Common use of Vollmacht des Verwalters Clause in Contracts

Vollmacht des Verwalters. 1. Der Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausstellung einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde verlangen, aus der sich der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt; der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats wird ermächtigt, die Vollmachtsurkunde namens der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterschreiben. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmachtsurkunde der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des neuen Verwalters oder – soweit noch nicht bestellt - zu Händen des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu.

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Vollmacht des Verwalters. 1. Der Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausstellung einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde Voll- machtsurkunde verlangen, aus der sich der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt; der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats Verwal- tungsbeirats wird ermächtigt, die Vollmachtsurkunde namens der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterschreibenunterschrei- ben. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmachtsurkunde der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des neuen Verwalters oder – soweit noch nicht bestellt - zu Händen des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden unverzüglich zurückzugebenzu- rückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu.

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Vollmacht des Verwalters. 1. Der Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft WohnungseigentÄmergemeinschaft die Ausstellung einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde verlangen, aus der sich der Umfang seiner Vertretungsmacht Vertretungsvollmacht ergibt; der Vorsitzende . ErmÅchtigung des Verwaltungsbeirats wird ermächtigt, Beiratsvorsitzenden – falls vorhanden – die Vollmachtsurkunde namens der Wohnungseigentümergemeinschaft WohnungseigentÄmergemeinschaft zu unterschreiben. Erlischt die VertretungsmachtVertretungsvollmacht, so ist die Vollmachtsurkunde der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des neuen Verwalters oder – soweit noch nicht bestellt - zu Händen des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden unverzüglich zurückzugebenden WohnungseigentÄmern unverzÄglich zurÄckzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht ZurÄckbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu.

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