Weitere Verpflichtungen. 8.1 Die Käuferin verpflichtet sich während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Voll- zugsdatum weder direkt noch indirekt einen Direktor, Manager, Verkäufer oder eine andere leitende Person, die zum Vollzugsdatum bei der Verkäufergruppe angestellt oder beschäftigt ist, von der Gruppe der Verkäuferin abzuwerben. 8.2 [...] 8.3 [...] 8.4 Unbeschadet der Rechtsmittel der Parteien gemäss diesem Vertrag wird keine Partei Ansprüche gegen ein Mitglied des Verwaltungsrates, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen leitenden Angestellten der Gesellschaft oder der Verkäuferin im Zusammen- hang mit den Handlungen oder Unterlassungen dieser Person in dieser Funktion vor dem Vollzugsdatum geltend machen und dies auch nicht veranlassen, ausser im Falle von grober Fahrlässigkeit oder absichtlicher Täuschung. 8.5 Die Käuferin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft alle zum Vollzugsdatum vorhandenen Bücher und Aufzeichnungen (unabhängig davon, ob sie in Papierform oder elektronisch geführt werden), die sich auf den Zeitraum vor dem Vollzugsdatum bezie- hen, für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt. Die Käuferin hat dafür zu sorgen, dass das Unternehmen während dieser Frist der Verkäuferin und ihren Beratern Kopien von Informationen über die Bücher und Unterlagen der Gesellschaft zur Verfügung stellt, welche die Verkäuferin in angemessener Weise anfordern kann. 8.6 [...]
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