Werkzeuge. 14.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. 14.2 Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum zu kennzeichnen. 14.3 Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. 14.4 Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit) Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. 14.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrags gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Werkzeuge. 14.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir erhält die Götze Gruppe in dem Umfang, in dem wir uns sich die Götze Gruppe an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligenbeteiligt, Voll- bzw. Miteigentum.
14.2 . Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser das (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer Mit)Eigentum der Götze Gruppe über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung der Götze Gruppe befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum Mit)Eigentum der Götze Gruppe zu kennzeichnen.
14.3 . Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem dem Anteil der Götze Gruppe am Ursprungswerkzeug in unserem deren Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns der Götze Gruppe ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu.
14.4 . Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem im (Mit) Eigentum Mit)Eigentum der Götze Gruppe stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns die Götze Gruppe herauszugeben, bei . Bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir hat die Götze Gruppe nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten.
14.5 . Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrags Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten UmfangUmfang und, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
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Samples: General Terms and Conditions
Werkzeuge. 14.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang13.1. Sofern nicht anders vereinbart, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum.
14.2 Die Werkzeuge gehen gehören bestellte Werk- zeuge mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer überdes Vertragsentgelts Franke. Sie verbleiben können leihweise beim LieferantenLieferanten verbleiben. Der In diesem Fall ist der Lieferant ist nur mit unserer schriftlicher Genehmigung befugtvon Franke berechtigt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum Eigentum von Xxxxxx zu kennzeichnen.
14.3 . Der Lieferant trägt die Kosten für die UnterhaltungUnterhalt, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum.
13.2. Bei etwaigem Miteigentum an einem Werkzeug steht uns Franke ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu.
14.4 . Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit) im Eigentum bzw. Miteigentum der Franke stehen, ausschließlich aus- schließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzeneinzu- setzen.
13.3. Nach Beendigung Auf Verlangen von Xxxxxx hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge Werk- zeuge sofort an uns Xxxxxx herauszugeben, bei Werkzeugen Werkzeu- gen im Miteigentum haben wir hat die Franke nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten.
14.5 . Ein Zurückbehaltungsrecht Zurückbehal- tungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrags Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der BelieferungVertragsstörung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung Ver- einbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichernversi- chern.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Werkzeuge. 14.1 12.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für gehen Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes Liefergegenstandes, an de- ren nachgewiesenen Kosten wir uns beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum.
14.2 Die Werkzeuge gehen mit Zahlung entsprechend dem Zahlungsfortschritt in unser (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum zu kennzeichnen.
14.3 . Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu.
14.4 12.2 Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit) Eigentum Mit-)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände Lieferge- genstände einzusetzen. Nach Beendigung Auf Verlangen hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben, bei Werkzeugen . Bei Werkzeu- gen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten.
14.5 . Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrags Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, ist im üblichen Umfang Umfang, zu versichern.
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Werkzeuge. 14.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen Vereinbarung erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligenbeteili- gen, Voll- bzw. Miteigentum.
14.2 . Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer Mit)-Eigen- tum über. Sie verbleiben leihweise leih- weise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich tatsäch- lich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum Mit)-Eigentum zu kennzeichnen.
14.3 kennzeich- nen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum Mit- eigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu.
14.4 . Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem NEUWEG Fertigung GmbH • Xxxxxxx Xxxxxx 0 • 00000 Xxxxxxxxxxxx • Germany • Tel. +00 (Mit0) Eigentum 0000 000 • Fax +00 (0) 0000-0000 • xxx.xxxxxxxxx.xx (Mit)-Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzeneinzuset- zen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort so- fort an uns herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum Miteigentum- santeil haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten.
14.5 . Ein Zurückbehaltungsrecht Zurückbehal- tungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrags Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der BelieferungBe-lieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten UmfangUm- fang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
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Samples: General Terms and Conditions
Werkzeuge. 14.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung Herstel- lung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum.
14.2 . Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise leih- weise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum Mit)Eigentum zu kennzeichnen.
14.3 kenn- zeichnen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem unse- rem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu.
14.4 . Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit) Eigentum Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben, bei . Bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten.
14.5 . Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrags gegen ihn einer wesentlichen Beeinträchtigung der finanziellen Lage des Lieferanten oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, Umfang und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
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Samples: General Terms and Conditions
Werkzeuge. 14.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang12.1. Sofern nicht anders vereinbart, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum.
14.2 Die Werkzeuge gehen gehören bestellte Werk- zeuge mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer überdes Vertragsentgelts Blefa. Sie verbleiben kön- nen leihweise beim LieferantenLieferanten verbleiben. Der In diesem Fall ist der Lieferant ist nur mit unserer schriftlicher Genehmigung befugtvon Blefa berechtigt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum Eigentum von Blefa zu kennzeichnen.
14.3 . Der Lieferant trägt die Kosten für die UnterhaltungUnterhalt, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum.
12.2. Bei etwaigem Miteigentum an einem Werkzeug steht uns Blefa ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu.
14.4 . Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit) Eigentum im Ei- gentum bzw. Miteigentum von Blefa stehen, ausschließlich ausschließ- lich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen.
12.3. Nach Beendigung Auf Verlangen von Blefa hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge Werk- zeuge sofort an uns Blefa herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir hat Blefa nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten.
14.5 . Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Herausgabeverpflichtung Herausgabever- pflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrags Insol- venzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der BelieferungVertragsstörung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten ver- einbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen getrof- fen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Werkzeuge. 14.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir erhält IMO in dem Umfang, in dem wir uns IMO sich an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligenbeteiligt hat, Voll- bzw. Miteigentum.
14.2 . Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser das (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer von IMO über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer der Genehmigung von IMO befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum von IMO zu kennzeichnen.
14.3 . Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen im Eigentum von IMO entsprechend unserem dem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem EigentumUrsprungswerkzeug. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns IMO ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu.
14.4 . Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem im (Mit) Eigentum Mit-)Eigentum von IMO stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns IMO herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir hat IMO nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten.
14.5 . Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrags Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
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Samples: Supply Agreement
Werkzeuge. 14.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum.
14.2 . Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten Liefe- ranten als unser (Mit-)Eigentum Mit)Eigentum zu kennzeichnen.
14.3 . Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der WerkzeugeWerk- zeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu.
14.4 . Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit) Eigentum Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten.
14.5 . Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrags Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung Un- terbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen übli- chen Umfang zu versichern.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Werkzeuge. 14.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum.
14.2 . Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum Mit)Eigentum zu kennzeichnen.
14.3 . Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil Miteigen- tumsanteil des Lieferanten zu.
14.4 . Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit) Eigentum Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils Miteigentumsan- teils des Lieferanten an diesen zu erstatten.
14.5 . Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Herausgabeverpflichtung Heraus- gabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrags Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung Unterbre- chung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
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Werkzeuge. 14.1 1. Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum.
14.2 . Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten.
2. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum Mit)Eigentum zu kennzeichnen.
14.3 . Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu.
14.4 . Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit) Eigentum Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen.
3. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben, bei . Bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten.
14.5 . Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrags Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung.
4. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Werkzeuge. 14.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir erhält der Auftraggeber in dem Umfang, in dem wir uns er sich an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligenbeteiligt, Voll- bzw. Miteigentum.
14.2 . Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer Eigentum des Auftraggebers über. Sie verbleiben leihweise beim LieferantenAuftragnehmer. Der Lieferant Auftragnehmer ist nur mit unserer schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern ver- lagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten Auftragnehmer als unser (Mit-)Eigentum Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen.
14.3 . Der Lieferant Auftragnehmer trägt die Kosten für die UnterhaltungUnterhal- tung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem dem Anteil des Auftraggebers am Ursprungswerkzeug in unserem dessen Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns dem Aufraggeber ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten Auftragnehmers zu.
14.4 . Der Lieferant Auftrag- nehmer hat Werkzeuge, die in unserem (Mit) im Eigentum des Auftraggebers stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant Auftragnehmer auf Verlangen Verlan- gen die Werkzeuge sofort an uns den Auftraggeber herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir hat der Auftraggeber nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten Auftragnehmers an diesen zu erstatten.
14.5 . Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten Auftragnehmer in keinem Falle zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten Auftragnehmer auch im Falle eines Insolvenzantrags Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant Auftragnehmer hat das Werkzeug im vereinbarten ver- einbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Werkzeuge. 14.1 11.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum.
14.2 . Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer Mit-) Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. .
11.2 Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. .
11.3 Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum Mit- )Eigentum zu kennzeichnen.
14.3 11.4 Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. .
11.5 Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu.
14.4 11.6 Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (MitMit-) Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten.
14.5 . Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle nicht zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. , soweit dieses wegen bestrittenen oder nicht titulierten Ansprüchen des Lieferanten ausgeübt wird.
11.7 Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrags Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
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Samples: Einkaufsbedingungen