Common use of Was ist nach einem Unfall zu beachten? Clause in Contracts

Was ist nach einem Unfall zu beachten?. Ergänzend zu den in Ziffer 7 der RVB Teil A aufgeführten allgemeinen Obliegenheiten gilt: 17.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei- führt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und KLEMMER Interna- tional Assekuradeur GmbH oder der Versicherer zu unterrichten. Die versicherte Person hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern. 17.2 Die vom Versicherer bzw. KLEMMER International Assekuradeur GmbH übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend zurückzusenden. Vom Versicherer bzw. KLEMMER International Assekuradeur GmbH darüber hinaus geforderte sach- dienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 17.3 Die versicherte Person hat sich von den von dem Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer. 17.4 Die Ärzte, die die versicherte Person (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versiche- rungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 17.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer zu melden, auch wenn der Unfall selbst schon angezeigt ist. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 17.6 Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 7.3.1 der RVB Teil A. Die folgenden Versicherungsbedingungen gelten vorrangig zu Teil A:

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Samples: Reiseversicherung, Reiseversicherung

Was ist nach einem Unfall zu beachten?. Ergänzend zu den in Ziffer 7 der RVB Teil A aufgeführten allgemeinen Obliegenheiten gilt: 17.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei- führtherbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und KLEMMER Interna- tional Assekuradeur Klemmer International Versicherungsmakler GmbH oder der Versicherer zu unterrichten. Die versicherte Person hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern. 17.2 Die vom Versicherer bzw. KLEMMER Klemmer International Assekuradeur Versicherungsmakler GmbH übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend zurückzusenden. Vom Versicherer bzw. KLEMMER Klemmer International Assekuradeur Versicherungsmakler GmbH darüber hinaus geforderte sach- dienliche sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 17.3 Die versicherte Person hat sich von den von dem Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer. 17.4 Die Ärzte, die die versicherte Person (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versiche- rungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 17.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer zu melden, auch wenn der Unfall selbst schon angezeigt ist. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 17.6 Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 7.3.1 der RVB Teil A. Die folgenden Versicherungsbedingungen gelten vorrangig zu Teil A:

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Reiseversicherung

Was ist nach einem Unfall zu beachten?. Ergänzend zu den in Ziffer 7 der RVB Teil A aufgeführten allgemeinen allgemei- nen Obliegenheiten gilt: 17.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei- führtherbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und KLEMMER Interna- tional Assekuradeur Klemmer International Versicherungsmakler GmbH oder der Versicherer zu unterrichten. Die versicherte Person hat den ärztlichen Anordnungen Anord- nungen nachzukommen und auch im Übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern. 17.2 Die vom Versicherer bzw. KLEMMER Klemmer International Assekuradeur Versicherungs- makler GmbH übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend zurückzusenden. Vom Versicherer bzw. KLEMMER KI057-DE/04.2011 06 Klemmer International Assekuradeur Versicherungsmakler GmbH darüber hinaus geforderte sach- dienliche sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 17.3 Die versicherte Person hat sich von den von dem Versicherer beauftragten be- auftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer. 17.4 Die Ärzte, die die versicherte Person (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versiche- rungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 17.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer zu melden, auch wenn der Unfall selbst schon angezeigt ist. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 17.6 Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 7.3.1 7.3 der RVB Teil A. Die folgenden Versicherungsbedingungen gelten vorrangig zu Teil A:

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Reiseversicherung