Waisenrente. 1. Das Kind eines verstorbenen Versicherten, Alters- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx hat Anspruch auf eine Waisenrente. Pflege- und Stiefkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der Versi- cherte, Alters- oder Invalidenrentner für ihren Unterhalt aufkommen musste. 2. Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Tod des Versicherten, Alters- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx folgt, frühestens jedoch nach Ablauf der Lohnfort- zahlung. Er erlischt mit dem Tod oder der Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes. 3. Die Waisenrente wird auch nach Vollendung des 18. Altersjahres, längstens aber bis zur Vollen- dung des 25. Altersjahres ausbezahlt a. an Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, bis zum Abschluss der Ausbildung; b. an Kinder, die bei der Vollendung des 18. Altersjahres zu mindestens 70 % invalid sind, bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit. 4. Die Höhe der jährlichen Waisenrente beträgt 20% der im Zeitpunkt des Todes versicherten In- validenrente oder der ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
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Samples: Vorsorgereglement, Vorsorgereglement
Waisenrente. 1. Das Kind 1 Die Kinder eines verstorbenen Versicherten, Alters- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx hat Anspruch auf eine Waisenrente. Pflege- und Stiefkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der Versi- cherte, Alters- oder Invalidenrentner für ihren Unterhalt aufkommen musste.
2. 2 Als Kinder gelten auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt der Ver- storbene vorwiegend aufgekommen ist.
3 Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt am ersten Tag des Monatsmit dem Monat, der auf den dem Tod des Versicherten, Ver- sicherten bzw. Alters- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx folgt, frühestens jedoch aber nach Ablauf der Lohnfort- zahlungdes Lohnnachgenusses. Er erlischt mit dem Tod oder der Vollendung des erlischt, wenn das Kind das 18. Altersjahres des Kindes.
3Lebensjahr vollendet hat. Die Waisenrente wird auch nach Vollendung des 18Für Kinder, die in Ausbildung stehen oder mindestens zu 70% invalid sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung bzw. Altersjahresbis sie er- werbsfähig werden, längstens aber bis zur Vollen- dung des sie das 25. Altersjahres ausbezahlt
a. an Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, bis zum Abschluss der Ausbildung;
b. an Kinder, die bei der Vollendung des 18. Altersjahres zu mindestens 70 % invalid sind, bis zur Erlangung der ErwerbsfähigkeitLebensjahr vollendet haben.
4. 4 Die Höhe der jährlichen Waisenrente beträgt 20% der im Zeitpunkt zur Zeit des Todes versicherten In- validenrente Invaliden- rente oder der ausgerichteten Alters- oder Altersrente bzw. vollen Invalidenrente.
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Samples: Pension Fund Regulations
Waisenrente. 1. Das Kind eines verstorbenen Versicherten, Alters- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx hat Anspruch auf eine Waisenrente. Pflege- und Stiefkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der Versi- cherte, Alters- oder Invalidenrentner für ihren Unterhalt aufkommen musste.
2. Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Tod des Versicherten, Alters- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx folgt, frühestens jedoch nach Ablauf der Lohnfort- zahlung. Er erlischt mit dem Tod oder der Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes.
3. Die Waisenrente wird auch nach Vollendung des 18. Altersjahres, längstens aber bis zur Vollen- dung des 25. Altersjahres ausbezahlt
a. an Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, bis zum Abschluss der Ausbildung;
b. an Kinder, die bei der Vollendung des 18. Altersjahres zu mindestens 70 % invalid sind, bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit.
4. Die Höhe der jährlichen Waisenrente beträgt 2020 % der im Zeitpunkt des Todes versicherten In- validenrente oder der ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
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Samples: Vorsorgereglement