehmen, namentlich bei öffentlichen Verlautbarungen wie Informationsveranstaltungen oder Gemeindeversammlung.Regierungsrat zuhanden des Landrates;
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Samples: Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, Nsvg)