Wartezeit/Leistungsstaffel. 4.1 Die vereinbarte Wartezeit beträgt 8 Monate ab Versicherungsbeginn (siehe Ziffer 3.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (AVB-KK 2011)). 4.2 Unsere Leistungen sind in den ersten 48 Monaten ab Versicherungsbeginn je versicherte Person insgesamt begrenzt auf einen Betrag von höchstens 0.000 € in den ersten 12 Monaten (1. Leistungsabschnitt), 0.000 € in den ersten 24 Monaten (2. Leistungsabschnitt), 0.000 € in den ersten 36 Monaten (3. Leistungsabschnitt), 0.000 € in den ersten 48 Monaten (4. Leistungsabschnitt). Z-STD - 5/2018 Der Zeitpunkt der Behandlung bestimmt die Zuordnung zu einem Leistungsabschnitt. Aufwendungen, die nicht ersetzt werden, weil sie den Höchstbetrag eines Leistungsabschnitts übersteigen, können nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Höchstbetrag eines folgenden Leistungsabschnitts verrechnet werden. 4.3 Die Wartezeit nach Ziffer 4.1 und die Begrenzungen der Leistungsstaffel nach Ziffer 4.2 entfallen, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.
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Samples: Zahnzusatzversicherung
Wartezeit/Leistungsstaffel. 4.1 Die vereinbarte Wartezeit beträgt 8 Monate ab Versicherungsbeginn (siehe Ziffer 3.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (AVB-KK 2011)).
4.2 Unsere Leistungen sind in den ersten 48 Monaten ab Versicherungsbeginn je versicherte Person insgesamt begrenzt auf einen Betrag von höchstens 0.000 € in den ersten 12 Monaten (1. Leistungsabschnitt), 0.000 € in den ersten 24 Monaten (2. Leistungsabschnitt), 0.000 € in den ersten 36 Monaten (3. Leistungsabschnitt), 0.000 € in den ersten 48 Monaten (4. Leistungsabschnitt). Z-STD FS - 5/2018 Der Zeitpunkt der Behandlung bestimmt die Zuordnung zu einem Leistungsabschnitt. Aufwendungen, die nicht ersetzt werden, weil sie den Höchstbetrag eines Leistungsabschnitts übersteigen, können nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Höchstbetrag eines folgenden Leistungsabschnitts verrechnet werden.
4.3 Die Wartezeit nach Ziffer 4.1 und die Begrenzungen der Leistungsstaffel nach Ziffer 4.2 entfallen, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.
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Wartezeit/Leistungsstaffel. 4.1 Die vereinbarte Wartezeit beträgt 8 Monate ab Versicherungsbeginn (siehe Ziffer 3.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (AVB-KK 2011)).
4.2 Unsere Leistungen sind in den ersten 48 Monaten ab Versicherungsbeginn je versicherte Person insgesamt begrenzt auf einen Betrag von höchstens 0.000 € in den ersten 12 Monaten (1. Leistungsabschnitt), 0.000 € in den ersten 24 Monaten (2. Leistungsabschnitt), 0.000 € in den ersten 36 Monaten (3. Leistungsabschnitt), 0.000 € in den ersten 48 Monaten (4. Leistungsabschnitt). Z-STD - 5/2018 Der Zeitpunkt der Behandlung bestimmt die Zuordnung zu einem Leistungsabschnitt. Aufwendungen, die nicht ersetzt werden, weil sie den Höchstbetrag eines Leistungsabschnitts übersteigen, können nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Höchstbetrag eines folgenden Leistungsabschnitts verrechnet werden.
4.3 Die Wartezeit nach Ziffer 4.1 und die Begrenzungen der Leistungsstaffel nach Ziffer 4.2 entfallen, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.
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Samples: Zahnzusatzversicherung
Wartezeit/Leistungsstaffel. 4.1 Die vereinbarte Wartezeit beträgt 8 Monate ab Versicherungsbeginn (siehe Ziffer 3.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (AVB-KK 2011)).
4.2 Unsere Leistungen sind in den ersten 48 Monaten ab Versicherungsbeginn Versicherungs- beginn je versicherte Person insgesamt begrenzt auf einen Betrag von höchstens 0.000 250 € in den ersten 12 Monaten (1. Leistungsabschnitt), 0.000 500 € in den ersten 24 Monaten (2. Leistungsabschnitt), 0.000 750 € in den ersten 36 Monaten (3. Leistungsabschnitt), 0.000 € in den ersten 48 Monaten (4. Leistungsabschnitt). Z-STD - 5/2018 Der Zeitpunkt der Behandlung bestimmt die Zuordnung zu einem Leistungsabschnitt. Aufwendungen, die nicht ersetzt werden, weil sie den Höchstbetrag eines Leistungsabschnitts übersteigen, können nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Höchstbetrag eines folgenden Leistungsabschnitts verrechnet werden.
4.3 Die Wartezeit nach Ziffer 4.1 und die Begrenzungen der Leistungsstaffel nach Ziffer 4.2 entfallen, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.
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