Wiederverkäufer Musterklauseln

Wiederverkäufer. Sollte unser Kunde/unsere Kundin als Wiederverkäufer auftreten und die Nutzung unserer Dienste an Dritte weiterver- mieten, bleibt er weiterhin verantwortlich für die Nutzung dieser Dienste. Auch in diesem Fall gelten unsere Richtlinien in gleichem Maße. Der Wiederverkäufer ist zum Ausgleich unserer Rechnungen verpflichtet. Zudem übernimmt er in Eigenverantwortung jegliche Unterstützung seiner Endkunden.
Wiederverkäufer. Dienstleistungen des Lieferanten. Der Kunde kann sich jedoch entscheiden, einen separaten Vertrag mit einem autorisierten Wiederverkäufer („Wiederverkäufer“) über die Preise und Rechnungsstellung für die Produkte und Dienstleistungen abzuschließen, und in einem solchen Fall haben Ziffer 9 (Gebühren) dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und jegliche Bestimmungen in Bezug auf Gebühren und Bezahlung in den geltenden Produktbedingungen keine Wirkung, und etwaige gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlbare Rückerstattungen oder Servicegutschriften sind an den Wiederverkäufer zu entrichten. Falls Kunde und Wiederverkäufer ihre Geschäftsbeziehung beenden, oder falls der Wiederverkäufer Gläubigerschutz beantragt, all sein oder im Wesentlichen all sein Anlagevermögen veräußert oder den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb einstellt, oder falls der Kunde es anderweitig wünscht, so kann der Kunde die in dieser Vereinbarung aufgeführten Produkte und Dienstleistungen direkt vom Lieferanten erwerben. Falls der Kunde die Produkte und Dienstleistungen über einen Wiederverkäufer erwirbt und dieser Wiederverkäufer dem Kunden Rechte eingeräumt hat, die gemäß dieser Vereinbarung nicht bestehen, kann der Kunden im Fall eines Streites bezüglich dieser Rechte lediglich einen Anspruch gegenüber dem Wiederverkäufer geltend machen.
Wiederverkäufer. Dazu von uns autorisierte Wiederverkäufer sind verpflichtet, sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Lizenzvereinbarung rechtswirksam auf den Käufer unserer Software zu übertragen, diesen auf vollinhaltliche Einhaltung aller Bestimmungen zu verpflichten und dies auf Verlangen von uns zu dokumentieren.
Wiederverkäufer. Sofern die Bereitstellung von Dienstleistungen (auch) den Weiterverkauf oder die anderweitige Zurverfügungstellung von Zertifikaten, Produkten oder Dienstleistungen von Xolphin gegen Bezahlung (Weiterverkauf) durch den Wiederverkäufer an die Kunden des Wiederverkäufers beinhaltet, so gilt das Folgende: 1. Die Wiederverkäufer handeln in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko und sind nicht berechtigt, Verträge für oder im Namen von Xolphin zu schließen oder den Eindruck zu erwecken, sie wären Agent oder Vertreter von Xolphin. 2. Ein Wiederverkäufer kann sein Angebot und seine Preise gegenüber seinen Kunden frei festlegen. 3. Der Wiederverkäufer ist ohne vorherige Zustimmung von Xolphin nicht befugt, Handelsnamen, Markennamen, Logos oder Zeichen von Xolphin in Werbeaussagen oder kommerziellen Mitteilungen zu verwenden mit dem Ziel, den Goodwill oder den guten Ruf von Xolphin zu verwenden, um Kunden auf den Wiederverkäufer aufmerksam zu machen. Der Wiederverkäufer darf aber damit werben, dass er die Produkte oder Dienstleistungen von Xolphin nutzt. 4. Ein Wiederverkäufer muss seinen Kunden dieselben Verpflichtungen in Bezug auf das/die zur Verfügung gestellten Produkt(e) oder die Dienstleistung(en) und die zu übermittelnden Informationen auferlegen wie Xolphin ihm auferlegt. Xolphin kann vom Wiederverkäufer einen entsprechenden Nachweis verlangen. 5. Ausbleibende oder verspätete Zahlungen seiner Kunden entbinden den Wiederverkäufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Xolphin. 6. Xolphin wird ausschließlich über den Wiederverkäufer Kontakt zum Kunden des Wiederverkäufers aufnehmen, es sei denn, Xolphin hat einen wichtigen Grund, den Kunden des Wiederverkäufers direkt anzusprechen oder der Wiederverkäufer seine Zustimmung zur direkten Kontaktaufnahme erteilt hat. Eine direkte Kontaktaufnahme zum Kunden im Hinblick auf die Validierung und Ausgabe von Zertifikaten wird im Namen des Lieferanten erfolgen. 7. Der Wiederverkäufer haftet jederzeit in vollem Umfang für alles, was seine Kunden über die Systeme oder Netzwerke von Xolphin oder eventuell über die des Lieferanten unternimmt oder unterlässt. Der Wiederverkäufer stellt Xolphin von allen möglicherweise daraus entstehenden Schäden frei. 8. Im Falle der Aufhebung oder Beendigung des Vertrages aufgrund eines Vertragsverstoßes durch den Wiederverkäufer, erwirbt Xolphin das Recht, den Vertrag mit dem Wiederverkäufer mit unmittelbarer Wirkung zu beenden, sich an die Kunden des Wiede...
Wiederverkäufer. Bei Webhosting-Angeboten an den Kunden tritt SL Media als Wiederverkäufer auf und bietet Dienstleistungen eines Drittanbieters an. Es gelten die Geschäftsbedingungen, Service-Level- Agreements und Sicherheitsstandards des gewählten Providers als zusätzlich vereinbart.
Wiederverkäufer. 19.1 Der im Auftrag des Kunden handelnde Wiederverkäufer hat mit vollständiger Durchführung der vorgegebenen Anmeldeprozedur in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung zugleich erklärt, die AGRB, die Datenschutz- sowie die Registrierungsbedingungen anzuerkennen und ihrem jeweiligen Inhalt entsprechend zu handeln. 19.2 Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, die AGRB, die Datenschutz- sowie Registrierungsbedingungen uneingeschränkt in die wesentlichen Bestandsdaten der zwischen ihm und dem Kunden bestehenden Vertragsgrundlagen einzubinden. 19.3 Die Verantwortlichkeit des Kunden für die beantragte Domain bleibt unberührt. 19.4 Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, den Kunden über alle Bekanntmachungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Domain zu informieren und die erforderlichen Maßnahmen im Namen des Kunden vorzunehmen. 19.5 Xxxxx.xxx ist berechtigt, vor Durchführung einer Änderung oder Ergänzung der Domain-Bestandsdaten die Zustimmung des Kunden einzuholen. 19.6 Ein bestehendes Guthaben eines Wiederverkäufers auf dessen zugeordnetem Konto bei Xxxxx.xxx kann mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen zum Monatsende aufgelöst werden. Die Kündigung muss per FAX erfolgen, und die Angabe eines Bankkontos inklusive SWIFT- und IBAN-Kennung enthalten. Das Guthaben wird abzüglich eines eventuell gewährten Bonus und abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von USD 50,00 zurück überwiesen, sofern die Kündigung die genannten Voraussetzungen erfüllt.
Wiederverkäufer. 14.1 Ist der Kunde Wiederverkäufer, berührt das Verhältnis zwi- schen Kunde und Endkunde nicht das zwischen ihm und Knipp bestehende Vertragsverhältnis. Der Kunde ist ver- pflichtet, seinen Endkunden zur Einhaltung der Verga- berichtlinien der Registries und dieser Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, soweit dies zur Registrierung, Ände- rung oder Löschung der Domain erforderlich ist, anzuhal- ten. Für den Fall der Nichteinhaltung durch den Endkun- den haftet der Kunde gegenüber Knipp für deren Schäden und stellt Knipp hinsichtlich Forderungen des Endkunden gegen Xxxxx frei. 14.2 Knipp ist berechtigt, im Falle einer Deaktivierung auch den tatsächlichen Rechteinhaber an der Domain ohne Angaben von Gründen von der Deaktivierung zu unterrichten.
Wiederverkäufer. Auftraggeber, die mit Zustimmung von IMAGO Services weiter- vertreiben.

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  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).