Vollmacht des Verwalters. 1. Der Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausstellung einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde verlangen, aus der sich der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt; der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats wird ermächtigt, die Vollmachtsurkunde namens der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterschreiben. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmachtsurkunde der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des neuen Verwalters oder – soweit noch nicht bestellt - zu Händen des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu.
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Vollmacht des Verwalters. 1. Der Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausstellung einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde Voll- machtsurkunde verlangen, aus der sich der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt; der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats Verwal- tungsbeirats wird ermächtigt, die Vollmachtsurkunde namens der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterschreibenunterschrei- ben. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmachtsurkunde der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des neuen Verwalters oder – soweit noch nicht bestellt - zu Händen des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden unverzüglich zurückzugebenzu- rückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu.
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Vollmacht des Verwalters. 1. Der Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft WohnungseigentÄmergemeinschaft die Ausstellung einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde verlangen, aus der sich der Umfang seiner Vertretungsmacht Vertretungsvollmacht ergibt; der Vorsitzende . ErmÅchtigung des Verwaltungsbeirats wird ermächtigt, Beiratsvorsitzenden – falls vorhanden – die Vollmachtsurkunde namens der Wohnungseigentümergemeinschaft WohnungseigentÄmergemeinschaft zu unterschreiben. Erlischt die VertretungsmachtVertretungsvollmacht, so ist die Vollmachtsurkunde der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des neuen Verwalters oder – soweit noch nicht bestellt - zu Händen des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden unverzüglich zurückzugebenden WohnungseigentÄmern unverzÄglich zurÄckzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht ZurÄckbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu.
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