Weiterver- oder -bearbeitungsschäden Musterklauseln

Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer VII. 4.3.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 SVAHB infolge Weiterverarbeitung oder - bearbeitung mangelhaft gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Ver- bindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet.
Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadener- satzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Teil A Ziffer 2 infolge Weiterverarbeitung oder -bear- beitung mangelhaft hergestellter oder geliefer- ter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Pro- dukten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versiche- rungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsneh- mer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Teil A Ziffer 1.1, 1.2, 7.3 – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzan- sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer auf Grund einer Ver- einbarung mit seinem Abnehmer über bestimm- te Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrüber- gang vorhanden sind.
Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter we- gen der in Ziff. 4.3.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff.
Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. A3-3.2.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in A3-3.2.2 genannten Schäden infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbei- tung mit anderen Produkten stattfindet.
Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.3.2 genannten Vermögensschäden – im Sinne von 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16 a. – infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferter mangelhafte Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können auch Produkte Dritter sein, die vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen der Lieferung mangelhafter Erzeugnisse gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Weiterver- oder -bearbeitungsschäden. 4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprü- che Dritter wegen der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermö- gensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Wei- terverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestell- ter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbin- dung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Pro- dukten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Rege- lung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Ver- sicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelie- H 2220 12/2 012 d 2 von 5 ferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abwei- chend von den Ziffern 1.1 AHB, 1.2 AHB und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprü- che Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Er- zeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- unabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahr- übergang vorhanden sind.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

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