Verwertungsrechte Musterklauseln

Verwertungsrechte. ERE wird mit Abschluss des Vertrages unwiderruflich gestattet, im Rahmen der Veranstaltungen gemachte Fotos, Film-, Video- und Tonaufnahmen sowie schriftliche Aufzeichnungen für eigene werbliche Zwecke zu verwenden. Alle vom Kunden während des Events an, auf der Strecke oder im Fahrzeug gemachten Fotos und Filmaufnahmen sind nur für den privaten Zweck gestattet und dürfen gerne auf der privaten Social-Media (bspw. Facebook) Seite des Kunden veröffentlicht werden. Für eine kommerzielle Nutzung bedarf es der schriftlichen Zustimmung von ERE (durch die erweiternden Nutzungsrechte können zusätzlich Kosten entstehen). Gleiches gilt, wenn eine Drittfirma (aktuell die Fa. Caschu-Media) zusätzlich einen Film von der Fahrt des Kunden anbietet. Film und Fotoaufnahmen im Fahrzeug während der Fahrt sind aus Sicherheitsgründen nur mit vorheriger Genehmigung des jeweiligen Instruktors zulässig. Das Befestigen von Kameras im Fahrzeug ist aus Zeit und Sicherheitsgründen nicht gestattet. Ggf. bietet eine Drittfirma die Fahrt des Kunden als Film an. Ist dieses der Fall, sind dann bereits 2 Kameras im Wagen installiert die die Fahrt aufzeichnen.
Verwertungsrechte. Sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen zwischen dem Erhalter und der Studentin*dem Studenten getroffen wurden, ist die Studentin*der Student verpflichtet, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen, die im Rahmen von geförderten Projekten geschaffen wurden, auf dessen schriftliche Anfrage hin einzuräumen.
Verwertungsrechte. Während die Urheberpersönlichkeitsrechte den immateriellen Interessen des Urhebers die- nen, wird der wirtschaftliche Wert des Computerprogramms durch die Verwertungsrechte geschützt. Im Grundsatz steht die Verwertung eines Computerprogramms daher in vollem Umfang dem Urheber zu. Das UrhG unterscheidet zwischen der Verwertung in körperlicher Form (§ 15 Abs. 1 UrhG) und der Verwertung in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG). Die Verwertungsrechte sind in den §§ 16 ff. UrhG im Einzelnen geregelt. Diese Rechte sind aber nicht abschließend. Viel- mehr stehen auch neue, im Gesetz – noch – nicht geregelte Verwertungsformen dem Urheber zu. 75 Holländer, XX 0000, 279, 283. 76 Grützmacher in Xxxxxxx/Xxxxxxxxx, Urheberrecht, § 69a, Rn. 54; Holländer, XX 0000, 279, 283. 77 Redeker, IT-Recht, Rn. 38. 78 Redeker, IT-Recht, Rn. 39.
Verwertungsrechte. Der Darsteller erklärt, in Bezug auf die Rechte an diesem Film inklusive Setfotografie keinen einschränkenden vertraglichen Verpflichtungen zu unterliegen und überträgt gegen das Pauschalhonorar weltweit, zeitlich unbeschränkt und exklusiv alle ihm zustehenden Rechte an dem Film und etwaige Vorstufen (Drehbuch, Text, Skizzen, …) an den Produzenten. Die genannten Rechte umfassen dabei alle denkbaren jetzt bekannten und zukünftig entstehenden Rechte (Bearbeitung, Vervielfältigung auf Papier und elektronischen Medien wie z.B. CD, DVD, Verbreitung, Sendung in beliebiger Form, z.B.: über herkömmliches Fernsehen als auch im Internet, Abruf im Internet mit Pay-per-View, Vermieten, Ausstellen, Vorführen, …) des Werkschaffenden als Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigter oder Inhaber von Rechten an einem Werk der Literatur (Text, Software), einem Werk der Tonkunst, der bildenden Kunst, der Filmkunst, einer Sammlung oder Datenbank, als Hersteller bzw. Rechteinhaber an einem Lichtbild, einem Laufbild, einem Schallträger, einer Rundfunksendung, einer Datenbank, als Vortragender, als Aufführender oder Organisation einer Aufführung. Der Werkschaffende/Werkmitarbeiter stimmt Übertragungen der vorgenannten Werknutzungsrechte zu und gibt, soweit er in dem Werk abgebildet ist, seine Einwilligung zur Verwertung dieser Abbildung und verzichtet insoweit auf die Geltendmachung seiner Rechte aus dem Bildnisschutz. Der Darsteller hat kein Recht auf Produktion, Vertrieb oder Verwertung des Filmes der dazugehörenden Rechte und keine Recht darauf Einfuß zu nehmen. Im Falle einer Vertragsverletzung besteht für den Darsteller nur die Möglichkeit Entschädigung in Geld zu verlangen, keinesfalls jedoch durch Verfügung auf die Produktion oder Verwertung des Filmes Einfluss zu nehmen. Die etwaige Nichtigkeit einzelner Teile der Vereinbarung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung.
Verwertungsrechte. 9 § 10 § 11
Verwertungsrechte. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche, zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht zur Verwertung der bei ihm realisierten Ergebnisse aus der Beratungstätigkeit.
Verwertungsrechte. Erfindungen, technische Verbesserungen, sonstige Entwicklungen und Schutzrechte, die sich aus der Durchführung des Kooperationsvorhabens ergeben, stehen allen Projektpartnern zu gleichen Teilen zu, gleichgültig welcher Projektpartner dazu einen bzw. welchen Beitrag geleistet hat. Im Übrigen stehen die Ergebnisse des Kooperationsvorhabens allen Projektpartnern zur Nutzung für eigene Zwecke zu.
Verwertungsrechte. 5.1. Der AN überträgt ep bzw. deren Kunden das einfache, einseitig nicht kündbare, zeitlich und örtlich unbegrenzte Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beauftragten und projektbezogenen Arbeitsergebnisse. Diese Arbeitsergebnisse sind wesentlicher Bestandteil des Vertrags und gelten mit der vereinbarten Vergütung als abgegolten. Der AN räumt ep mithin ein zeitlich und sachlich unbeschränktes urheberrechtliches und sonstiges wirtschaftliches Verwertungsrecht seiner beauftragten Arbeitsergebnisse zu. ep ist dazu berechtigt, solche Rechte an Dritte uneingeschränkt zu übertragen.